Ist eine Pflegekraft besonders herzlich, aufmerksam und fürsorglich, so kommen einige Patienten sicherlich auf die Idee, die Pflegekraft persönlich für die geleistete Arbeit zu belohnen. Eine nette Geste hier, eine private Einladung da oder sogar Geld sind nur drei von verschiedenen Geschenk-Möglichkeiten. Doch wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen aus? Was darf ich als Pflegekraft von meinen Patienten annehmen und was nicht?
Geschenke müssen im Rahmen bleiben
In einem Urteil des BAG vom 17.6.2003 – 2 AZR 62/02 wurde der Begriff „Aufmerksamkeit“ von den Geschenken separiert. Das bedeutet: Kleine Aufmerksamkeiten, wie zum Beispiel ein selbst gebastelter Weihnachtsstern, dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis des Arbeitgebers angenommen werden.
Wichtig ist: Die Aufmerksamkeiten dürfen nicht aus dem Rahmen sozial üblicher Höflichkeits- oder Dankbarkeitsgesten hinausfallen. Sollte eine Zurückweisung einer solchen Geste als Unhöflichkeit oder Pedanterie angesehen werden, dürfen kleinere Geschenke angenommen werden.
Eine Einladung von den Angehörigen zu einem gemeinsamen Essen, oder Geldgeschenke von zum Beispiel 50 Euro sind jedoch abzulehnen. Laut § 3 Absatz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) dürfen Mitarbeiter Belohnungen oder sonstige Geschenke und Einladungen nur annehmen, wenn sie sich dazu die Zustimmung ihres Arbeitgebers eingeholt haben. Demnach sind „größere“ Geschenkangebote sofort beim Arbeitgeber zu vermelden.
Eine genaue Grenze, ab wann der Begriff „Aufmerksamkeit“ nicht mehr zutreffend ist, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob es sich um ein meldepflichtiges Angebot, oder eine kleine Geste der Höflichkeit handelt.
Warum ist die Annahme von Geschenken gefährlich?
Im Gesundheitswesen lassen sich zwei Gründe nennen, warum die Annahme von Geschenken grundsätzlich unterlassen werden sollte:
Punkt 1: Pflegekräfte können durch Geschenke manipuliert werden. Sie wenden sich dann den Patienten mehr zu, von denen sie wissen, dass sie dafür belohnt werden. Andere Bewohner werden dadurch vernachlässigt, da sie keine Geschenke liefern.
Punkt 2: Kommt ans Licht, dass eine Pflegekraft durch Geschenke durchaus steuerbar ist, so fangen viele Patienten an, Geschenke zu verteilen oder Einladungen auszusprechen. Es mag jedoch auch Patienten geben, die dieses Vorgehen nicht unterstützen oder finanziell nicht in der Lage sind, regelmäßig Patientengeschenke zu verteilen. Sollte es dazu kommen, dass eben diese Patienten von da an vernachlässigt werden, wird deren Gesundheit damit aufs Spiel gesetzt.
Kurzum: Eine korrekte Dienstausübung ist nach der Annahme von Patientengeschenken nicht mehr möglich!
Patienten haben einen Rechtsanspruch auf die Arbeit der Pflegekräfte. Daher ist die Annahme von privaten Vergütungen jeglicher Art grundsätzlich untersagt. Dabei ist es egal, ob das Entgegennehmen von Geschenken im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die Nicht-Annahme von Schmiergeldern stellt eine gesetzliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Vertrag dar und ist daher zu beachten.
Achtung: Auch die Zerstückelung eines großen in viele kleine Geschenke ist rechtlich gesehen verboten, da in einem solchen Fall eine unzulässige Umgehung der Vorschrift vorliegt.