Eine 1969 geborene Frau ist seit 2012 in einem Wohnheim ansäs­sig. Die Bewoh­ne­rin ist geistig behin­dert, sie leidet unter dem Prader-Willi-Syndrom, welches eine deutli­che Intel­li­genz­min­de­rung hervor­ruft. Trotz ihrer Behin­de­rung sei die Kläge­rin noch ziemlich selbst­stän­dig gewesen, sie könne sich aber nicht gut verständ­lich machen. Sie klagt nun gegen die Träge­rin des Wohnheims auf Schmer­zen­geld und Schadens­er­satz.

Tragi­scher Unfall mit schwe­ren Folgen

Im April 2013 wollte die Kläge­rin ein Bad nehmen. Eine Betreue­rin erteilte ihr, wie sonst auch, die Erlaub­nis, in einer mobilen Sitzba­de­wanne zu baden, die in der Dusche stand. Die Kläge­rin ließ ihr Badewas­ser wie üblich selbst ein.

Funktio­nierte in den vorhe­ri­gen Fällen stets alles reibungs­los, passierte dieses Mal jedoch ein Unglück. Die Bewoh­ne­rin ließ zu heißes Wasser in die Wanne ein und erlitt beim Einstei­gen schwere Verbrü­hun­gen an beiden Füßen und Unter­schen­keln. Aufgrund ihrer einge­schränk­ten Fähig­kei­ten war sie nicht der Lage, sich selbst aus ihrer missli­chen Lage zu befreien. Weil sie lautstark schrie, eilte zunächst ein anderer Heimbe­woh­ner zur Hilfe, der das Wasser abließ und dann eine Pflege­kraft rief.

Aufgrund der schwe­ren Verlet­zun­gen waren bei der Kläge­rin mehrere Hauttrans­plan­ta­tio­nen notwen­dig. Dabei kam es ebenfalls zu Kompli­ka­tio­nen. Die Bewoh­ne­rin infizierte sich zudem noch mit einem multi­re­sis­ten­ten Keim und ist seitdem nicht mehr gehfä­hig. Sie sitze daher nun im Rollstuhl. Auch ihr psychi­scher Zustand habe sich verschlech­tert, was sich durch häufige Schrei­an­fälle bemerk­bar mache.

In den DIN EN 806–2 (Techni­sche Regeln für Trink­was­ser-Instal­la­tion – Teil 2: Planung) ist festge­legt, dass das Wasser aus Warmwas­ser­an­la­gen eine Tempe­ra­tur von 43C° nicht überschrei­ten darf, um Verbrü­hun­gen zu vermei­den. In Kinder­gär­ten, Pflege­hei­men und Dusch­an­la­gen beträgt die zuläs­sige Höchst­tem­pe­ra­tur sogar nur 38°C.

Das einge­las­sene Badewas­ser habe diese Tempe­ra­tur weit überschrit­ten, da die Anlage keine Tempe­ra­tur­ein­stel­lung zur Begren­zung der Höchst­tem­pe­ra­tur aufwies. Zudem liege ein pflicht­wir­d­ri­ges Verhal­ten vor, die Bewoh­ne­rin wäre beim Baden zu beauf­sich­ti­gen gewesen. Aufgrund dieser Umstände verklagt die Bewoh­ne­rin die Träge­rin des Alten­heims auf mindes­tens 50.000 Euro Schmer­zens­geld und eine monat­li­che Rente von 300 Euro.

