OP-Bereich
Dürfen Alten­pfle­ger im OP-Bereich arbei­ten?

Welche Quali­fi­ka­tio­nen notwen­dig sind, welche recht­li­chen Grenzen gelten und welche Weiter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten es gibt, erfah­ren Sie in diesem Artikel. Der Beitrag beleuch­tet praxis­nah die aktuelle Rechts­lage und gibt klare Antwor­ten für Alten­pfle­ge­kräfte und Arbeit­ge­ber.

Warum ist die Quali­fi­ka­tion im OP-Bereich so entschei­dend?

Der Opera­ti­ons­be­reich stellt beson­ders hohe Anfor­de­run­gen an die Quali­fi­ka­tion des nicht­ärzt­li­chen Perso­nals. Hier geht es nicht nur um die allge­meine Pflege von Patien­ten, sondern um spezi­fi­sche Kennt­nisse und Fertig­kei­ten, die für die Quali­tät und Sicher­heit der opera­ti­ven Versor­gung unver­zicht­bar sind.

Im Fokus stehen nicht nur metho­di­sche Fähig­kei­ten, sondern auch die Fähig­keit, in hochspe­zia­li­sier­ten Teams zu arbei­ten, hygie­ni­sche Standards einzu­hal­ten und bei Kompli­ka­tio­nen gezielt zu reagie­ren. Tradi­tio­nell wurden diese Anfor­de­run­gen entwe­der durch spezia­li­sierte Weiter­bil­dun­gen oder durch die Ausbil­dung als Opera­ti­ons­tech­ni­scher Assis­tent (OTA) erfüllt.

Die Einfüh­rung des Anästhe­sie­tech­ni­schen- und Opera­ti­ons­tech­ni­schen Assis­tenz­ge­set­zes (Anäst­hOTA-OTA‑G) zum 1. Januar 2022 hat das Berufs­feld neu struk­tu­riert. Damit ist die Ausbil­dung als OTA der neue Standard für Tätig­kei­ten im OP, während Pflege­kräfte mit entspre­chen­der Fachwei­ter­bil­dun­gen weiter­hin als hinrei­chend quali­fi­zier­tes Perso­nal für den Einsatz im OP-Bereich angese­hen werden können. Alten­pfle­ger, die ohne Zusatz­qua­li­fi­ka­tion im OP arbei­ten, erfül­len die notwen­di­gen Standards jedoch nicht.

Welche Weiter­bil­dun­gen ermög­li­chen Alten­pfle­gern den Zugang zum OP-Bereich?

Obwohl die grund­stän­dige Ausbil­dung als OTA heute eine wichtige Rolle spielt, bleibt die Fachwei­ter­bil­dung im Bereich Opera­ti­ons­dienst eine zentrale Möglich­keit, um Zugang zu diesem Tätig­keits­feld zu erhal­ten. Diese Weiter­bil­dun­gen orien­tie­ren sich an den Empfeh­lun­gen der Deutschen Kranken­haus­ge­sell­schaft (DKG).

Für Alten­pfle­ge­kräfte, die ihren Abschluss nach dem Alten­pfle­ge­ge­setz von 2003 erwor­ben haben, gibt es theore­tisch weiter­hin die Möglich­keit, sich über Fachwei­ter­bil­dun­gen für den OP-Bereich zu quali­fi­zie­ren. Dies ist beispiels­weise in der Weiter­bil­dungs­ord­nung der Pflege­kam­mer Nordrhein-Westfa­len geregelt. Hier heißt es in § 3 Absatz 4, dass Alten­pfle­ge­kräfte prinzi­pi­ell für pflege­fach­li­che Weiter­bil­dun­gen zugelas­sen werden können, sofern sie die notwen­dige Berufs­er­fah­rung mitbrin­gen.

Ein zentra­les Element ist die Fachwei­ter­bil­dung „Pflege im Opera­ti­ons­dienst“. Diese umfasst Inhalte wie Instru­men­tier­kennt­nisse, Hygie­ne­vor­ga­ben, chirur­gi­sche Abläufe und den Umgang mit OP-Geräten. Alten­pfle­ge­kräfte mit dieser Weiter­bil­dung können im OP tätig werden, sofern sie diese Anfor­de­run­gen erfül­len.

Ohne Weiter­bil­dung: Warum der OP-Bereich tabu ist

Die beruf­li­che Quali­fi­ka­tion ist der zentrale Maßstab dafür, ob Alten­pfle­ge­kräfte im OP-Bereich arbei­ten dürfen. Alten­pfle­ger ohne Fachwei­ter­bil­dung oder OTA-Ausbil­dung erfül­len die notwen­di­gen Quali­fi­ka­tio­nen nicht.

Gemäß den Empfeh­lun­gen der Deutschen Kranken­haus­ge­sell­schaft und der Muster­wei­ter­bil­dungs­ord­nun­gen dürfen Perso­nen, die nicht die notwen­di­gen Kompe­ten­zen erwor­ben haben, nicht im OP tätig sein. Dies schließt Alten­pfle­ge­kräfte mit einer rein genera­lis­ti­schen Ausbil­dung ohne Zusatz­qua­li­fi­ka­tio­nen ein.

