Am Montag hat das Bundes­ka­bi­nett zwei von Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) vorge­legte Formu­lie­rungs­hil­fen für Geset­zes­ent­würfe zur Bewäl­ti­gung der Corona-Epide­mie beschlos­sen. Das „COVID-19-Kranken­haus­ent­las­tungs­ge­setz“ verfolgt das Ziel, die wirtschaft­li­chen Schäden der Kranken­häu­ser und Vertrags­ärzte während der Corona-Zeit aufzu­fan­gen. Das „Gesetz zum Schutz der Bevöl­ke­rung bei einer epide­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite“ ist hinge­gen allge­mein gehal­ten und soll die Reakti­ons­fä­hig­keit auf zukünf­tige Epide­mien verbes­sern. Beide Geset­zes­ent­würfe sollen noch in dieser Woche von Bundes­tag und Bundes­rat finali­siert und beschlos­sen werden.

Unter­stüt­zung für Kranken­häu­ser, Pflege­heime und Perso­nal

Beim COVID-19-Kranken­haus­ent­las­tungs­ge­setz handelt es sich um ein Gesetz zum Ausgleich der finan­zi­el­len Belas­tung der Gesund­heits­ein­rich­tun­gen, die durch das Virus verur­sacht wurden. Kern des Ganzen ist die Unter­stüt­zung von Kranken­häu­sern bei der Schaf­fung von Versor­gungs­ka­pa­zi­tä­ten für Corona-Patien­ten. Außer­dem sollen neben den Kranken­häu­sern auch Pflege­ein­rich­tun­gen von Bürokra­tie befreit und nieder­ge­las­sene Ärzte vor Honorarein­bu­ßen geschützt werden.

Die wichtigs­ten Geset­zes­in­halte im Überblick

  • Kranken­häu­ser bekom­men eine finan­zi­elle Entschä­di­gung für OPs und Behand­lun­gen, die wegen der Unter­brin­gung von Corona-Patien­ten verscho­ben werden mussten. Für jedes Bett, das zwischen dem 16.3.2020 und dem 30.9.2020 nicht belegt ist, erhal­ten die Einrich­tun­gen pauschal 560 Euro pro Tag. Für jedes Inten­siv­bett, was zusätz­lich geschaf­fen wird, erhal­ten die Kranken­häu­ser zudem einen Bonus von 50.000 Euro.
  • Für anfal­lende Mehrkos­ten, zum Beispiel für Schutz­aus­rüs­tun­gen, erhal­ten die Kranken­häu­ser vom 1.4. bis zum 30.6.2020 50 Euro pro Patient. Der Zuschuss kann auf Antrag verlän­gert bzw. erhöht werden.
  • Der sogenannte „vorläu­fige Pflege­ent­gelt­wert erhöht sich auf 185 Euro.
  • Die Rechnungs­prü­fung durch den Medizi­ni­schen Dienst wird umfas­send gelockert, der sogenann­ten „Fixkos­ten­de­gres­si­ons­ab­schlag“ fällt 2020 aus und den Erlös­aus­glei­chen wird mehr Flexi­bi­li­tät einge­räumt.
  • Die Liqui­di­tät der Kranken­häu­ser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungs­frist in diesem Jahr gestärkt.
  • Zur Entlas­tung der Kranken­häu­ser können unter gegebe­nen Voraus­set­zun­gen auch Vorsorge- und Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen Kranken­haus­leis­tun­gen überneh­men.
  • Nieder­ge­las­sene Ärzte und Psycho­the­ra­peu­ten werden bei zu hoher Umsatz­min­de­rung durch Ausgleichs­zah­lun­gen und angepass­ten Honorar­ver­tei­lun­gen geschützt.
  • Kranken­kas­sen erstat­ten die Kosten für die Finan­zie­rung von außer­or­dent­li­chen Maßnah­men der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gun­gen.
  • Pflege­ein­rich­tun­gen bekom­men die durch die Pande­mie anfal­len­den Mehrkos­ten oder Minder­ein­nah­men durch die Pflege­ver­si­che­rung erstat­tet. Quali­täts­prü­fun­gen, Begut­ach­tun­gen und Beratungs­be­su­che der statio­nä­ren und ambulan­ten Pflege fallen erst einmal aus.
  • Zur Aufrecht­erhal­tung der Versor­gung kann von den gesetzlichen/vertraglichen Anfor­de­run­gen zur Perso­nal­aus­stat­tung abgese­hen werden. Pflege­ri­sche Versor­gungs­lü­cken in der häusli­chen Versor­gung sollen vermie­den werden.
  • Auszu­bil­dende, die sich zur Entlas­tung des Gesund­heits­sys­tems engagie­ren, erhal­ten keinen Nachteil beim Bezug von BAföG.
  • Die Finan­zie­rung und anfal­lende Mehraus­ga­ben erfol­gen aus der Liqui­di­täts­re­serve des Gesund­heits­fonds.

Das Gesetz bedarf keiner Zustim­mung des Bundes­ra­tes. Es soll heute (Stand: Mittwoch, 25.3.2020) vom Bundes­tag beschlos­sen werden und sofort in Kraft treten.

Besser reagie­ren auf zukünf­tige Epide­mien

Neben dem Maßnah­men­pa­ket gegen die Corona­pan­de­mie wird über einen zweiten Geset­zes­ent­wurf beraten. Mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevöl­ke­rung bei einer epide­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite“ soll der Bund in einer epide­mi­schen Situa­tion für einen befris­te­ten Zeitraum zusätz­li­che Kompe­ten­zen erhal­ten, um schnell und effek­tiv handeln zu können.

Eine „epide­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite“ ist dann erreicht, wenn die WHO eine Pande­mie ausruft und die Einschlep­pung sowie die bundes­län­der­über­grei­fende Ausbrei­tung einer bedroh­lich übertrag­ba­ren Krank­heit droht. Die Bundes­re­gie­rung hat das Recht, eine solche Situa­tion zu erklä­ren. Bundes­tag und Bundes­rat erhal­ten den Anspruch, die Aufhe­bung der Feststel­lung zu verlan­gen.

Das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit wird bemäch­tigt, Vorkeh­run­gen zum Schutz der Bevöl­ke­rung zu treffen und die Gesund­heits­ver­sor­gung zu sichern. Dazu zählen:

  • Vorschrif­ten für den grenz­über­schrei­ten­den Bus- und Bahnver­kehr.
  • Melde- und Unter­su­chungs­pflich­ten.
  • Regeln, die norma­ler­weise durch die Selbst­ver­wal­tungs­part­ner getrof­fen werden.
  • Maßnah­men zur Sicher­stel­lung von Arzen­imit­teln, Schutz­aus­rüs­tung und Labor­dia­gnos­tik.
  • Flexi­bi­li­sie­rung der Vorschrif­ten medizi­ni­scher und pflege­ri­scher Einrich­tun­gen.
  • Finan­zi­elle Entschä­di­gun­gen (maximal 2.016 Euro) für Eltern, deren Kinder aufgrund von Schul- und Kitaschlie­ßun­gen zuhause versorgt werden müssen.
  • Ausnah­men gelten für das Baurecht, um kurzfris­tig medizi­ni­sche Einrich­tun­gen errich­ten zu können.

Das Gesetz bedarf der Zustim­mung des Bundes­ra­tes.

Eine detail­lierte Fassung beider Geset­zes­ent­würfe ist über das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium abruf­bar.