Coronaschutzimfung
Die Coronaschut­zim­fung ist ab 15. März 2022 in Pflege­be­ru­fen Pflicht

„In Pflege­ein­rich­tun­gen stell­en sich beson­dere Heraus­for­de­run­gen und spezi­elle Fragen für den Umgang mit der Corona­pan­de­mie. Diese greifen wir auf“, erklärt Martin Dietrich, Kommis­sa­ri­scher Direk­tor der BZgA.

Das Merkblatt (Download hier!) richtet sich direkt an Beschäf­tigte in Pflege- und Gesund­heits­be­ru­fen. Es infor­miert unter anderem darüber, dass die Coronaschutz­imp­fung gut vor einem schwe­ren COVID-19-Verlauf schützt. Es beinhal­tet auch Infor­ma­tio­nen zu Auffrisch­imp­fun­gen und gibt in einer Grafik einen Überblick über em­pfohlene Impfabstände für verschie­dene Impfstoffe.

Coronaschutz­imp­fung: Pflege­rat unter­stützt Initia­tive

Dietrich betont, die Infor­ma­tion sei auch im Hinblick auf die einrich­tungs­be­zo­gene Impfpflicht für Be­schäftigte in Kranken­häu­sern, Pflege­heimen oder bei ambulan­ten Pflege­diens­ten eine Hilfe­stel­lung.

Der Deutsche Pflege­rat (DPR) hat die Arbeit an dem Merkblatt unter­stützt. „Der inter­na­tio­nale Kodex der Pflege­fach­per­so­nen ist klar und geeint – wir schüt­zen die uns anvertrau­ten Bedürf­ti­gen und uns selbst“, so die Präsi­den­tin des DPR, Chris­tine Vogler.

Mitar­bei­ter von Gesund­heits- und Pflege­ein­rich­tun­gen haben bis zum 15. März Zeit, ihrem Arbeit­ge­ber nachzu­wei­sen, dass sie vollstän­dig geimpft oder genesen sind oder aus medizi­ni­schen Gründen nicht geimpft werden können. Andern­falls müssen die Arbeit­ge­ber diese Perso­nen dem Gesund­heits­amt melden.

Quelle: BZGA