Patientenrechtegesetz
Die Rolle der Patien­tin­nen und Patien­ten hat sich geändert: Sie sind nicht mehr nur vertrau­ende Kranke, sondern auch selbst­be­wusste Beitrags­zah­ler und kriti­sche Verbrau­cher. Das Patien­ten­rech­teg­setz unter­stützt sie hierbei. Bild: © Rido | Dreamstime.com

Das Patien­ten­rech­te­ge­setz im Fokus: „Die Rolle der Patien­tin­nen und Patien­ten in der Gesund­heits­ver­sor­gung hat sich gewan­delt. Sie sind nicht mehr nur vertrau­ende Kranke, sondern auch selbst­be­wusste Beitrags­zah­ler und kriti­sche Verbrau­cher,“ schreibt das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit auf seiner Website.

„Oftmals fühlen sich Patien­ten alleine gelas­sen und verun­si­chert.“ Dieses Zitat gibt die paradoxe Situa­tion vieler Patien­ten im Verhält­nis zu Arztpra­xen und Klini­ken ziemlich gut wieder: Die Patien­ten sollen eine aktive Rolle einneh­men und gleich­be­rech­tigt entschei­den, oft fehlt aber dafür das Wissen.

Die Idee des selbst­be­stimm­ten Patien­ten ist noch nicht so alt. Noch in den 1980er Jahren waren die meisten Patien­ten mit einer passi­ven Rolle zufrie­den. Und auch im Gesund­heits­mo­ni­tor der Bertels­mann-Stiftung von 2004 wollten immer noch knapp 30 Prozent der Befrag­ten den Arzt allein entschei­den lassen, die klare Mehrheit von knapp 60 Prozent sprachen sich aller­dings für eine gemein­same Entschei­dung aus.

In der Medizin wird deshalb schon länger das Modell der parti­zi­pa­ti­ven Entschei­dungs­fin­dung angewen­det, nach dem Patient und Arzt gemein­sam aufgrund der vorlie­gen­den Infor­ma­tio­nen über die Behand­lung entschei­den.

Patien­ten als gleich­be­rech­tigte Vertrags­part­ner

Auch das Patien­ten­rech­te­ge­setz von 2013 soll das Ungleich­ge­wicht zwischen Patien­ten und Gesund­heits­sys­tem ausglei­chen. Denn obwohl Deutsch­land ein im weltwei­ten Durch­schnitt sehr gutes Gesund­heits­sys­tem hat, waren die Ansprü­che der Patien­ten darin lange nicht recht­lich geregelt.

Als Teil des Bürger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) definiert das Patien­ten­rech­te­ge­setz die Rechte und Pflich­ten von Patient und Behand­ler im Rahmen eines sogenann­ten Behand­lungs­ver­trags, der automa­tisch beim Aufsu­chen einer Arztpra­xis oder eines Kranken­hau­ses zustande kommt. So sollen Patien­ten zum gleich­be­rech­tig­ten Vertrags­part­ner werden, der gemein­sam mit dem Gesund­heits­per­so­nal über die Behand­lung entschei­det.

Die Voraus­set­zung dafür ist ein umfas­sen­des Aufklä­rungs­ge­spräch, in dem die Patien­ten über Kosten, Ablauf, Risiken und Erfolgs­chan­cen der Behand­lung infor­miert werden. Damit Patien­ten ihre Fragen direkt stellen können, sollte es wirklich ein persön­li­ches Gespräch sein und kein Infoblatt. Oft werden vor Behand­lun­gen nach wie vor Infoblät­ter verteilt, auf denen zusätz­lich zur Unter­schrift angekreuzt werden kann: „Ich wurde über meine Behand­lung infor­miert und verzichte auf ein Aufklä­rungs­ge­spräch.“ Patien­ten, die sich ausrei­chend infor­miert fühlen, können diese Option problem­los wahrneh­men.

Wer sich aber nicht gut infor­miert fühlt, hat ein Recht darauf, ein Gespräch zu verlan­gen, in dem offene Fragen geklärt werden. Das Gespräch muss auf jeden Fall vom Behand­ler durch­ge­führt werden und kann nicht stell­ver­tre­tend von einer Pflege­kraft übernom­men werden. Ganz wichtig ist, dass sich der Arzt dabei auf die Sprache des Patien­ten einstel­len sollte: Medizi­ni­sche Fachbe­griffe sollten eher vermei­den oder, wo es nicht anders möglich ist, auf jeden Fall erklärt werden.

Auch genug Zeit sollte sein: Dem Patien­ten auf dem Weg zum OP kurz zu erklä­ren, was alles schief gehen könnte, zählt nicht. Das Aufklä­rungs­ge­spräch muss recht­zei­tig vor dem Start der Behand­lung erfol­gen, damit die Patien­ten die Möglich­keit haben, sich eventu­ell dagegen zu entschei­den.

