Neuer § 217 ‚Förderung der Selbsttötung‘ das Ziel
Patientenschützer haben dem Bundestag eine Neuregelung der organisierten Suizidassistenz vorgeschlagen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Februar, in welcher der umstrittene § 217 StGB für nichtig erklärt und das Verbot zur geschäftsmäßigen Suizidhilfe aufgehoben wurde, sehen die Patientenschützer gesetzlichen Handlungsbedarf. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat dazu in einer Pressemitteilung Stellung bezogen.
Die geschäftsmäßige Hilfe zum Suizid sei mit der Verfassung vereinbar, deswegen könne man die organisierte Assistenz zur Selbsttötung nicht grundsätzlich verbieten, erklärte Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Zwar könne der Sozialstaat durch Würde wahrende Pflege, Palliativmedizin, Psychotherapie und soziale Angebote Alternativen zum Suizid bereitstellen, allerdings würden diese nicht alle Suizidwillige umstimmen*.
Das Urteil aus dem Februar diesen Jahres stelle dem Gesetzgeber frei, praktische Regelungen zum Schutze des Selbstbestimmungsrechts der Suizidwilligen zu treffen. Eine Regelung für die organisierte Hilfe zur Selbsttötung dürfe nicht allein auf Betäubungsmittel oder ärztliche Assistenz beschränkt werden, Mittel und Weg der Sterbehilfe sollten grundsätzlich frei wählbar sein, solange sie nicht außerordentlich gefahrenträchtig sind, so Brysch weiter.
Gesetzesvorschlag sieht Verbot profitorientierter Sterbehilfe vor
Die Patientenschützer legten dem Bundestag einen konkreten Vorschlag für eine Neuregelung vor. Diese ziele auf eine Neufassung des bisherigen § 217 ‚Förderung der Selbsttötung‘ im Strafgesetzbuch ab. Demnach soll eine gewerbsmäßige, auf Profit ausgelegte Sterbehilfe nach Absatz 1 strafrechtlich sanktioniert werden.
Der Entwurf sieht für profitorientierte Anbieter eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Schließlich böten Sterbehilfevereine keine Garantie dafür, dass die freie Willens- und Selbstbestimmung des Suizidwilligen stets gewährleistet ist. Eine Finanzierung der Suizidassistenz durch die Krankenkasse lehnen die Patientenschützer daher ab. Ausgenommen sind nach Absatz 2 nicht-gewerblich Handelnde und Angehörige.
Kein Verbot für geschäftsmäßige Suizidhilfe
Absatz 3 des Entwurfs regelt die Bedingungen, unter denen eine organisierte Sterbehilfe erfolgen darf. Hierfür sollen die strengen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts gelten. Der Suizidhelfer müsse sich nach eigener Sachkunde, sprich persönlich, vergewissern und schriftlich darlegen, dass der Suizidwillige zuvor hinreichend über die möglichen (realistischen) Handlungsoptionen aufgeklärt worden ist. Der Sterbehelfer habe außerdem zu verantworten, dass der Sterbewillige die Entscheidung zum Freitod im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten abgewogen hat und dass dabei keine äußeren Einflüsse, zum Beispiel von Dritten, die Entscheidung beeinflussen.
Es müsse garantiert sein, dass der Sterbewillige seine Entscheidung in dauerhaft freier Selbstbestimmung trifft. Missachtet der Suizidhelfer dies, drohe ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Angehörige, die den Suizidassistenten unterstützen, bleiben nach Absatz 4 straffrei. Außerdem lehnt die Stiftung gesetzliche Aufklärungs- und Wartepflichten ab.
*Anmerkung der Redaktion: Zuvor hieß es im zweiten Halbsatz: „allerdings würden diese ’nur wenige‘ Suizidwillige umstimmen“. Diesen haben wir korrigiert zu: „allerdings würden diese ’nicht alle‘ Suizidwillige umstimmen“.
Quelle: Deutsche Stiftung Patientenschutz