Nachtarbeitszuschlag
Wenn die Arbeit mitten in der Nacht nicht mehr wert sein soll

Nicht selten landen diese Ausein­an­der­set­zun­gen vor den Arbeits­ge­rich­ten, denen dann die prozes­suale Aufgabe zukommt die exakte Höhe des Nacht­ar­beits­zu­schla­ges festzu­set­zen. So auch in diesem Fall hier:

Ein Fall aus der Praxis

Anwalt­lich vertre­ten forderte eine Alten­pfle­ge­rin im Juli 2019 – zunächst außer­ge­richt­lich – von Ihrem Arbeit­ge­ber, einer statio­nä­ren Pflege­heim­be­trei­be­rin für insge­samt 142 Nacht­dienste einen Nacht­ar­beits­zu­schlag in Höhe von 30 Prozent, den sie nach ihren Berech­nun­gen mit 4,88 Euro bezif­fert. Der Arbeits­ver­trag sieht ledig­lich einen Zuschlag in Höhe von 2 Euro pro je Stunde Nacht­ar­beit vor. Vorge­se­hen ist zudem, dass für die Geltend­ma­chung von Ansprü­chen bestimmte Ausschluss­fris­ten gelten.

Nachdem eine einver­nehm­li­che Einigung nicht herbei geführt werden konnte, begehrt sie dann später vor dem Arbeits­ge­richt Mainz für den zurück­lie­gen­den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. August 2019 für insge­samt 142 Nacht­dienste die Zahlung eines Betra­ges von 2.507,72 Euro.

Mit dem Blick auf die Ausschluss­fris­ten möchte die Alten­pfle­ge­rin überdies separat für die Zeit ab dem 1. Septem­ber 2019 festge­stellt haben, dass die Pflege­ein­rich­tung auch hierfür einen Nacht­zu­schlag von 4,88 Euro pro Nacht­ar­beits­stunde zu zahlen hat.

Unter­schied­li­che Auffas­sun­gen vom Nacht­dienst

Über die Inten­si­tät der nächt­li­chen Arbeits­leis­tun­gen bestehen unter­schied­li­che Auffas­sun­gen. Einig­keit besteht ledig­lich über die Rahmen­be­din­gun­gen des Nacht­diens­tes der Kläge­rin: In der beklag­ten Pflege­ein­rich­tung werden regel­mä­ßig drei Nacht­wa­chen einge­plant; einge­setzt werden eine exami­nierte Pflege­fach­kraft und zwei Pflege­hilfs­kräfte. Der Nacht­dienst beginnt regel­mä­ßig um 21:45 Uhr und endet um 6:30 Uhr.

Zur Begrün­dung ihrer Zahlungs­for­de­rung führte die Alten­pfle­ge­rin unter anderem aus, dass sie nachts umfas­sende Pflege­ar­bei­ten wahrzu­neh­men habe. Hierzu zählen etwa häufig erfor­der­li­che Bedarfs­me­di­ka­men­ta­tio­nen und ‑behand­lun­gen, die konti­nu­ier­li­chen Kontrol­len bei zucker­er­krank­ten Bewoh­nern, die Atemhilfe bei Bewoh­nern mit einem Tracheo­stoma, die Sorge für umher­ir­rende demen­ti­ell erkrankte Bewoh­ner und die konti­nu­ier­li­che Pflege­be­treu­ung und Kontrolle sterben­der Bewoh­ner.

Die Verant­wort­li­chen der Pflege­ein­rich­tung stehen demge­gen­über auf dem Stand­punkt, dass aufgrund der beson­de­ren Umstände ein Zuschlag von 10 Prozent für die Arbeit in der gesetz­li­chen Nacht von 23:00 bis 6:00 Uhr ausrei­chend sei. Außer­dem müsse berück­sich­tigt werden, dass im Nacht­dienst nicht unerheb­li­che Phasen der Entspan­nung anfie­len und viele andere Aufga­ben, wie beispiels­weise die Behand­lungs­pflege, auf ein Minimum reduziert seien.

