Wer während eines Aufent­halts in einer Reha-Klinik die Einrich­tung zur priva­ten Freizeit­ge­stal­tung verlässt und in dieser Zeit einen Unfall erlei­det, ist nicht durch die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung geschützt. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Baden-Württem­berg wies eine entspre­chende Klage einer Reha-Patien­tin ab (Az.: L 8 U 3286/17). Zuvor hatte auch schon das Sozial­ge­richt Stutt­gart ihr Ansin­nen verwor­fen.

Die damals 53-jährige Frau absol­vierte im Oktober 2016 wegen Anpas­sungs­stö­run­gen einen dreiwö­chi­gen Reha-Aufent­halt in einer Klinik im Schwarz­wald-Kurort Todtmoos. Eines Samstag­abends ging sie mit einigen Mit-Reha-Patien­ten in eine Gaststätte. Auf dem Rückweg stolperte sie gegen 22:30 Uhr, ins Gespräch mit ihren Beglei­tern vertieft, und fiel auf die linke Hand. Dabei brach sie sich den Ringfin­ger.

Nun berief sie sich darauf, dass Spazier­gänge und Freizeit­aus­flüge ausdrück­lich Teil der Reha-Maßnahme gewesen seien. Sie habe sich sowohl an der frischen Luft bewegen als auch Zeit mit den Mitglie­dern der Gesprächs­gruppe verbrin­gen sollen. Daher sei die Gaststät­ten­tour Teil des Kur-Aufent­halts, der Unfall folglich auch als Arbeits­un­fall zu werten. Die Darstel­lung bestä­tigte auch die Stati­ons­ärz­tin. Der abend­li­che Ausflug sei zwar nicht expli­zit ärztlich oder psycho­lo­gisch angeord­net gewesen. Die Patien­ten bekämen jedoch die allge­meine Empfeh­lung, Zeit mit anderen Reha-Patien­ten zu verbrin­gen.

Nicht ausdrück­lich ärztlich angeord­net

Nachdem die Berufs­ge­nos­sen­schaft es ablehnte, einen Arbeits­un­fall anzuer­ken­nen, zog die Frau vor Gericht. Doch beide Instan­zen folgten der Argumen­ta­tion des Versi­che­rers. Zwar sei man während einer durch einen Arbeits­un­fall beding­ten Reha-Maßnahme grund­sätz­lich unfall­ver­si­chert, der konkrete Schutz bestehe aber nur während Tätig­kei­ten, die in direk­tem Zusam­men­hang mit der Rehabi­li­ta­tion stehen. Private Ausflüge während des Kur-Aufent­halts gehör­ten nicht dazu – ebenso wenig wie man bei priva­ten Unter­neh­mun­gen nach Feier­abend unfall­ver­si­chert sei.

Die Gaststät­ten­tour sei weder ausdrück­lich ärztlich angeord­net noch überwacht oder beglei­tet worden. Eine bloße Empfeh­lung, etwas mit Kurpa­ti­en­ten zusam­men zu unter­neh­men und auch mal gemein­sam auszu­ge­hen, reiche nicht aus.

Ein ähnli­ches Urteil in einem vergleich­ba­ren Fall hatte bereits 2016 das Sozial­ge­richt Aachen gefällt. Damals stürzte ein Patient in der Kantine des Reha-Kranken­hau­ses, als er dort zu Mittag essen wollte. Auch dort überwiege der private Bezug. Zwar sei der Hin- und Rückweg zur Kantine versi­chert – ebenso wie am Arbeits­platz –, jedoch nicht der dortige Aufent­halt selbst. Das Essen sei dem priva­ten, nicht dem dienst­li­chen Lebens­be­reich zuzuord­nen, hieß es.

Quelle: LSG Baden-Württem­berg