Mehreren Pflegeheim-Bewohnern sollen sie eine nicht ärztlich angeordnete Überdosis von Schmerzmitteln gegeben haben – nun müssen sie ins Gefängnis. Es geht um insgesamt vier Pflegefachkräfte, die vom Landgericht Regensburg zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden.
Überdosis Morphin und Fentanyl gegeben
Die Vorfälle ereigneten sich in zwei Pflegeeinrichtungen in der Oberpfalz. Um die Sterbeprozesse von drei Bewohnern zu beschleunigen, sollen die Angeklagten ihnen jeweils eine Überdosis der Schmerzmittel Morphin bzw. Fentanyl verabreicht haben.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Leiter und Gründer der beiden Einrichtungen in Eschlkam und Furth im Wald. Das Gericht sieht in ihm den Hauptverantwortlichen der Taten – entsprechend trifft es ihn am härtesten: für zehn Jahre kommt er wegen versuchten Mordes hinter Gitter. Zudem erhält er ein lebenslanges Berufsverbot.
Daneben wurden zwei seiner ehemaligen Mitarbeiterinnen verurteilt, die beide Leitungspositionen in den Pflegeheimen inne hatten. Sie hätten die Morphine bzw. das Fentanyl verabreicht. Eine habe eine Flasche Morphium aus der Tasche gezogen mit den Worten „Vielleicht tut sie (eine Bewohnerin) sich dann leichter.“ Eine ärztliche Verordnung hierzu habe man gar nicht erst angefordert. Jeweils sechs Jahre im Gefängnis müssen sie verbüßen.
Auch ein ehemaliger – noch recht junger – Gruppenleiter musste sich vor Gericht verantworten. Er selbst soll zwar keine tödliche Überdosis eines Schmerzmittels verabreicht haben. Allerdings soll er zumindest von einem der Fälle gewusst haben und sei trotzdem nicht eingeschritten. Das Gericht entschied in seinem Fall auf versuchten Mord durch Unterlassen. Für ihn gibt es deshalb vier Jahre Haftstrafe.
Zwischenfall bei der Urteilsverkündung im Gerichtssaal
Die Angeklagten sollen von der Schwere der Urteile sichtlich überrollt gewesen sein. Bei der Urteilsverkündung soll es deshalb auch zu einem Zwischenfall gekommen sein. Der hauptangeklagte Pflegeheimbetreiber sei bleich im Gesicht gewesen und in seinem Stuhl zusammengesackt, wie der BR berichtete.
Anwälte und Justizbeamte sollen ihn daraufhin auf den Boden gelegt und Rettungskräfte alarmiert haben. Am Ende sei die Urteilsbegründung ohne ihn fortgesetzt worden.
Die Staatsanwaltschaft warf ihm und den Mitangeklagten vor, ohne medizinische Anweisung starke Schmerzmittel wie Fentanyl und Morphin verabreicht zu haben. Sie alle wollten den Sterbeprozess der Bewohner „nach Gutdünken selbstherrlich gezielt“ verkürzen, so die Staatsanwaltschaft.
Ob diese Medikamente letztlich den Tod der Betroffenen verursachten oder ob die Senioren auf natürliche Weise gestorben waren, konnte am Ende nicht eindeutig geklärt werden – selbst die Exhumierungen der Überreste der Verstorbenen brachten keine Gewissheit. Aus diesem Grund lautet der Urteilsspruch auch nicht Mord, sondern versuchter Mord.
Laut Gericht habe der Hauptangeklagte übriggebliebene Reste von Morphin und Fentanyl nicht wie durch das Betäubungsmittelgesetz vorgeschrieben vernichtet bzw. an die Apotheken abgegeben, sondern in Schwarzvorräten in einem Büro gehortet. Aus diesen Resten konnten dann die tödlichen Mengen der Schmerzmittel gewonnen werden.
„Fürsorgerhetorik“ der Angeklagten
Im Prozess betonten alle vier Angeklagten, sie hätten nie die Absicht gehabt, Leben zu verkürzen. Ihr Ziel sei gewesen, das Leiden der Patienten zu lindern. Die Verteidigung hatte deshalb deutlich mildere Strafen gefordert. Für den jüngsten Angeklagten wurde gar ein Freispruch verlangt.
Rechtsanwältin Hildegard Winnebeck, Vorsitzende der Initiative gegen Vollmachtmissbrauch e.V., hat zwei Verhandlungstage im Landgericht Regensburg als Beobachterin verfolgt und sieht die Verteidigung der Angeklagten kritisch: „Die Anwälte haben Stellungnahmen der Angeklagten verlesen, die sich allesamt als barmherzige Wohltäter verstanden wissen wollten. Niemals sei es ihre Absicht gewesen, den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Schaden zuzufügen. Das haben die Richter nicht geglaubt, wie wir nun wissen. Das Narrativ der Nächstenliebe wird regelmäßig beim Missbrauch an Pflegebedürftigen überstrapaziert. So auch hier“.
Wegweisend hätten die Richter deutlich gemacht, dass Straftaten unter dem Deckmantel der Fürsorgerhetorik nicht verfangen, so Winnebeck. Auch in solchen Fällen gelten Regeln zum Schutze des Lebens, die bis zuletzt geachtet werden müssen. „Es darf in der letzten Lebensphase keinen rechtsfreien Raum geben. Und das soll nicht nur im Heim, sondern muss auch in der häuslichen Pflege gelten“, erklärt die Rechtsanwältin.
