- 1. Intro
- 2. Warum greift der Kündigungsschutz nicht?
Fehlt ein Arbeitnehmer in der Zeit seiner Anstellung aufgrund zu häufiger Kurzerkrankungen vermehrt auf der Arbeit, so könnte eine personenbedingte Kündigung von Seiten des Arbeitgebers drohen. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Erkrankungen des Arbeitnehmers. Verschiedene Krankheitsursachen deuten zumeist auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit des Mitarbeiters hin. Beispielhaft für diesen Grundsatz ist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.11.2017 (5 Sa 54/17).
Personenbedingte Kündigung wegen vermehrter Arbeitsunfähigkeit
Die 1959 geborene Klägerin war seit Mai 2014 bei der Beklagten als Betreuungsassistentin tätig. Ihr Aufgabenfeld bezog sich auf die zusätzliche, über die notwendige Versorgung hinausgehende Betreuung u.a. von schwerbehinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in einem der Pflegeheime der Beklagten.
2014 war die Klägerin an insgesamt 20 Arbeitstagen aufgrund drei verschiedener Krankheitsbilder arbeitsunfähig erkrankt. 2015 fehlte sie an insgesamt 88 Tagen u.a aufgrund von Migräne, Anpassungsstörungen sowie vermehrt auftretender Bronchitis und Atemwegsinfektionen. Während diesem Kalenderjahr führte die Beklagte mit der Mitarbeiterin zweimal ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch. Die Klägerin bestritt jedoch, dass die häufigen Kurzerkrankungen mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Pflegeheim zusammenhängen würden. Auch im Jahr 2016 setzte sich die Krankenakte der Betreuerin fort. Sie fehlte bis Mitte August an insgesamt 51 Tagen aufgrund verschiedener Erkrankungen.
Mit Schreiben vom 10. August 2016 entschied sich die Beklagte dazu, den Betriebsrat über die geplante ordentliche, personenbedingte Kündigung der Klägerin zu unterrichten. Trotz dessen Einwand, die Klägerin könne aufgrund ihres hohen Alters nur schwer wieder auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. August zum 30. September 2016.
Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Rostock wurde mit Urteil vom 9. März 2017 abgewiesen (Az.: 2 Ca 1361/16). Das Gericht führt begründend an, dass aufgrund der in der Tendenz zunehmenden Fehlzeiten der Klägerin von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Die Klägerin sei für gewisse Krankheiten besonders anfällig, trotz dessen ein Zusammenhang zwischen den Erkrankungen und der Arbeit im Heim nicht erkenntlich ist. Auch die eingelegte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern war unbegründet. Die Klage wurde zu Recht abgelehnt.