Morphin
Morphin gespritzt als starkes Schmerz­mit­tel Bild: Pixabay

In einem Alten­heim wurde Herr M. aufge­nom­men, der unheil­bar an Lungen­krebs erkrankt war. Sein Zustand verschlech­terte sich täglich. Sein Arzt bewer­tete seinen Gesund­heits­zu­stand als präfi­nal und rechnete mit seinem Ableben in den nächs­ten Stunden und Tagen. Der Arzt ordnete eine Versor­gung mit fünf Milli­gramm Morphin an, die maximal alle vier Stunden erfol­gen sollte, wenn andere schmerz­lin­dernde Medika­mente nicht mehr die gewünschte Wirkung erziel­ten.

Wie wirkt Morphin?

Bei Krebs­pa­ti­en­tin­nen oder ‑patien­ten sind Dosen Morphin zwischen fünf und 30 Milli­gramm in einem zeitli­chen Abstand von vier bis sechs Stunden regel­kon­form. Morphin wirkt nach etwa 20 Minuten schmerz­lin­dernd. Es beruhigt, bewirkt bei dem Schwer­kran­ken eine gewisse Entspan­nung, führt aber auch zu einer Verfla­chung der Atmung bis hin zu Atemaus­set­zern.

Wie ärztlich angeord­net verab­reichte der zustän­dige Pfleger Herrn M. erstmals eine Morphin-Dosis von fünf Milli­gramm, was der Pfleger so auch dokumen­tierte. Kurz vor Ende seiner Schicht gegen sechs Uhr morgens schaute der Pfleger erneut nach dem Patien­ten und fragte ihn, ob er Schmer­zen habe. Dies bejahte der Patient. Angesichts der schein­ba­ren Qualen, die Herr M. wegen der Schmer­zen erlitt, entschied sich der Pfleger dazu, die doppelte Menge – also zehn Milli­gramm – Morphin zu verab­rei­chen.

Dass der Pfleger keinen Arzt zu Rate zog, sondern eigen­mäch­tig handelte, hing wohl damit zusam­men, dass er sich in eine ungelernte Pflege­fach­kraft verliebt hatte – unerwi­dert – und diese mit seiner Tatkraft beein­dru­cken wollte. Ihr gegen­über sagte er, dass sie ihn nicht verpet­zen solle und er den Patien­ten nun „wegge­spritzt“ habe. Der Pfleger dokumen­tiert aller­dings nicht die doppelte Dosis Morphin, sondern nur die vom Arzt angeord­ne­ten fünf Milli­gramm. Um 9:30 Uhr dessel­ben Morgens verstarb der Patient. Die Morphi­nin­jek­tion war nicht todes­ur­säch­lich.

Injek­tion einer Überdo­sis Morphin durch Alten­pfle­ger

Ein ähnli­cher Fall ereig­nete sich in einer Senio­ren­re­si­denz. Eine dort arbei­tende Pflege­fach­kraft verab­reichte einem im Sterben liegen­den Patien­ten eine Überdo­sis Morphin, um ihn vor quälen­den Schmer­zen zu bewah­ren. Wie kam es dazu?

Der Patient Herr R. wurde mit Darmkrebs in der angespro­che­nen Senio­ren­re­si­denz aufge­nom­men. Zuvor hatte der 84-Jährige eine Patien­ten­ver­fü­gung errich­tet, in der er bestimmt hatte, dass im „unabwend­ba­ren unmit­tel­ba­ren Sterbe­pro­zess“ aufgrund einer unheil­ba­ren, tödlich verlau­fen­den Krank­heit keine lebens­ver­län­gern­den Maßnah­men mehr ergrif­fen werden sollten. Für diesen Fall hatte er den Wunsch geäußert, dass ihm „bei Schmer­zen, Ersti­ckungs­ängs­ten und Atemnot, Übelkeit, Angst sowie anderen qualvol­len Zustän­den und belas­ten­den Sympto­men Medika­mente verab­reicht werden“ die ihn „von Schmer­zen und größe­ren Belas­tun­gen befreien, selbst wenn dadurch sein Tod voraus­sicht­lich früher eintre­ten“ werde.

