Verlust der Berufsbezeichnung nach Eskalation währen des Toilettengangs
Streit um Toilet­ten­gang eskalierte: Kranken­schwes­ter ist keine Kranken­schwes­ter mehr Bild: Lanz-Andy auf pixabay.com

Die 1957 geborene Klägerin wendet sich gegen den Wider­ruf der Erlaub­nis zum Führen der Berufs­be­zeich­nung „Kranken­schwes­ter“. Sie schloss im Jahr 1976 in Aschers­le­ben (Sachsen-Anhalt) ihre Ausbil­dung mit dem Abschluss „exami­nierte Kranken­schwes­ter“ ab und erhielt die Berech­ti­gung, den Beruf der Kranken­schwes­ter auszuüben.

Seitdem arbei­tete sie durch­ge­hend, im Wesent­li­chen als Kranken­schwes­ter, teilweise auch als (stell­ver­tre­tende) Stati­ons­lei­tung. Und zwar in verschie­de­nen Klini­ken und Gesund­heits- bezie­hungs­weise Pflege­ein­rich­tun­gen. Im Jahr 1986 schloss sie eine Weiter­bil­dung zur Stati­ons­schwes­ter erfolg­reich ab. Unter dem 21. Mai 1990 ist ihr von der Bezirks­re­gie­rung die Erlaub­nis erteilt worden, die Berufs­be­zeich­nung „Kranken­schwes­ter“ zu führen.

Im Dezem­ber 2018 wurde sie von ihrer Arbeit­ge­be­rin wegen des Vorwurfs abgemahnt, sie habe in Wahrneh­mung dienst­li­cher Aufga­ben zwei Patien­tin­nen geschla­gen und genötigt bzw. sie vorsätzlich körperlich misshan­delt und an der Gesund­heit geschädigt. Die Vorwürfe waren Gegen­stand eines straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens. Die Klägerin bestritt diese und führte aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt körperliche Gewalt gegenüber Patien­ten angewen­det.

Körper­ver­let­zung in Ausübung der kranken­pfle­ge­ri­schen Arbeit

Mit Schrei­ben vom 1. Oktober 2019 kündigte die Arbeit­ge­be­rin das bestehende Arbeitsverhältnis frist­los. Sie zog die frist­lose Kündigung aber zurück, nachdem die Klägerin eine Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Seit dem 15. Novem­ber 2019 ist die Klägerin im Archiv der Arbeit­ge­be­rin einge­setzt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2019 wurde die Klägerin wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verur­teilt. Soweit auch eine Verur­tei­lung wegen einer tatein­heit­lich began­ge­nen Nötigung gemäß § 240 Absatz 1 und Absatz 2 StGB in Betracht kam, wurde das Verfah­ren gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung beschränkt.

Eskala­tion im Patien­ten­zim­mer

Folgen­der Sachver­halt wurde als erwie­sen angese­hen: Die Klägerin habe am 13. Dezem­ber 2017 gemein­sam mit Frau R., einer Schwesternschülerin, Dienst auf der chirur­gi­schen Station des Klini­kums gehabt. In einem Kranken­zim­mer habe die damals 84-jährige Patien­tin Frau L. gelegen. Diese sei zwar zeitweise desori­en­tiert gewesen, habe jedoch mit Hilfe noch selbstständig die Toilette aufsu­chen können. Als die Klägerin das Zimmer der Patien­tin betre­ten hat, habe diese zu verste­hen gegeben, dass sie dringend auf die Toilette müsse. Statt darauf einzu­ge­hen, habe die Klägerin zu ihr gesagt, sie müsse jetzt zu Bett gehen, und versucht, ihr mit Gewalt das Oberteil auszu­zie­hen.

Als die Patien­tin erneut versuchte aufzu­ste­hen, habe die Klägerin sie an den Handge­len­ken festge­hal­ten und sich so vor sie gestellt, dass sie das Bett nicht habe verlas­sen könne. Die Patien­tin soll deutlich gesagt haben, dass die Klägerin sie loslas­sen solle. Darauf­hin habe die Zeugin, Frau R., angebo­ten, mit der Patien­tin auf die Toilette zu gehen. Dies habe die Klägerin unter­sagt und zu der Patien­tin gesagt: „Wenn Du nicht machst, was ich Dir sage, kette ich Dich an das Bett. Du hast zu machen, was ich Dir sage!“. Als die Patien­tin versucht habe, die Klägerin wegzudrücken, habe die Klägerin sie mit dem Unter­arm auf die Schul­ter und die Taille geschla­gen und versucht, sie ins Bett zurückzudrücken.

