Ist eine Pflege­kraft beson­ders herzlich, aufmerk­sam und fürsorg­lich, so kommen einige Patien­ten sicher­lich auf die Idee, die Pflege­kraft persön­lich für die geleis­tete Arbeit zu beloh­nen. Eine nette Geste hier, eine private Einla­dung da oder sogar Geld sind nur drei von verschie­de­nen Geschenk-Möglich­kei­ten. Doch wie sehen die recht­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen aus? Was darf ich als Pflege­kraft von meinen Patien­ten anneh­men und was nicht?

Geschenke müssen im Rahmen bleiben

In einem Urteil des BAG vom 17.6.2003 – 2 AZR 62/02 wurde der Begriff „Aufmerk­sam­keit“ von den Geschen­ken separiert. Das bedeu­tet: Kleine Aufmerk­sam­kei­ten, wie zum Beispiel ein selbst gebas­tel­ter Weihnachts­stern, dürfen grund­sätz­lich ohne Erlaub­nis des Arbeit­ge­bers angenom­men werden.
Wichtig ist: Die Aufmerk­sam­kei­ten dürfen nicht aus dem Rahmen sozial üblicher Höflich­keits- oder Dankbar­keits­ges­ten hinaus­fal­len. Sollte eine Zurück­wei­sung einer solchen Geste als Unhöf­lich­keit oder Pedan­te­rie angese­hen werden, dürfen kleinere Geschenke angenom­men werden.

Eine Einla­dung von den Angehö­ri­gen zu einem gemein­sa­men Essen, oder Geldge­schenke von zum Beispiel 50 Euro sind jedoch abzuleh­nen. Laut § 3 Absatz 2 des Tarif­ver­trags für den öffent­li­chen Dienst (TVöD) dürfen Mitar­bei­ter Beloh­nun­gen oder sonstige Geschenke und Einla­dun­gen nur anneh­men, wenn sie sich dazu die Zustim­mung ihres Arbeit­ge­bers einge­holt haben. Demnach sind „größere“ Geschen­k­an­ge­bote sofort beim Arbeit­ge­ber zu vermel­den.

Eine genaue Grenze, ab wann der Begriff „Aufmerk­sam­keit“ nicht mehr zutref­fend ist, sieht der Gesetz­ge­ber nicht vor. Vielmehr ist im Einzel­fall abzuwä­gen, ob es sich um ein melde­pflich­ti­ges Angebot, oder eine kleine Geste der Höflich­keit handelt.

Warum ist die Annahme von Geschen­ken gefähr­lich?

Im Gesund­heits­we­sen lassen sich zwei Gründe nennen, warum die Annahme von Geschen­ken grund­sätz­lich unter­las­sen werden sollte:

Punkt 1: Pflege­kräfte können durch Geschenke manipu­liert werden. Sie wenden sich dann den Patien­ten mehr zu, von denen sie wissen, dass sie dafür belohnt werden. Andere Bewoh­ner werden dadurch vernach­läs­sigt, da sie keine Geschenke liefern.

Punkt 2: Kommt ans Licht, dass eine Pflege­kraft durch Geschenke durch­aus steuer­bar ist, so fangen viele Patien­ten an, Geschenke zu vertei­len oder Einla­dun­gen auszu­spre­chen. Es mag jedoch auch Patien­ten geben, die dieses Vorge­hen nicht unter­stüt­zen oder finan­zi­ell nicht in der Lage sind, regel­mä­ßig Patien­ten­ge­schenke zu vertei­len. Sollte es dazu kommen, dass eben diese Patien­ten von da an vernach­läs­sigt werden, wird deren Gesund­heit damit aufs Spiel gesetzt.

Kurzum: Eine korrekte Dienst­aus­übung ist nach der Annahme von Patien­ten­ge­schen­ken nicht mehr möglich!

Patien­ten haben einen Rechts­an­spruch auf die Arbeit der Pflege­kräfte. Daher ist die Annahme von priva­ten Vergü­tun­gen jegli­cher Art grund­sätz­lich unter­sagt. Dabei ist es egal, ob das Entge­gen­neh­men von Geschen­ken im Arbeits­ver­trag verein­bart ist. Die Nicht-Annahme von Schmier­gel­dern stellt eine gesetz­li­che Neben­pflicht des Arbeit­neh­mers aus dem Vertrag dar und ist daher zu beach­ten.

Achtung: Auch die Zerstü­cke­lung eines großen in viele kleine Geschenke ist recht­lich gesehen verbo­ten, da in einem solchen Fall eine unzuläs­sige Umgehung der Vorschrift vorliegt.