Der Zustand von Herr R. verschlech­terte sich über Wochen. Eine Ärztin stellte bei dem Patien­ten schließ­lich einen verän­der­ten Atemrhyth­mus und eine Marmo­rie­rung der Haut fest. Dies wertete sie als Anzei­chen eines bevor­ste­hen­den Todes. Sie ging davon aus, dass der Patient noch am selben Tag in der Nacht sterben werde. Sie ordnete an, dem Patien­ten alle vier Stunden fünf Milli­gramm Morphin zu verab­rei­chen. Alle anderen Medika­mente wurden abgesetzt. Die angeklagte Pflege­fach­kraft führte die Anord­nung wie besagt durch, bis der Patient in der Nacht wieder anfing zu stöhnen und offen­sicht­lich Schmer­zen hatte. Die Pflege­rin entschloss sich deshalb dazu – entge­gen der ärztli­chen Anord­nung – nicht fünf Milli­gramm, sondern zehn Milli­gramm Morphin zu injizie­ren. Den genauen Inhalt der Patien­ten­ver­fü­gung des Patien­ten kannte sie aber nicht. Einige Stunden später starb der Patient an Herz-Lungen-Versa­gen. Das Landge­richt konnte nicht feststel­len, dass der Tod des Patien­ten durch die Morphi­nin­jek­tion verur­sacht wurde.

Zwei Fälle eine Entschei­dung

Beide Fälle wurden vor dem Landge­richt in Darmstadt verhan­delt. In beiden Fällen erkannte das Landge­richt einen Eingriff in die körper­li­che Unver­sehrt­heit, der im Sinne von § 223 Abs 1. StGB eine Körper­ver­let­zung darstellt. Im ersten Fall wurde der angeklagte Pfleger zu einer Bewäh­rungs­strafe von zehn Monaten verur­teilt. Im zweiten Fall wurde die angeklagte Pflege­rin zu einer Bewäh­rungs­strafe von einem Jahr verur­teilt. Beide Fälle gingen in Revision, die bei beiden begrün­det ist, denn die Urteile sind rechts­feh­ler­haft.

Durch­grei­fend rechts­feh­ler­haft ist die Vernei­nung einer Recht­fer­ti­gung der Handlung. Das Landge­richt ging in beiden Fällen davon aus, dass eine Recht­fer­ti­gung alleine schon deshalb nicht möglich sei, weil die Pflege­fach­kräfte sich gegen ärztli­che Anord­nun­gen gestellt haben gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b BtMG. Ein solcher Eingriff kann aber dann als gerecht­fer­tigt angese­hen werden, wenn eine wirksame erklärte oder mutmaß­li­che Einwil­li­gung des Patien­ten gegeben ist.

Es muss zudem erkannt werden, dass in beiden Fällen die Morphin­jek­tion nicht ursäch­lich für den Tod der Patien­ten war. Es ist somit auch nicht das Tatbe­stands­merk­mal einer Gesund­heits­chä­di­gung im Sinne des § 223 Absatz 1 StGB erfüllt. Die Maßnah­men zur Leidens­min­de­rung sind darüber hinaus nicht ausnahms­los durch Ärztin­nen und Ärzte oder durch ärztli­che Anord­nung beschränkt. Das bedeu­tet auch Pflege­fach­kräfte können nach eigenem Ermes­sen die Dosis von Morphin erhöhen, wenn dies den Regeln der ärztli­chen Kunst entspricht und sich im Rahmen einer mutmaß­li­chen Einwil­li­gung des Patien­ten bewegt.

Patien­ten­wil­len muss beach­tet werden

Im Gegen­teil: Sollte den Wünschen des Patien­ten zur Schmerz­lin­de­rung nicht nachge­gan­gen werden, kann das als Garant für eine Körper­ver­let­zung angese­hen werden. Eine mutmaß­li­che Einwil­li­gung kommt in Betracht, wenn eine ausdrück­li­che Einwil­li­gung aufgrund vorüber­ge­hen­der Einwil­li­gungs­un­fä­hig­keit nicht oder nicht recht­zei­tig einge­holt werden kann. Ob eine mutmaß­li­che Einwil­li­gung in den Fällen vorlag, hätte das Landge­richt prüfen müssen.