Nachtarbeitszuschlag
Wenn der Nacht­ar­beits­zu­schlag verwehrt wird geht es vor Gericht Bild: © Reactor4 | Dreamstime.com

Das Urteil zum Nacht­ar­beits­zu­schlag

Nachdem vom Arbeits­ge­richt Mainz in der ersten Instanz 1.672,72 Euro zugespro­chen worden sind, haben die Pflege­ein­rich­tungs­be­trei­ber Berufung einge­legt. Die Richter beim Landes­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz blieben ebenfalls hinter der Klage­for­de­rung zurück, weil die Zahlungs­an­sprü­che der Kläge­rin für die Nacht­ar­beits­zu­schläge in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. August 2019 wegen nicht recht­zei­ti­ger Geltend­ma­chung nach der Ausschluss­klau­sel als verfal­len gewer­tet worden sind.

Mit dem Blick auf den Ausgleichs­an­spruch gemäß § 6 Absatz 5 ArbZG für die Zeit ab dem 1. Septem­ber 2019 ist das Gericht jedoch zu der Feststel­lung gekom­men, dass hier eine bezahlte Freistel­lung im Umfang von 25 Prozent des Brutto­ar­beits­ent­gelts (= 4,04 Euro pro Stunde) bzw. die Gewäh­rung eines entspre­chen­den Freizeit­aus­gleichs verlangt werden kann. Bei der Bemes­sung der Höhe haben sich die Richter am Landrich­ter an der ständi­gen Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts orien­tiert.

Vor dem Hinter­grund der Belas­tun­gen der Kläge­rin in ihrem Nacht­dienst erschien die Annahme des Regel­wer­tes von 25 Prozent für die Nacht­ar­beits­stunde den Richtern der Berufungs­in­stanz als sachge­recht. Im Ergeb­nis hat die Alten­pfle­ge­rin einen Zuschlag von 4,04 Euro für 455 Stunden erstrit­ten (= 1838,20 Euro), von denen dann noch der gezahlte Zuschlag von 2 Euro sowie die Zeiten der Pausen­kor­ri­dore abzuzie­hen gewesen sind.

Fazit

Dauer­hafte Nacht­ar­beit kann das körper­li­che Wohlbe­fin­den beein­träch­ti­gen. Der gesetz­li­chen Ausgleich­an­spruch soll in diesem Sinne dem Gesund­heits­schutz der Arbeit­neh­mer dienen. Es soll versucht werden, die Nacht­ar­beit zu minimie­ren und einen Anreiz zu schaf­fen, Arbei­ten möglichst am Tag auszu­füh­ren.

Im statio­nä­ren Gesund­heits­dienst gelingt das aber oftmals nicht. Deshalb muss hier beson­ders darauf geach­tet werden, dass die Höhe des Nacht­ar­beits­zu­schla­ges dem tatsäch­li­chen Arbeits­an­fall gerecht wird. Diese Abwägung ist in dem Verfah­ren vor dem Landes­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz unter quali­ta­ti­ven und quanti­ta­ti­ven Aspek­ten sorgfäl­tig vorge­nom­men worden.

Für die Einhal­tung der 25-Prozent-Grenze spricht letzt­lich auch der steuer­recht­li­che Aspekt: Nach § 3b Absatz 1 Nummer 1 EStG sind Ausgleichs­zu­schläge die für „tatsäch­lich geleis­tete“ Sonntags‑, Feier­tags- oder Nacht­ar­beit neben dem Grund­lohn gezahlt werden steuer­frei, sofern sie nicht 25 Prozent des Grund­loh­nes überstei­gen.

Gut zu wissen:

  • Nacht­ar­beit­neh­mer müssen mindes­tens 48 Tage Nacht­ar­beit im Jahr leisten oder Nacht­ar­beit in Wechsel­schicht zu leisten haben.
  • Das Bundes­ar­beits­ge­richt nimmt einen Regel­wert von 25 Prozent für den Nacht­ar­beits­zu­schlag auf das Brutto­stun­den­ent­gelt an.
  • Bei Dauer­nacht­ar­beit erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 Prozent.
  • Für den Arbeit­neh­mer besteht ein Wahlrecht zur Kompen­sa­tion der nächt­li­chen Arbeits­zeit zwischen Geld und Freizeit­aus­gleich.
  • Zuschläge für Nacht­ar­beit sind steuer­frei, wenn sie nicht 25 Prozent des Grund­lohns überstei­gen.