Auf erneute Inter­ven­tion der Zeugin Frau R. wurde diese aus dem Patien­ten­zim­mer geschickt, um einen Toilet­ten­stuhl zu holen. Als die Frau R. nach wenigen Minuten zurück ins Zimmer gekom­men sei, habe die Patien­tin Frau L. an der Hand und an der rechten Wange geblu­tet, offen­bar weil die Klägerin sie geschla­gen hatte. Die Patien­tin habe gegenüber Frau R. erklärt: „Die böse Schwes­ter darf mich nicht anfas­sen, sie darf mich nicht schla­gen!“. Darauf­hin habe die Klägerin das Blut abgewischt und gesagt: „Ach, das ist doch nichts, da ist doch gar nichts!“. Die Patien­tin habe durch die Schläge der Klägerin Schmer­zen erlit­ten, was diese jeden­falls billi­gend in Kauf genom­men habe.

Weite­rer Sachver­halt zurück­ge­stellt

Ein zusätzlicher Straf­be­fehl wegen des Vorwurfs einer weite­ren vorsätzlich began­ge­nen Körperverletzung aus dem Jahr 2017 in Zusam­men­hang mit der Patien­tin Frau M. wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin nicht rechtskräftig. Hier wurde ihr zur Last gelegt, die weitge­hend bewegungsunfähige und erblin­dete Patien­tin Frau M. beim Umbet­ten grob angefasst zu haben. Als diese in Reaktion hierauf um sich geschla­gen und geschrien habe, soll die Kläge­rin ihr auf das Gesäß geschla­gen haben. Dies habe sich wieder­holt, als die Patien­tin zurückgeschlagen habe, bis die Klägerin mit den Worten „Jetzt ist aber genug!“ fünfmal hinter­ein­an­der auf das Gesäß der Patien­tin geschla­gen habe, sodass deren Wider­stand gebro­chen gewesen sei. Hinsicht­lich dieses Vorwurfs wurde das Verfah­ren gemäß § 154 Absatz 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwar­tende Strafe zunächst vorläufig einge­stellt.

Wider­ruf der Erlaub­nis zum Führen der Berufs­be­zeich­nung

Mit Schrei­ben vom 26. Septem­ber 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ein Verfah­ren zum Wider­ruf der Erlaub­nis, die Berufs­be­zeich­nung Kranken­schwes­ter zu führen, gegenüber der Klägerin einge­lei­tet habe, weil ihre berufs­recht­li­che Zuverlässigkeit möglicherweise nicht länger festzu­stel­len sei. Nach Anhörung der Klägerin wider­rief der Beklagte unter Anord­nung der sofor­ti­gen Vollzie­hung die Erlaub­nis, die Berufs­be­zeich­nung Kranken­schwes­ter zu führen. Sie begründete dies unter Bezug­nahme auf die im Straf­ur­teil enthal­te­nen Feststel­lun­gen im Wesent­li­chen damit, dass sie sich eines Verhal­tens schul­dig gemacht habe, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe.

Die Klägerin hat Klage gegen den Bescheid erhoben.

Entschei­dung

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Erlaub­nis zum Führen der Berufs­be­zeich­nung zu Recht wider­ru­fen. Denn die Klägerin hat sich eines Verhal­tens schul­dig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Rechts­grund­lage des Wider­rufs bilden § 23 Absatz 1 in Verbin­dung mit § 2 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 1 KrPflG. Dem steht nicht entge­gen, dass das Kranken­pfle­ge­ge­setz mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2019 außer Kraft getre­ten ist und mit Geltung ab 1. Januar 2020 durch das Pflege­be­ru­fe­ge­setz ersetzt wurde. Denn für die Entschei­dung über die Klage ist auf die Sach- und Rechts­lage im Zeitpunkt des Erlas­ses des Bescheids vom 6. Novem­ber 2019 abzustel­len.

Unzuver­läs­sig­keit lässt Anspruch auf Berufs­be­zeich­nung erlöschen

Die der Klägerin von der Bezirks­re­gie­rung erteilte Erlaub­nis, die Berufs­be­zeich­nung „Kranken­schwes­ter“ zu führen, ist zu wider­ru­fen, wenn sie sich eines Verhal­tens schul­dig gemacht hat, nach dem die Zuverlässigkeitskriterien nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 KrPflG nachträglich wegfal­len und sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 KrPflG – wie auch im Sinne von § 2 Nummer 2 PflBG – liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimm­ter Tatsa­chen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinrei­chende Gewähr bietet.

