Impfschaden
Impfne­ben­wir­kung ist noch kein Impfscha­den Bild: © Syda Produc­tions | Dreamstime.com

Noch immer sind viele Menschen in Deutsch­land nicht gegen das Corona­vi­rus geimpft – ein mögli­cher Impfscha­den lässt einige zögern. Auch der neue Impfstoff Novavax (ein sogenann­ter Totimpf­stoff), der als Hoffnungs­trä­ger für die festge­fah­rene Impfkam­pa­gne der Regie­rung galt, konnte die Impfquote in Deutsch­land nicht wie gewünscht anheben.

Laut einer reprä­sen­ta­ti­ven Cosmo-Umfrage nennen die meisten Ungeimpf­ten Sicher­heits­be­den­ken als Haupt­grund gegen die Impfung. Auch die Angst vor „Spätfol­gen“ lässt viele zögern, sich doch impfen zu lassen. Spätfol­gen, die erst viele Monate oder Jahre nach einer Impfung auftre­ten, sind aller­dings nicht bekannt.

Carsten Watzl, General­sek­t­re­tär der Deutschen Gesell­schaft für Immuno­lo­gie, sagte dazu: „Viele Menschen verste­hen darun­ter Neben­wir­kun­gen, die erst viele Monate oder Jahre nach einer Impfung auftre­ten (…). Aber das ist falsch!“

Langzeit­fol­gen bei Impfun­gen sind demnach seltene Neben­wir­kun­gen, die inner­halb weniger Wochen nach der Impfung auftre­ten. Eine Impfung ruft eine Immun­re­ak­tion hervor, die nach wenigen Wochen abgeschlos­sen ist und der Impfstoff aus dem Körper verschwun­den. „Daher passie­ren Neben­wir­kun­gen immer recht kurz nach der Impfung“, so Watzl weiter.

Neben­wir­kun­gen treten meist nach wenigen Tagen auf

Das Paul-Ehrlich-Insti­tut (PEI) in Deutsch­land sammelt seit Jahrzehn­ten Verdachts­mel­dun­gen zu Neben­wir­kun­gen sämtli­cher Impfun­gen – so auch zur Corona-Schutz­imp­fung. Das PEI teilt in diesem Zusam­men­hang mit: „Die Erfah­run­gen mit vielen Impfstof­fen über viele Jahre haben gezeigt, dass die meisten Neben­wir­kun­gen kurze Zeit nach der Impfung auftre­ten“.

Die meisten Kompli­ka­tio­nen und Neben­wir­kun­gen treten somit wenige Tage nach der Impfung auf, in Einzel­fäl­len auch nach wenigen Monaten. Doch auch das PEI sagt ganz klar, dass Langzeit­fol­gen von Impfstof­fen, die erst Jahre nach der Impfung eintre­ten, nicht bekannt sind und somit auch nicht befürch­tet werden müssen.

Trotz­dem kann es natür­lich zu Neben­wir­kun­gen kommen, die zwar nicht erst viele Monate nach der Impfung auftre­ten, aber dafür für viele Monate bis Jahre anhal­ten – auch bei der Impfung gegen COVID-19. Hier kann zwischen Impfre­ak­tion, Impfkom­pli­ka­tion und Impfscha­den unter­schie­den werden.

Im Falle eines Impfscha­dens haben Betrof­fene sogar Anspruch auf finan­zi­elle Entschä­di­gun­gen, entspre­chend ist es wichtig, genau über die defini­to­ri­schen Unter­schiede Bescheid zu Wissen. Das Robert Koch-Insti­tut unter­schei­det hierbei zwischen Impfre­ak­tio­nen, Impfkom­pli­ka­tio­nen und Impfschä­den.

Impfre­ak­tion

Wie bereits angemerkt lösen Schutz­imp­fun­gen Immun­re­ak­tio­nen im Körper aus. Diese sind auch gewünscht, denn der Impfstoff zeigt dem Immun­sys­tem, wie es das Corona­vi­rus bekämp­fen kann. Als Impfre­ak­tio­nen treten deshalb des öfteren Schmer­zen, Rötun­gen und Schwel­lun­gen an der Einstich­stelle auf. Aber auch Allge­mein­re­ak­tio­nen wie Fieber, Unwohl­sein, Müdig­keit und Kopf- oder Muskel­schmer­zen können auftre­ten. Diese Beschwer­den klingen in der Regel nach wenigen Tagen ab und sind ledig­lich ein Zeichen dafür, dass der Körper auf die Impfung reagiert und das Immun­sys­tem Antikör­per gegen das Virus bildet. In diesem Zusam­men­hang spricht man von unerwünsch­ten Arznei­mit­tel­wir­kun­gen.

