Was kann man tun, wenn der Bewohner gegen die Hausordnung verstößt?
Was kann man tun, wenn der Bewoh­ner gegen die Hausord­nung verstößt? Bild: © Leonid Yastrems­kiy | Dreamstime.com

Wider­setzt sich ein Heimbe­woh­ner den heimver­trag­li­chen Pflich­ten, so kann dieser unter Umstän­den aus dem Vertrag gekün­digt werden. So gesche­hen in einem Rechts­streit vor dem Landge­richt Freiburg (5. Juli 2012 – Az.: 3 S 48/12).

Ein Ehepaar bewohnte gemein­sam das Pflege­heim. Trotz des im gesam­ten Gebäude ausdrück­li­chen Rauch­ver­bo­tes, konsu­mier­ten die beiden Bewoh­ner regel­mä­ßig Zigaret­ten. Wegen anhal­ten­der Verstöße gegen die Hausord­nung, dessen Einhal­tung zu den vertrag­li­chen Pflich­ten der Heimbe­woh­ner zählte, wurde das Paar vom Betrei­ber des Heims gekün­digt. Das LG Freiburg sah das Rauchen im Pflege­heim als Gefahr für das Perso­nal und die Mitbe­woh­ner an und gab dem Betrei­ber der Einrich­tung Recht. Der wieder­holte Regel­ver­stoß wog in diesem Fall so schwer, dass es sich hierbei um einen trifti­gen Kündi­gungs­grund im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­ge­set­zes (WBVG) handelte.

Nach diesem Gesetz kann der Heimbe­trei­ber einen Bewoh­ner kündi­gen, wenn dieser seine vertrag­li­chen Pflich­ten schuld­haft „grob“ verletzt, sodass eine Vertrags­fort­füh­rung nicht weiter zumut­bar ist. Dieses Kündi­gungs­recht hat jedoch seine Grenzen. Der Bewoh­ner muss nachweis­lich über ein begrenz­tes Maß an Schuld­fä­hig­keit für sein grobes Verge­hen verfü­gen. Im Rahmen der Bewer­tung der Schwere des Versto­ßes können auch bereits ausge­spro­chene Abmah­nun­gen im Sinne der §§ 314 Absatz 2 und 543 Absatz 2 BGB eine Rolle spielen.

Zumin­dest im Fall der Ehefrau konnte der Bewoh­ne­rin im obigen Fall eine schuld­haft began­gene Pflicht­ver­let­zung nachge­wie­sen werden, sodass in diesem Fall eine „grobe“ Vertrags­wid­rig­keit vorlag. Das unent­wegte Rauchen entge­gen dem allge­mein gülti­gen Rauch­ver­bot kann also Voraus­set­zung für die Kündi­gung eines Heimver­tra­ges sein.

Quelle: RDG 2015, 12(1), S. 34 f.