Dies setzt ein Verhal­ten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufs­pflich­ten die zu begründende Prognose recht­fer­tigt, der Betrof­fene biete aufgrund der began­ge­nen Verfeh­lun­gen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufs­spe­zi­fi­schen Vorschrif­ten und Pflich­ten zu beach­ten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaub­nis­in­ha­bers und dessen Lebensumstände zu würdigen. So können auch nicht berufs­be­zo­gene Verfeh­lun­gen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen.

Angesichts der strik­ten Rechts­folge des § 2 Absatz 2 Satz 2 KrPflG muss dem mit dem Wider­ruf bewirk­ten Eingriff in die Berufs­frei­heit bereits bei der Ausle­gung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinrei­chend Rechnung getra­gen werden, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Wider­ruf ist im Lichte des Artikel 12 Absatz 1 GG nur dann gerecht­fer­tigt, wenn der mit der Maßnahme bezweck­ten Abwehr von Gefah­ren für das Gemein­wohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemes­se­nen Verhältnis zu der Schwere des damit verbun­de­nen Grund­rechts­ein­griffs steht. Das setzt voraus, dass der Betref­fende wesent­li­che Berufs­pflich­ten missach­tet hat. Und dass die Prognose zum zukünftigen Verhal­ten des Erlaub­nis­in­ha­bers eine hinrei­chende Wahrschein­lich­keit ergibt, dass er auch künftig seine Berufs­pflich­ten nicht beach­ten wird.

Vorsätz­li­che Körper­ver­let­zung wiegt schwer

Auch ein einma­li­ger schwer­wie­gen­der Verstoß gegen Berufs­pflich­ten kann den Wider­ruf zum Führen einer Berufs­be­zeich­nung recht­fer­ti­gen. Eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesund­heit von Pflegebedürftigen als wichti­gem Gemein­schafts­gut ist nicht hinnehm­bar. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass es zentrale Berufs­pflicht von Kranken­schwes­tern bzw. Gesund­heits- und Kranken­pfle­gern als Angehörigen eines staat­li­chen anerkann­ten Pflege­be­rufs ist, die Pflege auf eine Verbes­se­rung, Erhal­tung und Förderung der physi­schen und psychi­schen Gesund­heit der zu pflegen­den und zu betreu­en­den Menschen auszu­rich­ten. Dabei sind die Würde und das Selbst­be­stim­mungs­recht der zu pflegen­den Menschen zu achten.

Darüber hinaus soll der zu pflegende Mensch von dem Kranken­pfle­ger nicht als bloßes Objekt pflege­ri­scher Leistun­gen behan­delt werden. Gefor­dert ist vielmehr ein indivi­du­el­ler, die subjek­tive Pflege- und Lebens­si­tua­tion, die Lebens­phase und die konkre­ten Möglichkeiten der Selbstständigkeit und Selbst­be­stim­mung des Patien­ten berücksichtigender, Umgang.

Mit der zulas­ten der von ihr zu pflegen­den Patien­tin Frau L. began­ge­nen Straf­tat der vorsätzlichen Körperverletzung hat die Klägerin schwer­wie­gend gegen ihre zentrale Berufs­pflicht versto­ßen. Demnach ist die Pflege auf eine Verbes­se­rung, Erhal­tung und Förderung der physi­schen und psychi­schen Gesund­heit der zu pflegen­den und zu betreu­en­den Menschen auszu­rich­ten. Außer­dem sind die zu pflegen­den Menschen nicht als bloßes Objekt pflege­ri­scher Leistun­gen zu behan­deln. Dem steht nicht entge­gen, dass die Klägerin die Begehung der Tat durch­ge­hend in Abrede gestellt und auch im Rahmen der mündlichen Verhand­lung weiter bestrit­ten hat.

Die erken­nende Kammer sieht sich im Hinblick hierauf auch nicht veran­lasst, (nochmals) Beweis über die Begehung der Straf­tat zu erheben. Denn bei Entschei­dun­gen über den Entzug einer Erlaub­nis zur Ausübung eines Berufs oder zum Führen einer geschützten Berufs­be­zeich­nung dürfen die in einem rechtskräftigen Straf­ur­teil oder auch Straf­be­fehl enthal­te­nen tatsächlichen und recht­li­chen Feststel­lun­gen regelmäßig zur Grund­lage einer behördlichen oder gericht­li­chen Beurtei­lung gemacht werden. Gewich­tige Anhalts­punkte für die Unrich­tig­keit der gericht­li­chen Feststel­lun­gen bestehen nicht.

