Hygienevorschrift verbietet Schmuck
§ 35 Absatz 2 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschrift besagt, dass Schmuckstücke nicht getragen werden dürfen, wenn diese den Patienten oder das Personal gefährden. Ein Risiko beim Tragen von Schmuck sei dabei die erhöhte Infektionsgefahr des Patienten. Gerade das Tragen von Geschmeide an Fingern oder Unterarm, wie zum Beispiel Eheringe, Armbänder oder Uhren, sind laut TRBA 250 gerade bei Tätigkeiten in Verbindung mit Handdesinfektionsmitteln strengstens untersagt.
Die Gründe: Schmuckstücke an den Händen oder Unterarmen bringen Bakterien mit sich, die durch Übertragung Infektionen bei den Patienten hervorrufen können, beispielsweise bei einer Wundbehandlung. Unter dem Schmuck sammeln sich zudem die Reste des Desinfektionsmittels, wodurch es zu Hautirritationen und Entzündungen kommen kann. Laut TRGS 401 Absatz 6.1.1.4 heißt es:
„Arm- oder Handschmuck (Ringe) dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder Gefahrstoffen die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.“
Ist eine Pflegekraft von einer Hautentzündung betroffen, bedeutet dies auch automatisch eine Gefahr für die zu pflegende Person. Daher ist das Tragen von Arm- und Handschmuck im Gesundheitswesen insbesondere aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Das Gleiche gilt auch für Halsketten sowie größere Ohrringe und Piercings. Kürzlich hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen ebenso das Tragen von künstlichen oder langen Fingernägeln im sozialen Dienst untersagt.
Verletzungsrisiko ist zu hoch
Neben der Infektionsgefahr stellen Schmuckstücke auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko für die Patienten dar. Durch Ringe, Halsketten oder Armbänder können Schnitt- oder Schürfwunden entstehen. Oder das Schmuckstück verhakt sich mit den Schläuchen eines Patienten und bringt diesen in Gefahr.
Gerade bei der Behandlung und Pflege von verwirrten oder dementen Patienten bedeuten derlei Dinge aber auch ein hohes Risiko für das Personal: Ohrringe, Halsketten und Piercings sind leicht zu greifen und abzureißen. Nicht unwahrscheinlich ist, dass sich der Patient dabei zusätzlich selbst verletzt. Daher sollte auf greifbaren Schmuck dringlichst verzichtet werden.
Was ist erlaubt?
Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So stellen kleine Ohrstecker keine erhöhten Risiken dar und sind daher normalerweise erlaubt. Dasselbe gilt für nicht sichtbare und durch Kleidung verdeckte Piercings. Ebenso unbedenklich ist das Tragen von Tätowierungen, solange das betroffene Hautareal nicht entzündet ist.
1995 wurde gerichtlich festgelegt, dass der Arbeitgeber unter arbeitsschutzrechtlichem Aspekt ebenso festlegen darf, ob Schmuck getragen werden darf oder nicht (LAG Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 1995 – 4 Sa 467/95). Das Tragen von Schmuckstücken steht in manchen Einrichtungen zudem nicht im Einklang mit dem Unternehmensimage und ist daher ebenso untersagt.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene