Bei kreislaufinstabilen Patienten darf eine Mobilisationsmaßnahme nur nach vorangegangener Kontrolle von Blutdruck, Puls und Atmung und bei stabilen Werten erfolgen. Zudem ist die Begleitung duch eine Pflegefachkraft erforderlich.
Bei kreis­lauf­in­sta­bi­len Patien­ten darf eine Mobili­sa­ti­ons­maß­nahme nur nach voran­ge­gan­ge­ner Kontrolle von Blutdruck, Puls und Atmung und bei stabi­len Werten erfol­gen. Zudem ist die Beglei­tung duch eine Pflege­fach­kraft erfor­der­lich. Bild: © Toa555 | Dreamstime.com

Wegen eines Unfalls auf der Toilette erstritt ein 72-jähri­ger Klinik­pa­ti­ent mit insta­bi­lem Kreis­lauf 7.500 Euro Schmer­zens­geld. Weil er während des Toilet­ten­gangs unbeauf­sich­tigt war, in der Folge gegen den Metall­bü­gel des Seifen­spen­ders kippte und sich am Auge verletzte, sah das Landge­richt Trier eine leichte Fahrläs­sig­keit des Klinik­per­so­nals gegeben (Az.: 4 O 267/11, Urteil vom 26.6.2015).

Der Fall

Der Mann, der über Kreis­lauf­be­schwer­den, leichte Schmer­zen und vermehr­tes Schwit­zen klagte, war wegen einer urolo­gi­schen Behand­lung im Kranken­haus. Am Unfall­tag war er aus dem Bett heraus mobili­siert worden, weil er die Toilette aufsu­chen wollte. Ein Pfleger setzte ihn auf einen erhöh­ten, fahrba­ren Toilet­ten­stuhl und schob ihn in diesem sitzend rückwärts auf das WC. Der
Pfleger verließ im Anschluss den Raum, während die Ehefrau des Patien­ten mit auf der Toilette verblieb.

Plötz­lich wurde dem Mann übel. Er kippte mit dem Oberkör­per herun­ter und stieß mit seinem rechten Auge gegen den Seifen­spen­der-Bügel. Hierdurch verletzte er sich am Augap­fel, mit Vorfall der Iris und Vorder­kam­mer-Blutung des rechten Auges. Er musste insge­samt dreimal operiert werden. Hierbei bekam er auch eine Iris-Blende implan­tiert.

Vor dem Toilet­ten­gang wäre eine Kontrolle der Kreis­lauf­werte erfor­der­lich gewesen

Vor Gericht machte er eine erheb­li­che Einbuße seiner Lebens­qua­li­tät geltend. Er forderte mindes­tens 10.000 Euro Schmer­zens­geld sowie den Ersatz aller künfti­gen Schäden. Aller­dings hat er schon immer auf dem rechten Auge schlecht gesehen. Seine Sehfä­hig­keit auf diesem Auge betrug von Kindheit an nie mehr als 20 Prozent.

Wie das Gericht anmerkte, hätte aufgrund der Symptome der Toilet­ten­gang in unmit­tel­ba­rer Nähe des Bettes statt­fin­den müssen. Zudem hätte die Pflege­fach­kraft den Kläger nicht alleine lassen dürfen, auch mit dessen Ehefrau nicht. Darüber hinaus hätte man dafür sorgen müssen, dass im mögli­chen Sturz­be­reich keine gefähr­li­chen Gegen­stände vorhan­den sind.

Beim Kläger hätte aufgrund des zurück­lie­gen­den urolo­gi­schen Eingriffs, seinen Beschwer­den mit dem Kreis­lauf und seiner bereits vorhan­de­nen Sehbe­hin­de­rung ein sehr hohes Sturz­ri­siko bestan­den. Vor der Mobili­sa­tion hätte man Blutdruck, Puls und Atmung kontrol­lie­ren müssen. Und auch dann hätte der Pfleger den Patien­ten nicht im Toilet­ten­raum alleine lassen dürfen.