Verstoß gegen zentrale Berufs­pflich­ten

Die von der Klägerin verwirk­lichte Straf­tat der vorsätzlichen Körperverletzung wiegt im Rahmen der Prognose zu ihrem zukünftigen Verhal­ten schwer. Sie hat mit dem von ihr gezeig­ten Verhal­ten in verschie­de­ner Hinsicht krass gegen die zuvor beschrie­bene zentrale Berufs­pflicht versto­ßen: Nämlich die Pflege auf eine Verbes­se­rung, Erhal­tung und Förderung der physi­schen und psychi­schen Gesund­heit der zu pflegen­den und zu betreu­en­den Menschen auszu­rich­ten und den zu pflegen­den Menschen nicht als bloßes Objekt pflege­ri­scher Leistun­gen zu behan­deln. Sie hat die körperliche Integrität der Patien­tin, deren Pflege ihr zur eigen­ver­ant­wort­li­chen Wahrneh­mung übertragen war, vorsätzlich und ohne erkenn­ba­ren Anlass verletzt. Sie hat der Patien­tin den klar formu­lier­ten Wunsch nach einem Toilet­ten­gang verwehrt. Zudem habe sie gedroht, die Patien­tin an das Bett zu ketten, wenn sie nicht mache, was die Klägerin ihr sage. Damit hat die Klägerin der Patien­tin das Selbst­be­stim­mungs­recht abgespro­chen und sie in ihrem Handeln zum bloßen Objekt pflege­ri­scher Handlun­gen entwürdigt.

Beson­ders schwer wiegt, dass dies in unmit­tel­ba­rem dienst­li­chen Zusam­men­hang gesche­hen ist und die Klägerin ihre beruf­li­che Stellung zum Nachteil der Patien­tin Frau L. missbraucht hat. Dies wirkt sich im Rahmen der Prognose zu ihrem zukünftigen beruf­li­chen Verhal­ten nachtei­lig aus. Der Annahme eines schwer­wie­gen­den Versto­ßes steht schließ­lich nicht entge­gen, dass die verhängte straf­recht­li­che Sanktion mit einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen im Hinblick auf den Straf­rah­men des § 223 StGB, der bis zu zwei Jahren Freiheits­strafe reicht, eher im unteren Bereich zu veror­ten ist.

Negative Prognose weil keine Einsicht erkenn­bar

Die erken­nende Kammer verkennt insoweit nicht, dass Pflegefachkräfte in ihrem beruf­li­chen Alltag hohen Belas­tun­gen ausge­setzt sind. Es lassen sich aber keine Anhalts­punkte erken­nen, die das Fehlver­hal­ten der Klägerin auch nur ansatz­weise nachvoll­zieh­bar machen könnte. Es hat sich vielmehr um eine im pflege­ri­schen Alltag in ähnlicher Weise häufig auftre­tende Situa­tion gehan­delt. Für eine Pflege­fach­kraft – wie die Klägerin als Kranken­schwes­ter – muss gewährleistet sein, dass sie mit solchen Situa­tio­nen angemes­sen umgeht. Diese Prognose ist in Bezug auf die Klägerin aufgrund des gezeig­ten Fehlver­hal­tens nicht länger möglich.

Der negati­ven Prognose steht auch nicht entge­gen, dass die Klägerin vorher in mehr als 40 Dienst­jah­ren nicht mit einem beruf­li­chen Fehlver­hal­ten aufge­fal­len ist. Es gibt keine Anhalts­punkte dafür, dass es sich um ein persönlichkeitsfremdes Augen­blicks­ver­sa­gen der Klägerin gehan­delt haben könnte.

Im Übrigen ergeben sich keine Anhalts­punkte für eine positive Prognose. Es ist nicht ersicht­lich, dass die Klägerin einen Reife­pro­zess vollzo­gen haben könnte. Deswe­gen könnte zukünftig ein vergleich­ba­res Fehlver­hal­ten nicht ausge­schlos­sen werden. Einer positi­ven Prognose spricht entge­gen, dass die Klägerin die Begehung der Tat weiter­hin in Abrede stellt. Diese erklärt, keiner­lei Erinne­run­gen hieran zu haben.

Der Klägerin ist durch den Wider­ruf der Erlaub­nis zum Führen der Berufs­be­zeich­nung „Kranken­schwes­ter“ die Tätigkeit als Fachkraft verschlos­sen. Ihr ist aber nicht der gesamte Arbeits­markt und auch nicht der gesamte Arbeits­markt in der Pflege­bran­che verschlos­sen.

Die Entschei­dung ist rechts­kräf­tig.

Quelle: VG Braun­schweig vom 30.6.2020 – 1 A 283/19