Klage vor Landge­richt erfolg­los

Das Landge­richt Bremen hat die Klage auf Schmer­zens­geld jedoch abgewie­sen (Az.: 6 O 2099/13). Aus den DIN-Normen gehe keine Pflicht zur Ausstat­tung von Wasser­an­la­gen mit einer Tempe­ra­tur­be­gren­zung einher, so die Auffas­sung des OLG Bremen (Az.: 2 U 106/17). Es handele sich dabei um eine techni­sche Regelung, die erst seit 2005 gilt und die die Planung der Instal­la­tion von Wasser­an­la­gen betrifft. Das Wohnheim öffnete aller­dings schon Jahrzehnte vor dem Inkraft­tre­ten der Regelun­gen. Des Weite­ren könne man den Mitar­bei­tern des Wohnheims keinen Vorwurf machen, die Kläge­rin bei ihrem Bad nicht beauf­sich­tigt zu haben. Die Frau habe zuvor schon häufig selbst­stän­dig und ohne Probleme gebadet. Zudem wurde sie vor dem Unfall in eine Hilfs­be­darfs­gruppe einge­stuft, die sie als ziemlich selbst­stän­dig definiert. Von einem Unfall, wie er sich ereig­nete, hätten die Pflege­kräfte nicht ausge­hen können.

BGH präzi­siert Schutz­pflicht von Wohnhei­men durch Urteil

Der III. Zivil­se­nat des BGH gab der Revision der Kläge­rin gegen des Berufungs­ur­teil statt und verwies den Fall an des Oberlan­des­ge­richt zurück (III ZR 113/18). In der Presse­mit­tei­lung vom 22. August 2019 heißt es:

Der Heimbe­trei­ber hat die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbst­be­stim­mungs­rechts der ihm anver­trau­ten Bewoh­ner, diese vor Gefah­ren zu schüt­zen, die sie nicht beherr­schen.

Bezüg­lich des Inhalts dieser Verpflich­tung sei in jedem Einzel­fall anders abzuwä­gen. Im Falle der geistig behin­der­ten Bewoh­ne­rin können, entge­gen der Auffas­sung des OLG, auch die DIN-Normen darin einbe­zo­gen werden. Diese haben zwar keine norma­tive Geltung, geben jedoch den allge­mein anerkann­ten Stand techni­scher Regelun­gen wieder. Ein Heimbe­woh­ner kann demnach erwar­ten, vor den in den Normen genann­ten Gefah­ren geschützt zu werden, wenn er diese durch zum Beispiel geistige Einschrän­kun­gen, wie im aktuel­len Fall, nicht erkennt.

Dementspre­chend ist auch die DIN EN 806–2 in den Blick zu nehmen. Aus dieser ist zu entneh­men, dass bei Warmwas­ser­an­la­gen erhöhte Verbrü­hungs­ge­fahr besteht, wenn die zugelas­sene Höchst­tem­pe­ra­tur von 43°C überschrit­ten wird. In Einrich­tun­gen mit einem beson­ders schutz­be­dürf­ti­gen Benut­zer­kreis, wie zum Beispiel Senio­ren­heime, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Gefahr einer Verbrü­hung durch entspre­chende Vorkeh­run­gen vermin­dert wird. In Wohnhei­men sollten daher stets Tempe­ra­tur­be­gren­zun­gen für Warmwas­ser­an­la­gen Einsatz finden.

Das Wohnheim habe das Urteil des BGH hinsicht­lich der Aussta­tung der Dusch­an­la­gen nach Angaben des NDR akzep­tiert.

OLG prüft nun Schutz­be­dürf­tig­keit der Bewoh­ne­rin

Die Kläge­rin gab an, aufgrund des Ausma­ßes ihrer Behin­de­rung zum beson­ders schutz­be­dürf­ti­gen Perso­nen­kreis zu gehören. Demnach hätte die Beklagte eine Begren­zung der Tempe­ra­tur des austre­ten­den Wassers entspre­chend den Empfeh­lun­gen der DIN EN 806–2 technisch sicher­stel­len müssen. Dies wäre allein durch den Austausch der Misch­ar­ma­tu­ren in der Dusche möglich gewesen. Andern­falls hätte die Wasser­tem­pe­ra­tur vorher von einer Pflege­kraft geprüft werden müssen. Das Berufungs­ge­richt hat noch keine Aussage hinsicht­lich des Schutz­be­dar­fes der Bewoh­ne­rin getrof­fen. Insbe­son­dere dieser Punkt ist nun im Revisi­ons­ver­fah­ren zu prüfen.