Ein Einsatz im OP ohne die erfor­der­li­che Quali­fi­ka­tion birgt zahlrei­che Risiken:

  • Zivil­recht­li­che Haftung: Sollte ein Fehler passie­ren, könnten betrof­fene Patien­ten oder Angehö­rige Schadens­er­satz­an­sprü­che geltend machen und diese Klagen hätten große Aussicht auf Erfolg, weil zu Gunsten der klagen­den Partei die Beweis­erleich­te­rung gemäß § 630h Absatz 4 BGB greifen würde. Der Kausa­li­täts­be­weis würde sich zu Lasten des Beklag­ten dahin­ge­hend verkeh­ren, dass der Beklagte bewei­sen müsste, dass der Schaden auch beim Einsatz hinrei­chend quali­fi­zier­ten Perso­nals entstan­den wäre.
  • Straf­recht­li­che Konse­quen­zen: Unqua­li­fi­zier­tes Arbei­ten im OP könnte als Körper­ver­let­zung geahn­det werden.
  • Ordnungs­recht­li­che Folgen: Arbeit­ge­ber, die unqua­li­fi­zier­tes Perso­nal im OP einset­zen, riskie­ren Sanktio­nen durch Aufsichts­be­hör­den.

Daher gilt: Alten­pfle­ge­kräfte dürfen ohne zusätz­li­che Quali­fi­ka­tion nicht im OP arbei­ten.

Wie unter­schei­den sich Fachwei­ter­bil­dung und OTA-Ausbil­dung?

Die Fachwei­ter­bil­dung „Pflege im Opera­ti­ons­dienst“ ist ein Weiter­bil­dungs­pfad, der auf einer vorhe­ri­gen Ausbil­dung in einem Pflege­be­ruf aufbaut. Alten­pfle­ger können diese Weiter­bil­dung absol­vie­ren, sofern sie die Zugangs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

Die OTA-Ausbil­dung hinge­gen ist eine grund­stän­dige Berufs­aus­bil­dung, die direkt nach dem Schul­ab­schluss begon­nen werden kann. Sie umfasst drei Jahre und vermit­telt die Kompe­ten­zen für die Arbeit im OP-Bereich umfas­send und praxis­nah.

Ein Unter­schied besteht auch in der recht­li­chen Regelung: Während die OTA-Ausbil­dung gesetz­lich geregelt ist, folgen Fachwei­ter­bil­dun­gen den Empfeh­lun­gen der DKG oder den landes­recht­li­chen Weiter­bil­dungs­ord­nun­gen.

Alten­pfle­ge­kräfte mit einer Fachwei­ter­bil­dung „Opera­ti­ons­dienst“ können grund­sätz­lich ähnli­che Aufga­ben überneh­men wie OTAs, solange keine spezi­fi­schen Tätig­keits­vor­be­halte festge­legt werden. Aktuell gibt es jedoch noch keine klare Abgren­zung zwischen den beiden Berufs­fel­dern.

Fazit: Alten­pflege im OP – nur mit Quali­fi­ka­tion

Für Alten­pfle­ge­kräfte, die ihren Abschluss nach dem Alten­pfle­ge­ge­setz von 2003 gemacht haben, gibt es weiter­hin Möglich­kei­ten, sich für den OP-Bereich zu quali­fi­zie­ren – beispiels­weise durch die Fachwei­ter­bil­dung „Opera­ti­ons­dienst“. Ohne diese oder ohne eine OTA-Ausbil­dung bleibt der Zugang jedoch verschlos­sen.

Die recht­li­chen und prakti­schen Anfor­de­run­gen sind klar: Tätig­kei­ten im OP setzen spezi­elle Kompe­ten­zen voraus, die durch Weiter­bil­dung oder Ausbil­dung erwor­ben werden müssen. Arbeit­ge­ber müssen bei der Einsatz­pla­nung beson­ders genau hinschauen, um recht­li­che Risiken zu vermei­den.

FAQ

Können Alten­pfle­ger im OP arbei­ten?

Ja, aber nur mit einer entspre­chen­den Weiter­bil­dung wie „Pflege im Opera­ti­ons­dienst“ oder einer grund­stän­di­gen Ausbil­dung als OTA.

Was passiert, wenn Alten­pfle­ger ohne Quali­fi­ka­tion im OP arbei­ten?

Der Einsatz ohne Quali­fi­ka­tion kann straf‑, zivil- und ordnungs­recht­li­che Konse­quen­zen nach sich ziehen.

Welche Weiter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten gibt es für Alten­pfle­ger im OP-Bereich?

Die Fachwei­ter­bil­dung „Pflege im Opera­ti­ons­dienst“ ist eine Möglich­keit, die den Zugang zu diesem Bereich auch Alten­pfle­ge­kräf­ten ermög­licht.