Impfkom­pli­ka­tion

Bei einer Impfkom­pli­ka­tion handelt es sich hinge­gen um eine schwer­wie­gende unerwünschte Arznei­mit­tel­wir­kung. Sie gehen über das übliche Ausmaß einer Impfre­ak­tion hinaus und sind schwere Neben­wir­kun­gen, die den Gesund­heits­zu­stand der betrof­fe­nen Person deutlich belas­ten. Sie sind deshalb melde­pflich­tig und müssen dokumen­tiert werden.

In § 6 Absatz 1 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) ist dies geregelt: Allein der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfre­ak­tion hinaus­ge­hen­den gesund­heit­li­chen Schädi­gung ist nament­lich melde­pflich­tig. Dies geschieht meist über die Ärzte und Ärztin­nen direkt an die Gesund­heits­äm­ter.

Diese sind nach § 11 Absatz 4 IfSG dazu verpflich­tet, die ihnen gemel­de­ten Verdachts­fälle der zustän­di­gen Landes­be­hörde und dem PEI zu melden. Darüber hinaus gibt es die Möglich­keit sich direkt an die Impfstoff­her­stel­ler oder das PEI zu wenden.

In den Aufklä­rungs­merk­blät­tern des RKI zu den Schutz­imp­fun­gen gegen COVID-19 ist aufge­führt, welche Impfkom­pli­ka­tio­nen auftre­ten können. Bei mRNA-Impfstof­fen wurden folgende Impfkom­pli­ka­tio­nen dokumen­tiert: Gesichts­läh­mun­gen, anaphy­lak­ti­sche Reaktio­nen (aller­gi­sche Sofort­re­ak­tio­nen), Myokar­di­tis (Herzmus­kel­ent­zün­dung) und Perikar­di­tis (Herzbeu­tel­ent­zün­dung).

Bei Vektor-Impfstof­fen wurden folgende Impfkom­pli­ka­tio­nen dokumen­tiert:

  • Überemp­find­lich­keit und Nessel­sucht,
  • anaphy­lak­ti­sche Reaktio­nen,
  • Sinus­ve­nen­throm­bo­sen (in Zusam­men­hang mit Throm­bo­zy­to­pe­nie),
  • venöse Throm­bo­em­bo­lien,
  • Kapil­lar­leck­syn­drom,
  • Guillain-Barré-Syndrom und
  • Entzün­dun­gen des Rücken­marks.

Bei prote­in­ba­sier­ten Impfstof­fen liegen noch keine ausrei­chen­den Daten vor, um seltene und sehr seltene unerwünschte Wirkun­gen erken­nen zu können.

Das PEI hat in einem Sicher­heits­be­richt sämtli­che ihm gemel­de­ten Verdachts­fälle über Neben­wir­kun­gen und Impfkom­pli­ka­tio­nen im Zusam­men­hang mit einer Corona-Schutz­imp­fung zusam­men­ge­tra­gen. In seinem Sicher­heits­be­richt merkt das PEI an, dass nach derzei­ti­gem Kennt­nis­stand schwer­wie­gende Neben­wir­kun­gen sehr selten seien und nichts an dem positi­ven Nutzen-Risiko-Verhält­nis der Corona-Impstof­fen ändern.

Impfscha­den

Bei Impfschä­den kommt die zeitli­che Kompo­nente ins Spiel. Sehr selten können Impfkom­pli­ka­tio­nen so schwer­wie­gend sein, dass länger­fris­tige gesund­heit­li­che oder wirtschaft­li­che Folgen für Betrof­fene auftre­ten können.

Nach § 2 IfSG versteht man unter einem Impfscha­den „die gesund­heit­li­che und wirtschaft­li­che Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfre­ak­tion hinaus­ge­hen­den gesund­heit­li­chen Schädi­gung durch die Schutz­imp­fung; ein Impfscha­den liegt auch vor, wenn mit vermeh­rungs­fä­hi­gen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschä­digt wurde.“

Ob ein Impfscha­den vorliegt, können sich Betrof­fene durch einen Antrag anerken­nen lassen. Dies ist Aufgabe des Versor­gungs­am­tes im jewei­li­gen Bundes­land. Sollte das Versor­gungs­amt eine ableh­nende Entschei­dung fällen, können Betrof­fene den Rechts­weg über die Sozial­ge­richte wählen.

Wer einen anerkann­ten Impfscha­den durch eine öffent­lich empfoh­lene Schutz­imp­fung davon­trägt, dem steht nach § 60 IfSG eine Versor­gung nach dem Bundes­ver­sor­gungs­ge­setz zu. Damit ein Impfscha­den anerkannt werden kann, müssen die gesund­heit­li­chen Schädi­gun­gen länger als sechs Monate vorlie­gen. Liegen Folgen eines Impfscha­dens nicht länger als sechs Monate vor und heilen diese auch noch folgen­los ab, haben die Betroff­nen keinen Anspruch auf eine Entschä­di­gungs­leis­tung.

Quelle: RKI, PEI