Ohne Einwil­li­gung der Patien­ten geht es nicht

Denn spezi­ell dieser Punkt fehlt leider oft im Arzt-Patient-Verhält­nis: Nicht der Arzt entschei­det über die Behand­lung, sondern allein der Patient – denn alles andere würde gegen das Recht auf Selbst­be­stim­mung versto­ßen. Das heißt: Niemand muss sich behan­deln lassen, wenn er das nicht will, auch dann nicht, wenn eine Behand­lung medizi­nisch notwen­dig ist. Deshalb ist die Einwil­li­gung des Patien­ten die recht­li­che Grund­lage jeder Behand­lung, wobei die Einwil­li­gung nur gültig ist, wenn der Patient recht­zei­tig, umfas­send und vollstän­dig über die Behand­lung aufge­klärt wurde.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzep­tie­ren Sie die Daten­schutz­er­klä­rung von YouTube.
Mehr erfah­ren

Video laden

Eine beson­de­rer Fall liegt bei Patien­ten vor, die selbst nur einge­schränkt oder gar nicht einwil­li­gungs­fä­hig sind. Hier kann ein gesetz­lich bestimm­ter Vertre­ter entschei­den. Wichtig ist aber, dass trotz­dem der Patient selbst – soweit es möglich ist – in die Entschei­dung einbe­zo­gen wird.

Schwie­rig wird es auch bei Patien­ten, die grund­sätz­lich entschei­dungs­fä­hig sind, aller­dings aufgrund einer akuten psychi­schen Erkran­kung, zum Beispiel einer depres­si­ven Episode, nicht in der Lage sind, bei einer fehlen­den Auskunft nachzu­ha­ken. Hier kann es hilfreich sein, eine Beglei­tung mitzu­neh­men, auch wenn diese keine gesetz­li­che Betreue­rin ist.

Patien­ten­rech­te­ge­setz ermög­licht Einsicht in die Behand­lungs­un­ter­la­gen

Ein weite­rer Bereich, der im Patien­ten­rech­te­ge­setz geregelt wird, ist die Akten­ein­sicht. Hiernach hat jede Patien­tin bzw jeder Patient grund­sätz­lich das Recht jeder­zeit alle ihn betref­fen­den Behand­lungs­un­ter­la­gen einse­hen.

Zugleich umfasst dieses Recht auch die Heraus­gabe einer Kopie der Behand­lungs­un­ter­la­gen in gedruck­ter bzw. elektro­ni­scher Form. Dabei dürfen für die Anfer­ti­gung und Heraus­gabe der ersten Kopie der Patien­tin bzw. dem Patien­ten keiner­lei Kosten aufge­legt werden.

Es gibt aller­dings einige Fälle, in denen den Patien­ten die Akten­ein­sicht verwehrt werden darf. Daten­schutz kann eine Rolle spielen: Da in der Patien­ten­akte mögli­cher­weise auch Infor­ma­tio­nen über Angehö­rige, zum Beispiel über Vorer­kran­kun­gen, enthält, müssen diese vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.

Ein anderer Fall bezieht sich auf die psychi­sche Verfas­sung des Patien­ten: Sollte beispiels­weise die Gefahr eines Suizids bestehen, kann es im Inter­esse des Patien­ten sein, ihm nicht alle Infor­ma­tio­nen zur Verfü­gung zu stellen.

Doktor Google – Segen und Fluch

Bei der zuneh­mende Emanzi­pa­tion der Patien­ten spielt auch das Inter­net eine entschei­dende Rolle. Denn online gibt es für jeden Menschen viele Möglich­kei­ten, sich über Krank­hei­ten zu infor­mie­ren. Das ist oft hilfreich, weil Patien­ten, die ihre Diagnose kennen, so zum Beispiel die Leitli­nien einse­hen können, nach denen ihre Krank­heit behan­delt werden sollte.

Aller­dings kursie­ren im Inter­net auch viele Fehlin­for­ma­tio­nen. Viele Ärzte sind verständ­li­cher­weise nicht unbedingt begeis­tert von Patien­ten, die auf Basis des Inter­nets Eigen­dia­gno­sen stellen oder esote­ri­sche Behand­lungs­me­tho­den einfor­dern.

Schwie­rig wird es jedoch, wenn Ärzte sich grund­sätz­lich weigern, auf eigene Infor­ma­tio­nen der Patien­ten einzu­ge­hen oder den Patien­ten grund­sätz­lich die Fähig­kei­ten abspre­chen, Infor­ma­tio­nen richtig einzu­ord­nen.

Hierbei spielen aller­dings auch die Kranken­kas­sen eine Rolle. Denn um Infor­ma­tio­nen zwischen Arzt und Patient gleich­be­rech­tigt zu teilen, reichen die sieben bis acht Minuten, die die GKV für ein Patien­ten­ge­spräch zu Grund legt, unter Umstän­den nicht aus. Obwohl auch die Pflich­ten der Kranken­kas­sen im Patien­ten­rech­te­ge­setz geregelt sind, wäre an dieser Stelle eventu­ell eine Nachbes­se­rung angebracht.