Rechts­de­pe­sche: Die Heilkun­de­über­tra­gungs­richt­li­nie hat inzwi­schen auch die Prüfung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit passiert und kann nun in Modell­vor­ha­ben umgesetzt werden. Sind Sie mit dem Ergeb­nis zufrie­den?

Höfert: Die Kardi­nal­for­de­rung des Deutschen Pflege­ra­tes und seiner Mitglieds­ver­bände ist leider nicht erfüllt, denn die Richt­li­nie ist ledig­lich eine berufs­recht­li­che Norm mit Kompe­tenz­de­fi­ni­tio­nen der inter­dis­zi­pli­nä­ren Eigen- und Mitver­ant­wor­tung. Es ist sozusa­gen ein Modul auf den Weg gegeben worden. Wenngleich es sehr lange gedau­ert hat – immer­hin kann nun endlich eine modell­hafte Erpro­bung der Erwei­te­rung der Pflege­ver­ant­wor­tung erfol­gen.

Rechts­de­pe­sche: Ein Teil der Fachwelt strei­tet weiter­hin darüber, ob es sich bei dem Aufga­ben­spek­trum der Heilkun­de­über­tra­gungs­richt­li­nie um eine weitere Spiel­art der Delega­tion oder eine echte Substi­tu­tion ärztli­cher Aufga­ben handelt. Der Gemein­same Bundesau­schuss (G‑BA) hat diese Frage ja geschickt umgan­gen. Wie ist Ihre Meinung dazu?

Höfert: Bereits kurz nach der Veröf­fent­li­chung der Richt­li­nie sind die Bundes­ärz­te­kam­mer und einige ärztli­che Fachge­sell­schaf­ten vom Weg der Koope­ra­tion auf den Kurs der Konfron­ta­tion geschwenkt. Ich erkenne in der Richt­li­nie einen Ansatz zur Verbes­se­rung der Versor­gungs­struk­tur und Leistungs­qua­li­tät im Sinne der Versi­cher­ten – vor allem im ländli­chen Bereich. Wir haben es mit einem partner­schaft­li­chen Instru­ment auf Augen­höhe zu tun.

Rechts­de­pe­sche: Die Übernahme der Heilkunde im Sinne der Richt­li­nie soll auch mit einer Auswei­tung der Quali­fi­ka­tion der Pflege­fach­kräfte einher­ge­hen. Kann dies als Zeichen gewer­tet werden, die Pflege­aus­bil­dung zukünf­tig an Hochschu­len zu veror­ten?

Höfert: Die seit dem 1.3.2012 vorlie­gen­den Eckpunkte der Bund-Länder-Arbeits­gruppe für ein neues Pflege­be­ru­fe­ge­setz greifen diesen Punkt ebenfalls auf. Denn hier werden ja auch Tätig­kei­ten zur selbst­stän­di­gen Ausübung von Heilkunde entspre­chend denen in § 63 Absatz 3c SGB V abgebil­det. Deutlich tritt der Ansatz hervor, dass die erfor­der­li­che Ausbil­dung im Rahmen einer akade­mi­schen Quali­fi­ka­tion erwor­ben werden soll und kann. Darum empfehle ich – bevor wir uns lange in Modell­pha­sen bewegen – möglichst noch in dieser Legis­la­tur­pe­ri­ode das Pflege­be­ru­fe­ge­setz zu verab­schie­den. Warum sollen wir schat­ten­weise Modell­pro­jekte fahren?

Rechts­de­pe­sche: Mit der Übertra­gung der Heilkunde geht auch eine Verän­de­rung der Verant­wor­tungs­sphä­ren von Arzt und Pflege­kraft einher. Wer haftet, wenn eine heilkund­li­che Aufgabe von einer Pflege­kraft fehler­haft ausge­führt wird?

Höfert: Viele Aufga­ben, die in der Richt­li­nie vorge­se­hen sind, werden ja bereits jetzt von pflege­ri­schen Exper­ten faktisch wahrge­nom­men, zum Beispiel im Wundma­nage­ment oder der Diabe­tes­be­ra­tung. Die Haftung wird sich auch zukünf­tig an den Krite­rien Organi­sa­tion, Anord­nung und Durch­füh­rung ausrich­ten.

Rechts­de­pe­sche: Halten Sie den bislang angebo­te­nen Versi­che­rungs­schutz für ausrei­chend?

Höfert: Die bishe­rige Ausrich­tung der Haftpflicht ist unter Berück­sich­ti­gung der neuen Aufga­ben­struk­tu­ren auf den Prüfstand zu stellen. Versi­che­rungs­recht­lich muss das erhöhte Risiko der erwei­ter­ten Aufga­ben­wahr­neh­mung unbedingt abgeklärt und abgedeckt sein. Jeder einzelne ist da aufge­ru­fen sich mit seiner Versi­che­rung ausein­an­der­zu­set­zen. Ohne Frage ist der Versi­che­rungs­schutz für alle pflege­ri­sche Tätig­kei­ten von heraus­ra­gen­der Bedeu­tung.

Rechts­de­pe­sche: Gesetzt den Fall Modell­vor­ha­ben nach § 63 Absatz 3c SGB V würden erfolg­reich durch­ge­führt und in die Regel­ver­sor­gung übernom­men – wie würde sich das Verhält­nis der neuen Pflege­fach­kräfte zu den bishe­ri­gen Pflegen­den Ihrer Meinung nach gestal­ten?

Höfert: Es bedarf klarer Organi­sa­ti­ons­struk­tu­ren und Dienst­an­wei­sun­gen unter Abbil­dung der verschie­de­nen Quali­fi­ka­tio­nen. Letzt­lich ist der Quali­fi­ka­ti­ons­mix im Pflege­dienst aber nichts Neues. Wir haben Pflege­wis­sen­schaft­ler, dreijäh­rig exami­nierte Pflege­kräfte, Case Manager, Pflege­as­sis­ten­ten, Pflege­hel­fer und andere mehr. Bei der Organi­sa­tion des Zusam­men­wir­kens sind die Träger gefor­dert. Die Vermei­dung von Reibungs­ver­lus­ten liegt schließ­lich auch in deren Inter­esse. Als Vertre­ter des DPV sage ich klar: Die kolle­giale Aufstel­lung der Pflege dürfte in diesem Jahrtau­send kein Thema mehr sein.

Rechts­de­pe­sche: Würde die Etablie­rung von Pflege­fach­kräf­ten im Sinne der Richt­li­nie nicht letzt­lich auch einen weite­ren Schritt in Richtung Pflege­kam­mer bedeu­ten – allein schon um eine Quali­täts­si­che­rung zu garan­tie­ren?

Höfert: Auf alle Fälle. Das höchste Ziel ist die quali­täts­ori­en­tierte Versor­gung der Bevöl­ke­rung und eine beruf­li­che Sicher­heit für die Pflegen­den. Diese Elemente haben die Idee der Pflege­kam­mer und die erwei­ter­ten Aufga­ben­spek­tren gemein.

Das Inter­view führte Michael Schanz.