Der Operationsbereich stellt besonders hohe Anforderungen an die Qualifikation des nichtärztlichen Personals. Hier geht es nicht nur um die allgemeine Pflege von Patienten, sondern um spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Qualität und Sicherheit der operativen Versorgung unverzichtbar sind.
Im Fokus stehen nicht nur methodische Fähigkeiten, sondern auch die Fähigkeit, in hochspezialisierten Teams zu arbeiten, hygienische Standards einzuhalten und bei Komplikationen gezielt zu reagieren. Traditionell wurden diese Anforderungen entweder durch spezialisierte Weiterbildungen oder durch die Ausbildung als Operationstechnischer Assistent (OTA) erfüllt.
Die Einführung des Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenzgesetzes (AnästhOTA-OTA‑G) zum 1. Januar 2022 hat das Berufsfeld neu strukturiert. Damit ist die Ausbildung als OTA der neue Standard für Tätigkeiten im OP, während Pflegekräfte mit entsprechender Fachweiterbildungen weiterhin als hinreichend qualifiziertes Personal für den Einsatz im OP-Bereich angesehen werden können. Altenpfleger, die ohne Zusatzqualifikation im OP arbeiten, erfüllen die notwendigen Standards jedoch nicht.
Welche Weiterbildungen ermöglichen Altenpflegern den Zugang zum OP-Bereich?
Obwohl die grundständige Ausbildung als OTA heute eine wichtige Rolle spielt, bleibt die Fachweiterbildung im Bereich Operationsdienst eine zentrale Möglichkeit, um Zugang zu diesem Tätigkeitsfeld zu erhalten. Diese Weiterbildungen orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Für Altenpflegekräfte, die ihren Abschluss nach dem Altenpflegegesetz von 2003 erworben haben, gibt es theoretisch weiterhin die Möglichkeit, sich über Fachweiterbildungen für den OP-Bereich zu qualifizieren. Dies ist beispielsweise in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen geregelt. Hier heißt es in § 3 Absatz 4, dass Altenpflegekräfte prinzipiell für pflegefachliche Weiterbildungen zugelassen werden können, sofern sie die notwendige Berufserfahrung mitbringen.
Ein zentrales Element ist die Fachweiterbildung „Pflege im Operationsdienst“. Diese umfasst Inhalte wie Instrumentierkenntnisse, Hygienevorgaben, chirurgische Abläufe und den Umgang mit OP-Geräten. Altenpflegekräfte mit dieser Weiterbildung können im OP tätig werden, sofern sie diese Anforderungen erfüllen.
Ohne Weiterbildung: Warum der OP-Bereich tabu ist
Die berufliche Qualifikation ist der zentrale Maßstab dafür, ob Altenpflegekräfte im OP-Bereich arbeiten dürfen. Altenpfleger ohne Fachweiterbildung oder OTA-Ausbildung erfüllen die notwendigen Qualifikationen nicht.
Gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Musterweiterbildungsordnungen dürfen Personen, die nicht die notwendigen Kompetenzen erworben haben, nicht im OP tätig sein. Dies schließt Altenpflegekräfte mit einer rein generalistischen Ausbildung ohne Zusatzqualifikationen ein.
Ein Einsatz im OP ohne die erforderliche Qualifikation birgt zahlreiche Risiken:
- Zivilrechtliche Haftung: Sollte ein Fehler passieren, könnten betroffene Patienten oder Angehörige Schadensersatzansprüche geltend machen und diese Klagen hätten große Aussicht auf Erfolg, weil zu Gunsten der klagenden Partei die Beweiserleichterung gemäß § 630h Absatz 4 BGB greifen würde. Der Kausalitätsbeweis würde sich zu Lasten des Beklagten dahingehend verkehren, dass der Beklagte beweisen müsste, dass der Schaden auch beim Einsatz hinreichend qualifizierten Personals entstanden wäre.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Unqualifiziertes Arbeiten im OP könnte als Körperverletzung geahndet werden.
- Ordnungsrechtliche Folgen: Arbeitgeber, die unqualifiziertes Personal im OP einsetzen, riskieren Sanktionen durch Aufsichtsbehörden.
Daher gilt: Altenpflegekräfte dürfen ohne zusätzliche Qualifikation nicht im OP arbeiten.
Wie unterscheiden sich Fachweiterbildung und OTA-Ausbildung?
Die Fachweiterbildung „Pflege im Operationsdienst“ ist ein Weiterbildungspfad, der auf einer vorherigen Ausbildung in einem Pflegeberuf aufbaut. Altenpfleger können diese Weiterbildung absolvieren, sofern sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
Die OTA-Ausbildung hingegen ist eine grundständige Berufsausbildung, die direkt nach dem Schulabschluss begonnen werden kann. Sie umfasst drei Jahre und vermittelt die Kompetenzen für die Arbeit im OP-Bereich umfassend und praxisnah.
Ein Unterschied besteht auch in der rechtlichen Regelung: Während die OTA-Ausbildung gesetzlich geregelt ist, folgen Fachweiterbildungen den Empfehlungen der DKG oder den landesrechtlichen Weiterbildungsordnungen.
Altenpflegekräfte mit einer Fachweiterbildung „Operationsdienst“ können grundsätzlich ähnliche Aufgaben übernehmen wie OTAs, solange keine spezifischen Tätigkeitsvorbehalte festgelegt werden. Aktuell gibt es jedoch noch keine klare Abgrenzung zwischen den beiden Berufsfeldern.
Fazit: Altenpflege im OP – nur mit Qualifikation
Für Altenpflegekräfte, die ihren Abschluss nach dem Altenpflegegesetz von 2003 gemacht haben, gibt es weiterhin Möglichkeiten, sich für den OP-Bereich zu qualifizieren – beispielsweise durch die Fachweiterbildung „Operationsdienst“. Ohne diese oder ohne eine OTA-Ausbildung bleibt der Zugang jedoch verschlossen.
Die rechtlichen und praktischen Anforderungen sind klar: Tätigkeiten im OP setzen spezielle Kompetenzen voraus, die durch Weiterbildung oder Ausbildung erworben werden müssen. Arbeitgeber müssen bei der Einsatzplanung besonders genau hinschauen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
FAQ
Können Altenpfleger im OP arbeiten?
Ja, aber nur mit einer entsprechenden Weiterbildung wie „Pflege im Operationsdienst“ oder einer grundständigen Ausbildung als OTA.
Was passiert, wenn Altenpfleger ohne Qualifikation im OP arbeiten?
Der Einsatz ohne Qualifikation kann straf‑, zivil- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es für Altenpfleger im OP-Bereich?
Die Fachweiterbildung „Pflege im Operationsdienst“ ist eine Möglichkeit, die den Zugang zu diesem Bereich auch Altenpflegekräften ermöglicht.