Zur Ermitt­lung des mutmaß­li­chen Patien­ten­wil­lens gehört nämlich auch die Berück­sich­ti­gung des Selbst­be­stim­mungs­rechts, das sich aus mehre­ren Gesichts­punk­ten ablei­tet:

  • Persön­li­che Umstände
  • Indivi­du­elle Inter­es­sen
  • Wünsche
  • Bedürf­nisse und Wertvor­stel­lung

Hinweise und Indizien hierfür liefern Gesprä­chen mit betreu­en­den Perso­nen über zum Beispiel eine mögli­che Patien­ten­ver­gü­gung, die noch nicht unter­zeich­net wurde. Auch die Betrach­tung des allge­mei­nen Verhal­tens der Patien­tin oder des Patien­ten sowie Äußerun­gen gegen­über der entspre­chen­den Pflege­kraft können Aufschluss über den mutmaß­li­chen Patien­ten­wil­len geben. Zwar werden auch ärztli­che Anwei­sun­gen zur Ermitt­lung des Patien­ten­wil­lens in Betracht gezogen. Jedoch kann beim eigent­li­chen Sterbe­vor­gang unmit­tel­bar vor dem Tod auch die Schmerz­be­kämp­fung mit allen verfüg­ba­ren und den Regeln der ärztli­chen Kunst entspre­chen­den Mitteln als vernünf­tig und deshalb dem mutmaß­li­chen Patien­ten­wil­len entspre­chend anzuse­hen sein. Vor allem – wenn wie in den beiden vorge­stell­ten Fällen – die ärztlich verord­nete Schmerz­me­di­ka­tion an der Unter­grenze des medizi­nisch Angemes­se­nen gelegen hat.

Verstoß gegen die guten Sitten trotz Einwil­li­gung?

Nach § 228 StGB kann eine Körper­ver­let­zung auch bei Einwil­li­gung der verletz­ten Person rechts­wid­rig sein, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Das Gesetz verbin­det hierbei Rechts­fol­gen einer konkre­ten oder mutmaß­li­chen Einwil­li­gung mit ethisch-morali­sche Vorstel­lun­gen, die ihre Grund­la­gen im Zivil­recht haben. Inwie­weit bei Betrach­tung des Bestimmt­heits­ge­bots von Artikel 103 Absatz 2 GG eine mutmaß­li­che Einwil­li­gung verein­bar ist mit den guten Sitten kann offen­blei­ben. Eindeu­tig ist aber, dass die Verab­rei­chung von Schmerz­mit­teln von Pflege­kräf­ten ohne ärztli­che Anord­nung (§ 29 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b BtMG) nicht unbedingt eine Sitten­wid­rig­keit nach §228 StGB darstellt. Gerade Maßnah­men, die medizi­nisch begrün­det und deshalb einen anerkann­ten Zweck verfol­gen, versto­ßen grund­sätz­lich nicht gegen die guten Sitten. Lässt sich eine Sitten­wid­rig­keit der Tat nicht zweifels­frei feststel­len, ist auch eine rechts­wid­rige Körper­ver­let­zung nicht gegeben, sofern eine Einwil­li­gung des Patien­ten vorliegt.

Dass die Prüfung einer mutmaß­li­chen Einwil­li­gung in beiden Fällen sehr wichtig gewesen wäre, wird noch mal deutlich, wenn in Bezug auf § 228 StGB der Bereich der „indirek­ten Sterbe­hilfe“ betrach­tet wird. In diesem Zusam­men­hang haben die Freiheits­rechte einzel­ner Perso­nen beson­dere Bedeu­tung. Norma­ler­weise schränkt § 228 die Freiheit des oder der Einzel­nen ein, wenn dadurch das Indivi­du­al­rechts­gut der körper­li­chen Unver­sehrt­heit gefähr­det ist. Dies müsste bei der „indirek­ten Sterbe­hilfe“ neu betrach­tet werden.

Ausnah­me­si­tua­tion: unheil­bar kranke Person

Beim Sterben einer unheil­bar kranken Person, der unmit­tel­bar vor dem Tod nur noch nur noch durch Schmerz­be­kämp­fung gehol­fen werden kann, besteht eine beson­dere Ausnah­me­si­tua­tion. Handelt ein Nicht­arzt entspre­chend abwei­chend der ärztli­chen Anord­nung, bedeu­tet das nicht automa­tisch, dass die Recht­fer­ti­gung einer Körper­ver­let­zung durch mutmaß­li­che Einwil­li­gung ausge­schlos­sen ist. Das hat das Landes­ge­richt jedoch rechts­feh­ler­haft voraus­ge­setzt. Kann Patien­tin­nen und Patien­ten unmit­tel­bar vor dem Tod nur noch durch Schmerz­lin­de­rung gehol­fen werden, hat das die höchste Priori­tät. Ärztli­che Anwei­sun­gen treten so in den Hinter­grund.

Quelle: BGH vom 26.5.2020 – 2 StR 434/19 und BGH vom 30.1.2019 2 StR 325/17