Bayern hat die Testpflicht auf Corona für Pflegeheim-Beschäftigte gekippt.
Corona­vi­rus-Test (Symbol­bild) Bild: © Elmar Gubisch | Dreamstime.com

Ein Beschluss des Bayeri­schen Verwal­tungs­ge­richts­hofs (BayVGH) zur Corona-Testpflicht für das Pflege­heim-Perso­nal könnte auch bundes­weit für Aufse­hen sorgen. Demnach sind die Beschäf­tig­ten von Pflege- und Senio­ren­hei­men im Freistaat nicht mehr verpflich­tet, sich auf eine Infek­tion mit SARS-CoV‑2 testen zu lassen. Das oberste Verwal­tungs­in­stanz auf Landes­ebene mit Sitz in München gab damit dem Eilan­trag einer Alten­pfle­ge­rin aus dem Kreis Würzburg statt. Dagegen besteht weiter­hin die Testpflicht für Besucher und Besuche­rin­nen der Einrich­tun­gen. Hierzu wies der BayVGH einen entspre­chen­den weite­ren Eilan­trag ab.

Gericht: Keine hinrei­chende Übertra­gungs-Gefahr durch Perso­nal mehr gegeben

Bisher mussten sich Mitar­bei­ter und Mitar­bei­te­rin­nen von bayeri­schen Pflege­ein­rich­tun­gen mindes­tens dreimal wöchent­lich auf Corona testen lassen. Hierge­gen hatte die bereits zweimal geimpfte Mitar­bei­te­rin geklagt. Alle Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner hätten mittler­weile ebenfalls den vollem Impfschutz erhal­ten. Zusätz­lich gebe es im Heim ein umfang­rei­ches Hygie­ne­kon­zept, führte sie aus. All dies mache die regel­mä­ßi­gen Tests der Beschäf­tig­ten nicht mehr notwen­dig. Sie seien ein Eingriff in ihre Grund­rechte auf körper­li­che Unver­sehrt­heit und Gleich­be­hand­lung vor dem Gesetz (Artikel 2 und 3 GG). Die Senio­ren­ein­rich­tung hatte beide Eilan­träge unter­stützt. Durch die Impfun­gen von Perso­nal und Bewoh­nern bestände keine hinrei­chende Übertra­gungs-Gefahr mehr, argumen­tierte sie. Die Teste­rei greife ins Wohlbe­fin­den der Beschäf­tig­ten ein, auch komme es beim Proze­dere häufig zu Verlet­zun­gen.

Der 20. Senat des Gerichts schloss sich der Ansicht an. Eine behörd­li­che Beobach­tung setze nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz den Verdacht voraus, dass sich die betrof­fene Person angesteckt habe. Bei den Beschäf­tig­ten bestehe der Verdacht nicht mehr ohne weite­res, zumal sie bereits geimpft worden seien. Starke Indizien deute­ten zumin­dest darauf hin, dass die Gefahr einer Übertra­gung von Corona bei geimpf­ten Perso­nen deutlich sinke, wenn nicht sogar ausscheide. Die Testpflicht für Mitar­bei­ter und Mitar­bei­te­rin­nen sei deshalb nicht mehr zu halten.

Testpflicht auf Corona ist Besuchern zumut­bar

Anders sah es das Gericht bei der Testpflicht für Besucher und Besuche­rin­nen von Pflege- und Senio­ren­ein­rich­tun­gen. Hier hatte ein Sohn einer in der Einrich­tung leben­den Senio­rin geklagt. Seine Mutter sei bereits zweifach gegen Corona geimpft. Der Zeitauf­wand für den Test sei schwer mit den einge­schränk­ten Besuchs­zei­ten in der Einrich­tung zu koordi­nie­ren. In einem vollstän­dig geimpf­ten Umfeld erweise sich die bestehende Testpflicht für Besucher und Besuche­rin­nen als unange­mes­sen. Außer­dem sei unzuläs­sig, die Tests auch von bereits selbst geimpf­ten Gästen zu verlan­gen.

Hier sah es das Gericht – wenn auch mit einigen Zweifeln – anders als bei der Testpflicht für die Beschäf­tig­ten. In vielen Einrich­tun­gen seien weder alle Bewoh­ner und Bewoh­ne­rin­nen, noch das gesamte Perso­nal geimpft. Erst recht gelte das für die Besucher und Besuche­rin­nen. Zudem gäbe es noch keine gesicher­ten Erkennt­nisse über die Wirksam­keit einer Impfung. Außer­dem offen sei, wie stark die Impfung gegen Virus-Mutatio­nen wirke. Die Testpflicht beuge einer komplet­ten Isola­tion der Bewoh­ner und Bewoh­ne­rin­nen vor und ermög­li­che wichtige Sozial­kon­takte. Insge­samt kam das Gericht zu dem Schluss, „dass die Inter­es­sen der Gesamt­be­völ­ke­rung am Schutz von Leib und Leben die Inter­es­sen des Antrag­stel­lers in der gegen­wär­ti­gen Pande­mie­si­tua­tion (noch) überwie­gen“, hieß es. Solange nicht eindeu­tig erkenn­bar sei, dass durch das Impfpro­gramm das Infek­ti­ons­ge­sche­hen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht im Übrigen auch bei regio­nal niedri­gen Infek­ti­ons­zah­len gerecht­fer­tigt. Beide Entschei­dun­gen sind unanfecht­bar.