Hepatitis in der Anästhesie
Der jetzt verur­teilte Anästhe­sie-Arzt hat über fünfzig Perso­nen mit einer gefähr­li­chen Leber­krank­heit infiziert. Bild: Vitalii Zubritskyi/Dreamstime

Der 1. Straf­se­nat des Bundes­ge­richts­hofs hat mit seiner Entschei­dung vom 28. Novem­ber 2023 (Az.: 1 StR 409/23) das vom Landge­richt Augsburg gegen einen ehema­li­gen Arzt gefällte Urteil bestä­tigt. Es ist somit rechts­kräf­tig.

Arzt infizierte 51 Perso­nen

Dem Fall liegt folgen­der Sachver­halt zugrunde: Der Angeklagte war als Oberarzt der Anästhe­sie in der Donau-Ries-Klinik (Donau­wörth, Bayern) tätig. Nach den Festel­lung des Gerichts war er selbst mit dem Hepati­tis-C-Virus infiziert.

Im Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018 hat er in 51 Fällen Patien­tin­nen und Patien­ten bei Opera­tio­nen unter eklatan­ter Missach­tung gelten­der Hygie­ne­vor­schrif­ten mit diesem Hepati­tis C‑Virus infiziert und bei seiner Tätig­keit diese Infek­tio­nen billi­gend in Kauf genom­men.

Das „Hepati­tis-C-Verfah­ren“ vor dem Landge­richt

Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 eröff­nete das Landge­richt Augsburg das Haupt­ver­fah­ren gegen den frühe­ren Oberarzt. Insge­samt wurden zum Prozess mehr als 60 Zeugen sowie vier Sachver­stän­dige geladen. Zehn ehema­lige Patien­tin­nen und Patien­ten traten zudem als Neben­klä­ge­rin­nen bzw. Neben­klä­ger auf.

Der inzwi­schen 61-Jährige legte in dem Prozess ein Geständ­nis abt. Die Richter sind hiernach zu der Annahme gekom­men, dass sich der Angeklagte selbst bei einem Patien­ten angesteckt hatte, ohne die Erkran­kung zu bemer­ken.

Hinter­grund war, dass er sich wegen eigener Leiden immer wieder Opiate zum Eigen­be­darf aus dem Bestand des Kranken­hau­ses entwen­dete.

Im Juni 2023 erfogte das Urteil des Landge­richts: Der Abgeklagte wurde wegen gefähr­li­cher Körper­ver­let­zung (§ 224 StGB) in 51 Fällen sowie wegen Unter­schla­gung (§ 246 StGB) zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren verur­teilt.

Die Vollstre­ckung dieser Strafe wurde zur Bewäh­rung ausge­setzt (LG Augsburg vom 30.6.2023 – 3 KLs 200 Js 137689/18).

Keine Rechts­feh­ler erkenn­bar

Gegen diese Entschei­dung zog der frühere Arzt nach Karlsuhe, um die erstin­stanz­li­che Entschei­dung einer Revision zu unter­zie­hen.

Die Überprü­fung des Urteils durch den 1. Straf­se­nat des Bundes­ge­richts­hofs hat keinen Rechts­feh­ler zum Nachteil des Angeklag­ten ergeben. Der Senat hat die Revision des Angeklag­ten daher verwor­fen. Das Urteil des Landge­richts Augsburg ist damit rechts­kräf­tig.