Wer während eines Aufenthalts in einer Reha-Klinik die Einrichtung zur privaten Freizeitgestaltung verlässt und in dieser Zeit einen Unfall erleidet, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies eine entsprechende Klage einer Reha-Patientin ab (Az.: L 8 U 3286/17). Zuvor hatte auch schon das Sozialgericht Stuttgart ihr Ansinnen verworfen.
Die damals 53-jährige Frau absolvierte im Oktober 2016 wegen Anpassungsstörungen einen dreiwöchigen Reha-Aufenthalt in einer Klinik im Schwarzwald-Kurort Todtmoos. Eines Samstagabends ging sie mit einigen Mit-Reha-Patienten in eine Gaststätte. Auf dem Rückweg stolperte sie gegen 22:30 Uhr, ins Gespräch mit ihren Begleitern vertieft, und fiel auf die linke Hand. Dabei brach sie sich den Ringfinger.
Nun berief sie sich darauf, dass Spaziergänge und Freizeitausflüge ausdrücklich Teil der Reha-Maßnahme gewesen seien. Sie habe sich sowohl an der frischen Luft bewegen als auch Zeit mit den Mitgliedern der Gesprächsgruppe verbringen sollen. Daher sei die Gaststättentour Teil des Kur-Aufenthalts, der Unfall folglich auch als Arbeitsunfall zu werten. Die Darstellung bestätigte auch die Stationsärztin. Der abendliche Ausflug sei zwar nicht explizit ärztlich oder psychologisch angeordnet gewesen. Die Patienten bekämen jedoch die allgemeine Empfehlung, Zeit mit anderen Reha-Patienten zu verbringen.
Nicht ausdrücklich ärztlich angeordnet
Nachdem die Berufsgenossenschaft es ablehnte, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, zog die Frau vor Gericht. Doch beide Instanzen folgten der Argumentation des Versicherers. Zwar sei man während einer durch einen Arbeitsunfall bedingten Reha-Maßnahme grundsätzlich unfallversichert, der konkrete Schutz bestehe aber nur während Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Rehabilitation stehen. Private Ausflüge während des Kur-Aufenthalts gehörten nicht dazu – ebenso wenig wie man bei privaten Unternehmungen nach Feierabend unfallversichert sei.
Die Gaststättentour sei weder ausdrücklich ärztlich angeordnet noch überwacht oder begleitet worden. Eine bloße Empfehlung, etwas mit Kurpatienten zusammen zu unternehmen und auch mal gemeinsam auszugehen, reiche nicht aus.
Ein ähnliches Urteil in einem vergleichbaren Fall hatte bereits 2016 das Sozialgericht Aachen gefällt. Damals stürzte ein Patient in der Kantine des Reha-Krankenhauses, als er dort zu Mittag essen wollte. Auch dort überwiege der private Bezug. Zwar sei der Hin- und Rückweg zur Kantine versichert – ebenso wie am Arbeitsplatz –, jedoch nicht der dortige Aufenthalt selbst. Das Essen sei dem privaten, nicht dem dienstlichen Lebensbereich zuzuordnen, hieß es.
Quelle: LSG Baden-Württemberg