Patientenschützer haben dem Bundestag einen Vorschlag zur Neuregelung der Suizidassistenz vorgelegt. (Symbolbild)
Patien­ten­schüt­zer haben dem Bundes­tag einen Vorschlag zur Neure­ge­lung der Suizid­as­sis­tenz vorge­legt. (Symbol­bild) Bild: Photo 95674098 © Katar­zyna Bialasie­wicz – Dreamstime.com

Neuer § 217 ‚Förde­rung der Selbst­tö­tung‘ das Ziel

Patien­ten­schüt­zer haben dem Bundes­tag eine Neure­ge­lung der organi­sier­ten Suizid­as­sis­tenz vorge­schla­gen. Nach der Entschei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Februar, in welcher der umstrit­tene § 217 StGB für nichtig erklärt und das Verbot zur geschäfts­mä­ßi­gen Suizid­hilfe aufge­ho­ben wurde, sehen die Patien­ten­schüt­zer gesetz­li­chen Handlungs­be­darf. Die Deutsche Stiftung Patien­ten­schutz hat dazu in einer Presse­mit­tei­lung Stellung bezogen.

Die geschäfts­mä­ßige Hilfe zum Suizid sei mit der Verfas­sung verein­bar, deswe­gen könne man die organi­sierte Assis­tenz zur Selbst­tö­tung nicht grund­sätz­lich verbie­ten, erklärte Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patien­ten­schutz. Zwar könne der Sozial­staat durch Würde wahrende Pflege, Pallia­tiv­me­di­zin, Psycho­the­ra­pie und soziale Angebote Alter­na­ti­ven zum Suizid bereit­stel­len, aller­dings würden diese nicht alle Suizid­wil­lige umstim­men*.

Das Urteil aus dem Februar diesen Jahres stelle dem Gesetz­ge­ber frei, prakti­sche Regelun­gen zum Schutze des Selbst­be­stim­mungs­rechts der Suizid­wil­li­gen zu treffen. Eine Regelung für die organi­sierte Hilfe zur Selbst­tö­tung dürfe nicht allein auf Betäu­bungs­mit­tel oder ärztli­che Assis­tenz beschränkt werden, Mittel und Weg der Sterbe­hilfe sollten grund­sätz­lich frei wählbar sein, solange sie nicht außer­or­dent­lich gefah­ren­träch­tig sind, so Brysch weiter.

Geset­zes­vor­schlag sieht Verbot profit­ori­en­tier­ter Sterbe­hilfe vor

Die Patien­ten­schüt­zer legten dem Bundes­tag einen konkre­ten Vorschlag für eine Neure­ge­lung vor. Diese ziele auf eine Neufas­sung des bishe­ri­gen § 217 ‚Förde­rung der Selbst­tö­tung‘ im Straf­ge­setz­buch ab. Demnach soll eine gewerbs­mä­ßige, auf Profit ausge­legte Sterbe­hilfe nach Absatz 1 straf­recht­lich sanktio­niert werden.

Der Entwurf sieht für profit­ori­en­tierte Anbie­ter eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Schließ­lich böten Sterbe­hil­fe­ver­eine keine Garan­tie dafür, dass die freie Willens- und Selbst­be­stim­mung des Suizid­wil­li­gen stets gewähr­leis­tet ist. Eine Finan­zie­rung der Suizid­as­sis­tenz durch die Kranken­kasse lehnen die Patien­ten­schüt­zer daher ab. Ausge­nom­men sind nach Absatz 2 nicht-gewerb­lich Handelnde und Angehö­rige.

Kein Verbot für geschäfts­mä­ßige Suizid­hilfe

Absatz 3 des Entwurfs regelt die Bedin­gun­gen, unter denen eine organi­sierte Sterbe­hilfe erfol­gen darf. Hierfür sollen die stren­gen Krite­rien des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gelten. Der Suizid­hel­fer müsse sich nach eigener Sachkunde, sprich persön­lich, verge­wis­sern und schrift­lich darle­gen, dass der Suizid­wil­lige zuvor hinrei­chend über die mögli­chen (realis­ti­schen) Handlungs­op­tio­nen aufge­klärt worden ist. Der Sterbe­hel­fer habe außer­dem zu verant­wor­ten, dass der Sterbe­wil­lige die Entschei­dung zum Freitod im Vollbe­sitz seiner geisti­gen Fähig­kei­ten abgewo­gen hat und dass dabei keine äußeren Einflüsse, zum Beispiel von Dritten, die Entschei­dung beein­flus­sen.

Es müsse garan­tiert sein, dass der Sterbe­wil­lige seine Entschei­dung in dauer­haft freier Selbst­be­stim­mung trifft. Missach­tet der Suizid­hel­fer dies, drohe ihm eine Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren. Angehö­rige, die den Suizid­as­sis­ten­ten unter­stüt­zen, bleiben nach Absatz 4 straf­frei. Außer­dem lehnt die Stiftung gesetz­li­che Aufklä­rungs- und Warte­pflich­ten ab.

Der vollstän­dige Geset­zes­vor­schlag der Stiftung Patien­ten­schutz steht unerhalb der Presse­mit­tei­lung zum Download bereit.

*Anmer­kung der Redak­tion: Zuvor hieß es im zweiten Halbsatz: „aller­dings würden diese ’nur wenige‘ Suizid­wil­lige umstim­men“. Diesen haben wir korri­giert zu: „aller­dings würden diese ’nicht alle‘ Suizid­wil­lige umstim­men“.

Quelle: Deutsche Stiftung Patien­ten­schutz