Das Tragen von Schmuck in Gesundheitsberufen ist hinsichtlich Hygiene- und Sicherheitsaspekten ein Risiko.
Das Tragen von Schmuck in Gesund­heits­be­ru­fen ist hinsicht­lich Hygiene- und Sicher­heits­aspek­ten ein Risiko. Bild: Photo 116743850 © Marbenzu – Dreamstime.com

Hygie­ne­vor­schrift verbie­tet Schmuck

§ 35 Absatz 2 der Allge­mei­nen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift besagt, dass Schmuck­stü­cke nicht getra­gen werden dürfen, wenn diese den Patien­ten oder das Perso­nal gefähr­den. Ein Risiko beim Tragen von Schmuck sei dabei die erhöhte Infek­ti­ons­ge­fahr des Patien­ten. Gerade das Tragen von Geschmeide an Fingern oder Unter­arm, wie zum Beispiel Eheringe, Armbän­der oder Uhren, sind laut TRBA 250 gerade bei Tätig­kei­ten in Verbin­dung mit Handdes­in­fek­ti­ons­mit­teln strengs­tens unter­sagt.

Die Gründe: Schmuck­stü­cke an den Händen oder Unter­ar­men bringen Bakte­rien mit sich, die durch Übertra­gung Infek­tio­nen bei den Patien­ten hervor­ru­fen können, beispiels­weise bei einer Wundbe­hand­lung. Unter dem Schmuck sammeln sich zudem die Reste des Desin­fek­ti­ons­mit­tels, wodurch es zu Hautir­ri­ta­tio­nen und Entzün­dun­gen kommen kann. Laut TRGS 401 Absatz 6.1.1.4 heißt es:

„Arm- oder Handschmuck (Ringe) dürfen bei der Arbeit nicht getra­gen werden, da unter dem Schmuck durch inten­sive Einwir­kung von Feuch­tig­keit oder Gefahr­stof­fen die Entste­hung von krank­haf­ten Hautver­än­de­run­gen beson­ders begüns­tigt wird.“

Ist eine Pflege­kraft von einer Hautent­zün­dung betrof­fen, bedeu­tet dies auch automa­tisch eine Gefahr für die zu pflegende Person. Daher ist das Tragen von Arm- und Handschmuck im Gesund­heits­we­sen insbe­son­dere aus hygie­ni­schen Gründen nicht gestat­tet. Das Gleiche gilt auch für Halsket­ten sowie größere Ohrringe und Piercings. Kürzlich hat das Arbeits­ge­richt (ArbG) Aachen ebenso das Tragen von künst­li­chen oder langen Finger­nä­geln im sozia­len Dienst unter­sagt.

Verlet­zungs­ri­siko ist zu hoch

Neben der Infek­ti­ons­ge­fahr stellen Schmuck­stü­cke auch ein erhöh­tes Verlet­zungs­ri­siko für die Patien­ten dar. Durch Ringe, Halsket­ten oder Armbän­der können Schnitt- oder Schürf­wun­den entste­hen. Oder das Schmuck­stück verhakt sich mit den Schläu­chen eines Patien­ten und bringt diesen in Gefahr.

Gerade bei der Behand­lung und Pflege von verwirr­ten oder demen­ten Patien­ten bedeu­ten derlei Dinge aber auch ein hohes Risiko für das Perso­nal: Ohrringe, Halsket­ten und Piercings sind leicht zu greifen und abzurei­ßen. Nicht unwahr­schein­lich ist, dass sich der Patient dabei zusätz­lich selbst verletzt. Daher sollte auf greif­ba­ren Schmuck dring­lichst verzich­tet werden.

Was ist erlaubt?

Es gibt jedoch auch Ausnah­men. So stellen kleine Ohrste­cker keine erhöh­ten Risiken dar und sind daher norma­ler­weise erlaubt. Dasselbe gilt für nicht sicht­bare und durch Kleidung verdeckte Piercings. Ebenso unbedenk­lich ist das Tragen von Tätowie­run­gen, solange das betrof­fene Hautareal nicht entzün­det ist.

1995 wurde gericht­lich festge­legt, dass der Arbeit­ge­ber unter arbeits­schutz­recht­li­chem Aspekt ebenso festle­gen darf, ob Schmuck getra­gen werden darf oder nicht (LAG Schles­wig-Holstein vom 26. Oktober 1995 – 4 Sa 467/95). Das Tragen von Schmuck­stü­cken steht in manchen Einrich­tun­gen zudem nicht im Einklang mit dem Unter­neh­mens­image und ist daher ebenso unter­sagt.

Quelle: Deutsche Gesell­schaft für Kranken­haus­hy­giene