Der Sachver­halt

Ende März 2008 zog sich ein 82-Jähri­ger infolge eines Sturzes eine mediale Schen­kel­hals­frak­tur am rechten Bein zu. Darauf­hin wurde der Mann zur statio­nä­ren Behand­lung in die Klinik des Beklag­ten aufge­nom­men. Nach Abschluss der opera­ti­ven Versor­gung wurde der Patient zunächst in ein Dreibett­zim­mer unter­ge­bracht, später erfolgte die Verle­gung in ein Einzel­zim­mer.

An zwei aufein­an­der folgen­den Tagen im April 2008 stürzte der Patient, der u.a. auch an Parkin­son sowie Diabe­tes melli­tus Typ 2 erkrankt ist, in seinem Zimmer im Zustand der Verwirrt­heit.

Klage­ab­wei­sung vor dem Landge­richt

Aufgrund der beiden Stürze klagte der Patient vor dem Landge­richt Mühlhau­sen gegen­über dem Kranken­haus auf Zahlung von Schaden­er­satz (12.455,03 Euro) und Schmer­zens­geld (mindes­tens 2.000 Euro). Nach seiner Auffas­sung hätte das Klinik­per­so­nal zusätz­li­che Siche­rungs­maß­nah­men ergrei­fen müssen, da er unter anderem aufgrund seiner Vorer­kran­kun­gen beson­ders sturz­ge­fähr­det sei. Das Landge­richt kam zu einer gegen­tei­li­gen Feststel­lung und wies die Klage ab (Urteil vom 25.5.2011, Az.: 3 O 796/09).

Keine Pflicht­ver­let­zung seitens des Klinik­trä­gers

In der Berufungs­ver­hand­lung vor dem Thürin­ger Oberlan­des­ge­richt (Urteil vom 5.6.2012, Az.: 4 U 488/11) wurde die erstin­stanz­li­che Entschei­dung bestä­tigt: Danach habe das Kranken­haus weder seine dienst­ver­trag­li­che Obhut­s­pflicht, noch die aus § 823 Absatz 1 BGB folgende (inhalts­glei­che) Pflicht zum Schutze der körper­li­chen Unver­sehrt­heit des Klägers verletzt.

Denn Umfang und Ausmaß dieser Pflicht hänge vom Einzel­fall ab, das heisst vom Gesund­heits­zu­stand des Patien­ten, so die Jenaer Richter. Im konkre­ten Fall habe es keine Anzei­chen für eine akute Sturz­ge­fahr gegeben.

Im Zeitraum vor dem 1. Sturz verlie­fen die ärztlich verord­ne­ten Mobili­sie­rungs­ver­su­che der Physio­the­ra­pie kompli­ka­ti­ons­los, sodass von einer akuten Gefah­ren­lage, die weiter­ge­hende Siche­rungs­maß­nah­men verlangt hätte, nicht auszu­ge­hen war.

Zwar impli­zierte der 1. Sturz, dass die Beklagte nunmehr auf eine situa­tive Sturz­ge­fahr angemes­sen reagie­ren musste; dies bedeute aber nicht, dass nunmehr die lücken­lose Überwa­chung und Fixie­rung des Klägers gefor­dert war. Maßstab sei auch insoweit das für den Patien­ten Erfor­der­li­che sowie das für Patient und Perso­nal Zumut­bare. Denn der Klinik­trä­ger schulde die Erbrin­gung seiner ärztli­chen und pflege­ri­schen Leistung auch unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen und Bedürf­nisse des Patien­ten vor vermeid­ba­ren Beein­träch­ti­gun­gen und Belas­tun­gen, die eventu­elle Siche­rungs­maß­nah­men mit sich bräch­ten und die der Förde­rung der Selbstän­dig­keit und der Mobili­tät des Patien­ten wider­sprä­chen.

Latente Sturz­ge­fahr nicht ausrei­chend

Ausweis­lich der Pflege­do­ku­men­ta­tion bestand auch in der Zeit zwischen dem 1. und dem 2. Sturz, der sich zur Nacht­zeit (22:30 Uhr) ereig­nete, keine konkrete Gefah­ren­lage, da beim Kläger Anzei­chen für einen perma­nen­ten Zustand hoher unmit­tel­bar bevor­ste­hen­der Selbst­ge­fähr­dung nicht vorla­gen.

Insofern wäre das rein prophy­lak­ti­sche nächt­li­che Aufzie­hen eines Bettgit­ters zur Verhin­de­rung einer bis dahin durch die Vorer­kran­kun­gen (Diabe­tes, Parkin­son, Verwirrt­heit) ledig­lich latent vorhan­de­nen Sturz­nei­gung des Patien­ten als freiheits­ent­zie­hende Maßnahme nicht gerecht­fer­tigt gewesen.