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Zusam­men mit dem Geschäfts­füh­rer der Berus­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohlfahrts­pflege (BGW)-Bezirksverwaltung Mainz, Randolf Mäser, haben wir uns über die Einord­nung von COVID-19 in die Berufs­krank­hei­ten­ver­ord­nung unter­hal­ten. Die BGW ist in diesem Jahr Koope­ra­ti­ons­part­ner der Pflege­fort­bil­dung des Westens und wird zusam­men mit dem G&S‑Verlag und den PWG-Semina­ren den diesjäh­ri­gen JHC am 17.9.2020 virtu­ell im Netz veran­stal­ten.

Was ist eine Berufs­krank­heit?

In Deutsch­land gibt es ein sogenann­tes Listen­sys­tem. In dieser Liste befin­den sich die Krank­hei­ten, die die Bundes­re­gie­rung zusam­men mit dem Bundes­rat nach wissen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen in die Berufs­krank­hei­ten­ver­ord­nung aufge­nom­men hat. Voraus­set­zung dafür, dass eine Krank­heit als Berufs­krank­heit anerkannt wird, ist, dass eine bestimmte Perso­nen­gruppe der Erkran­kung nach wissen­schaft­li­chen Belegen in erheb­lich höherem Maße über einen länge­ren Zeitraum ausge­setzt ist. Im Gesund­heits­we­sen betrifft dies unter anderem Haut- und Atemwegs­er­kran­kun­gen, Bandschei­ben- und Wirbel­säu­len­er­kran­kun­gen und eben auch Infek­ti­ons­krank­hei­ten.

Keine dieser Listen­krank­hei­ten ist jedoch als Arbeits­un­fall zu bezeich­nen. Dieser ereig­net sich plötz­lich, durch ein äußeres Ereig­nis während der beruf­li­chen Tätig­keit. Klassich für einen Arbeits­un­fall ist beispiels­weise ein gebro­che­ner Arm infolge eines Stolperns auf der Arbeit.

COVID-19 als Berufs­krank­heit

Sind die oben genann­ten Voraus­set­zun­gen gegeben, so wird eine Infek­tion mit dem Corona­vi­rus als Berufs­krank­heit gewer­tet. Es ist insofern kein Arbeits­un­fall, da es auch außer­halb des beruf­li­chen Umfelds ein relativ großes Risiko der Infek­tion mit COVID-19 besteht. Besteht, wie aktuell, eine solche „Allge­mein­ge­fahr“, muss laut der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ganz klar der Nachweis erbracht werden, dass die Erkran­kung im Zuge der beruf­li­chen Tätig­keit erfolgt ist.

Generell können die in der Liste enthal­te­nen Infek­ti­ons­krank­hei­ten (Nr. 3101) nur dann als Berufs­er­kran­kung angese­hen werden, wenn die versi­cherte Person im Gesund­heits­we­sen, in der Wohlfahrts­pflege oder in einem Labora­to­rium tätig ist. Nicht jede Infek­ti­ons­krank­heit gilt dabei pauschal als Berufs­krank­heit. Auch hierbei muss nachge­wie­sen werden, dass sich die betrof­fene Person die Erkran­kung während der Arbeit zugezo­gen hat, zum Beispiel durch den Kontakt zu einer infizier­ten Person. Jedoch gibt es hier Beweis­erleich­te­run­gen für die Berei­che, in denen COVID-19-Patien­ten typischer­weise behan­delt werden (beispiels­weise Inten­siv­sta­tio­nen). Bei einer dort arbei­ten­den Pflege­kraft ist es äußerst wahrschein­lich, dass eine Infek­tion durch den Kontakt auf der Arbeit hervor­ge­ru­fen wurde. In allen anderen Fällen jedoch muss ein spezi­el­ler Nachweis erfol­gen.

Für den Versi­cher­ten ist es bei einer Infek­tion grund­sätz­lich egal, ob bei der Arbeit eine Schutz­maske getra­gen wurde oder nicht. Für den Arbeit­ge­ber ist es an dieser Stelle jedoch wichtig, nachwei­sen zu können, dass die Bereit­stel­lung von Schutz­ma­te­rial grund­sätz­lich erfolgt wäre, diese jedoch etwa aufgrund von Liefer­eng­päs­sen nicht angekom­men sind. In diesem Fall würde die BGW vom Innen­re­gress keinen Gebrauch machen und der Arbeit­ge­ber wäre versi­che­rungs­recht­lich auf der siche­ren Seite.

Die Fragen des Inter­views im Überblick:

(Min. 0:35) Was ist eine Berufs­krank­heit und was sind typische Berufs­krank­hei­ten im Gesund­heits­we­sen?
(Min. 1:57) Was ist der Unter­schied zu einem Arbeits­un­fall und was ist ein typischer Arbeits­un­fall?
(Min. 2:57) Gilt eine Infek­tion mit COVID-19 als Berufs­krank­heit oder als Arbeits­un­fall und wie wirkt sich die Einord­nung für den Versi­cher­ten aus?
(Min. 6:15) Bin ich als Mitar­bei­ter einer Gesund­heits­ein­rich­tung verpflich­tet, bei auftre­ten­den Sympto­men, einen Durch­gangs­arzt aufzu­su­chen?
(Min. 7:11) Wie ist die Situa­tion aus versi­che­rungs­recht­li­cher Perspek­tive sowohl aus Arbeit­neh­mer- als auch aus Arbeit­ge­ber­sicht zu betrach­ten, wenn ich mich bei der Arbeit ohne ausrei­chende Schutz­klei­dung mit dem Corona­vi­rus infiziert haben sollte?