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Alle Beiträge mit dem Schlagwort: Behandlungsfehler


BGH-Urteil Muss der Hausarzt seine Patien­ten über gefähr­li­che Befunde infor­mie­ren?
Bei einem Patien­ten wurde in einem weiter­be­han­deln­den Kranken­haus ein bösar­ti­ger Tumor­be­fund diagnos­ti­ziert. Dieser Befund wurde der behan­deln­den Hausärz­tin mitge­teilt – eine Infor­ma­ti­ons­wei­ter­gabe an den Patien­ten erfolgte nicht. War sie dazu verpflich­tet? Mit dieser Frage hat sich der Bundes­ge­richts­hof ausein­an­der­ge­setzt.




AnzeigeBehand­lungs­feh­ler eines D‑Arztes Behand­lungs­feh­ler in der Unfall­chir­ur­gie
Der Durch­gangs­arzt (D‑Arzt) ist ein Facharzt für „Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie (mit der Zusatz­be­zeich­nung „Spezi­elle Unfall­chir­ur­gie“)“ oder für „Chirur­gie mit Schwer­punkt Unfall­chir­ur­gie“, der von den Trägern der Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung durch öffent­lich-recht­li­chen Vertrag zum D‑Arzt bestellt wurde. Er hat die Aufgabe, nach Arbeits- und Wegeun­fäl­len über den weite­ren Thera­pie­ver­lauf zu bestim­men und zu entschei­den, welche Fachärzte anderer Fachrich­tun­gen gegebe­nen­falls hinzu­ge­zo­gen werden, ob er den Patien­ten in eigener Behand­lung behält oder welche Nachschau­ter­mine er – bei Weiter­be­hand­lung durch einen anderen Arzt – durch­führt (sog. Entschei­dung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbe­hand­lung).

AnzeigeBerufs­haft­pflicht Vorwurf eines Behand­lungs­feh­lers – was tun?
Der Vorwurf eines Behand­lungs­feh­lers ist schnell erhoben. Was genau ist zu tun, wenn ein unerwünsch­tes Behand­lungs­er­geb­nis eintritt? Wie soll sich der Arzt verhal­ten, wenn er unver­hofft mit einem Haftungs­fall konfron­tiert wird? Der medizin­recht­li­che Journa­list Michael Schanz, Chefre­dak­teur der „Rechts­de­pe­sche für das Gesund­heits­we­sen“ erklärt im Video, wie reagiert werden muss, damit der Versi­che­rungs­schutz nicht gefähr­det wird.



AnzeigePrüfen lassen statt Klagen und Kosten tragen Gutach­ter­stelle stellt einen Fehler fest – und nun?
Verfah­ren vor den Gutach­ter­stel­len der zustän­di­gen Ärzte­kam­mern bieten für Patien­ten die kosten­lose Möglich­keit, einen medizi­ni­schen Sachver­halt auf einen Behand­lungs­feh­ler hin überprü­fen zu lassen. Allein durch die hier statt­fin­dende Sachver­halts­klä­rung werden häufig unnötige gericht­li­che Ausein­an­der­set­zun­gen vermie­den. Wird im Ergeb­nis ein Behand­lungs­feh­ler nachvoll­zieh­bar festge­stellt, besteht auch für den Arzt und dessen Haftpflicht­ver­si­che­rer die Chance, durch eine sachge­rechte Schaden­re­gu­lie­rung Weite­run­gen zu vermei­den.