Katheter
Ein Urin-Kathe­ter

Kathe­te­ri­sie­rung: Eine ärztli­che Tätig­keit

Grund­sätz­li­che stellt die Einfüh­rung eines trans­urethr­a­len Kathe­ters – durch die Harnröhre (Urethra) – einen invasi­ven Eingriff dar. Invasive Eingriffe, also jene medizi­ni­schen Maßnah­men, die in den Körper des Patien­ten eindrin­gen und somit eine Verlet­zung der körper­li­chen Unver­sehrt­heit darstel­len, zählen zu den ärztli­chen Tätig­kei­ten.

Was eine ärztli­che Tätig­keit ist, wird in § 28 SGB V näher bestimmt. Hiernach gehören zur ärztli­chen Behand­lung Tätig­kei­ten, die zur Verhü­tung, Früherken­nung und Behand­lung von Krank­hei­ten nach den Regeln der ärztli­chen Kunst ausrei­chend und zweck­ge­mäß sind.

Das Gesetz bleibt in dieser Defini­tion weitge­hend oberfläch­lich und überlässt die Festle­gung konkre­ter Tätig­kei­ten den Partnern der Bundes­man­tel­ver­träge. In diesen Verträ­gen ist aufge­führt, welche Eingriffe zu den ärztli­chen Maßnah­men zählen und welche davon an nicht­ärzt­li­ches Perso­nal übertra­gen werden können.

Nach diesem Bundes­man­tel­ver­trag für Ärzte (BMV‑Ä) stellen invasive Eingriffe norma­ler­weise ärztli­che Tätig­kei­ten dar, die nicht an nicht­ärzt­li­ches Perso­nal übertra­gen werden können.

Kann das Legen eines Kathe­ters delegiert werden?

In Anlage 24 BMV‑Ä heißt es zur Delega­tion ärztli­cher Leistun­gen an nicht­ärzt­li­ches Perso­nal:

§ 2 Nicht delegier­bare (höchst­per­sön­li­che) Leistun­gen des Arztes

Der Arzt darf Leistun­gen, die er aufgrund der erfor­der­li­chen beson­de­ren Fachkennt­nisse nur persön­lich erbrin­gen kann, nicht delegie­ren. Dazu gehören insbe­son­dere Anamnese, Indika­ti­ons­stel­lung, Unter­su­chung des Patien­ten einschließ­lich invasi­ver diagnos­ti­scher Leistun­gen, Diagno­se­stel­lung, Aufklä­rung und Beratung des Patien­ten, Entschei­dun­gen über die Thera­pie und Durch­füh­rung invasi­ver Thera­pien und opera­ti­ver Eingriffe.

Nach dieser Vorgabe dürfte die Einfüh­rung eines Kathe­ters also nur durch Ärzte erfol­gen und nicht durch das Pflege­per­so­nal. Das liegt daran, dass solche Eingriffe eine beson­dere Risiko­träch­tig­keit haben.

Das Material des Kathe­ters muss richtig gewählt werden. Außer­dem muss er korrekt platziert werden. Darüber hinaus hat der Eingriff ein Gefähr­dungs­po­ten­zial durch ein hohes Infek­ti­ons­ri­siko für Nieren und Harnwege.

Trotz­dem stellt das Legen eines Kathe­ters einen gewis­sen Sonder­fall dar und kann, im Gegen­satz zu anderen invasi­ven Eingrif­fen, eben doch von den Ärzten an nicht­ärzt­li­ches Perso­nal delegiert werden.

Wann ist die Delega­tion denkbar?

Das Übertra­gen von ärztli­chen Tätig­kei­ten an nicht­ärzt­li­ches Perso­nal ist eine übliche Praxis in der medizi­ni­schen Versor­gung und ist immer dann sinnvoll, wenn die Ärztin oder der Arzt selbst keine Kapazi­tä­ten haben, um den entspre­chen­den Eingriff durch­zu­füh­ren.

Da das Legen eines Kathe­ters ein beson­de­res Risiko für den Patien­ten darstellt, unter­liegt die Übertra­gung dieser Tätig­keit einer beson­ders stren­gen Indika­tion.

Im Bundes­man­tel­ver­trag für Ärzte ist im Anhang zur Anlage 24 ein Beispiel­ka­ta­log über delegier­bare ärztli­che Leistun­gen aufge­führt.

Im Bereich der urolo­gi­schen Leistun­gen ist hier auch der Kathe­ter­wech­sel genannt. Die festge­legte typische Mindest­qua­li­fi­ka­tion dafür ist die des medizi­ni­schen Fachan­ge­stell­ten (MFA).

Warum ist nun aber die Kathe­te­ri­sie­rung, die ja eigent­lich einen nicht delegier­ba­ren invasi­ven Eingriff darstellt, in diesem Katalog aufge­führt? Das Legen eines Kathe­ters und die hierbei zu berück­sich­ti­gen­den Techni­ken werden regel­mä­ßig im Rahmen der pflege­ri­schen Ausbil­dung vermit­telt.

Das bedeu­tet, dass entspre­chend geschul­tes Pflege­per­so­nal über die nötigen Fachkennt­nisse verfügt, um die Leistung zu erbrin­gen.

Wird dieses in der Ausbil­dung erwor­bene Wissen regel­mä­ßig überprüft, birgt der Eingriff in der Regel keine Risiko­er­hö­hung für den Patien­ten, wenn sie vom Pflege­per­so­nal durch­ge­führt wird.

Bestehen also an diesen Fähig­kei­ten keine Zweifel, stehen der Delegie­rung auf das Pflege­per­so­nal keine Beden­ken entge­gen.

Ärztli­che Weisung bei der Kathe­te­ri­sie­rung

Auch wenn die nötige Quali­fi­ka­tion des Pflege­per­so­nals besteht, ist es immer noch Sache des Arztes zu entschei­den, ob und an wen er die Leistung delegiert.

Sämtli­che Manipu­la­tio­nen am Kathe­ter wie Wechsel oder Entfer­nung bedür­fen der ärztli­chen Anwei­sung und können nicht einfach so von einem quali­fi­zier­ten Mitar­bei­ter unter­nom­men werden.

Der Arzt hat hierbei Auswahl­pflicht, Anlei­tungs­pflicht und Überwa­chungs­pflicht. Er muss also entschei­den, welcher Mitar­bei­ter geeig­net ist, die Aufgabe durch­zu­füh­ren. Der Arzt muss dann den Mitar­bei­ter zur selbst­stän­di­gen Durch­füh­rung anlei­ten und den Eingriff regel­mä­ßig überwa­chen.

Wie inten­siv Anlei­tung und Überwa­chung sein müssen, hängt immer auch von der Quali­fi­ka­tion des Mitar­bei­ters ab.

Die Überwa­chung und die Pflege der Kathe­ter- und Draina­ge­sys­teme gehören im Rahmen der Beobach­tungs­pflege zum pflege­ri­schen Aufga­ben­be­reich.

Sollte es zu Kompli­ka­tio­nen bei der Kathe­te­ri­sie­rung kommen, muss umgehend der Arzt darüber infor­miert werden.