Durch Chatnachrichten überführt
Trotz Fürsorgebeteuerungen der Angeklagten erkannte das Gericht am Ende einen klaren Vorsatz. Zentral für diese Erkenntnis waren private Chatverläufe der Angeklagten. In einer internen Nachricht soll der Hauptangeklagte nach dem Tod eines Bewohners geschrieben haben: „Wir haben ein bisschen nachgeholfen“.
Für vorsätzliche Taten sprächen zudem die hohen Dosen der verabreichten Schmerzmittel. Das Gericht kam demnach zu der Überzeugung, dass der Hauptangeklagte den Tod der Bewohner als besseres Schicksal für sie empfand. Seine Mitarbeitenden übernahmen diese Position schließlich. Die Richter erkannten hierbei die Heimtücke der Taten – ein wesentliches Mordmerkmal. Der jüngere Mitarbeiter muss sich den Vorwurf gefallen lassen, wider besseres Wissen nicht eingeschritten zu sein, denn auch ihn trifft eine Garantenstellung.
Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Die Verurteilten haben die Möglichkeit, Revision einzulegen.
Rechtsanwältin Winnebeck kritisiert erhebliche Unterschiede in der Rechtsprechung beim Umgang mit Schwerstkranken: „Laut Gesetz und Empfehlung des Justizministeriums endet die Pflicht zur Lebensrettung erst mit dem unmittelbaren und unumkerhbaren Sterbeprozess“. Erst dann dürfe sterbebegleitend zur Schmerzlinderung madikamentiert werden – auch unter Inkaufnahme einer Lebensverkürzung.
Toilettengang mit Folgen
Im Frühjahr 2019 wurde eine heute knapp 70-jährige Frau wegen einer schweren Hirnblutung in einem Krankenhaus behandelt. Die Blutung hatte bei ihr zu Sprachstörungen und einer Lähmung auf der rechten Körperseite geführt. Vom 6. April bis zum 3. Mai befand sie sich deshalb stationär in ärztlicher Behandlung.
Doch während ihres Aufenthalts passierte ein weiterer schwerer Zwischenfall: Am Morgen des 15. April stürzte sie im Badezimmer der Klinik und brach sich den rechten Arm. Vorausgegangen war dem Sturz ein Toilettengang, zu dem sie von einem Pfleger vom Bett bis ins Badezimmer begleitet worden war. Nachdem sie dort angekommen war, ließ der Pfleger sie allein zurück. Wie genau es dann zum Sturz kam, ist nicht eindeutig geklärt. Die Angaben von Frau und die des Pflegepersonals widersprechen sich.
Die Frau beantragte, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen – denn wer sich in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme befindet, kann unter bestimmten Umständen unfallversichert sein. Doch sowohl die Unfallversicherung als auch später das Sozialgericht und das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandeburg lehnten diesen Antrag ab.
Unfall im vermeintlich privaten Bereich
Das LSG stellte klar: Ein Unfall im Krankenhaus sei nicht automatisch ein Arbeitsunfall, auch nicht, wenn sich der Patient dort zur Reha aufhielte. Versicherungsschutz bestehe nur dann, wenn die Tätigkeit, bei der der Unfall passiert, Teil der Reha-Maßnahme sei. Genau das sei hier allerdings nicht nachgewiesen worden.
Zwar hatte die Frau behauptet, es sei ärztlich empfohlen worden, dass sie den Toilettengang als Teil ihres Mobilitätstrainings selbstständig bewältigen solle. Doch laut Gericht fänden sich keinerlei Hinweise in der Patientenakte, dass diese Empfehlung tatsächlich gemacht wurde.
Darüber hinaus sei der Toilettengang an sich ein sogenanntes Grundbedürfnis – wie auch das Schlafen, Essen oder die Körperpflege. Diese Tätigkeiten gehören grundsätzlich nicht zum versicherten Bereich, erklärte das Gericht. Die Tür zum Badezimmer markiere dabei die Grenze zwischen einem möglicherweise versicherten Bereich und dem privaten unversicherten Raum.
Auch die Umstände des Sturzes selbst wurden im Verfahren geprüft. Der begleitende Pfleger hatte ausgesagt, die Frau habe bereits auf der Toilette gesessen, als er sie verließ. Die Klägerin selbst gab an, sie habe als letzte Erinnerung noch die geöffnete Toilettenschüssel gesehen. Nun soll die Sache neu verhandelt werden.
BSG erkennt mögliche Absicherung
Das Bundessozialgericht sieht den Fall differenzierter als die Vorinstanzen. Zwar sei der Toilettengang im privaten Lebensbereich zuzuordnen und falle damit nicht automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings könne dieser Schutz dennoch greifen, wenn der Unfall durch eine „krankenhaustypische Gefahr“ verursacht worden sei – etwa durch bauliche Mängel, unzureichende Hilfsmittel oder fehlende Aufsicht.
Das BSG hat den Fall deshalb zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dort soll nun geklärt werden, ob und inwiefern besondere Risiken im Krankenhausumfeld zum Unfall beigetragen haben könnten. Entscheidend sei demnach also nicht allein die Tatsache, dass der Unfall auf der Toilette geschah – sondern die Umstände, unter denen dies geschah.
Gesetzliche Grundlage für Schutz bei Klinikaufenthalt
Das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Demnach sind auch Patientinnen und Patienten während einer stationären Behandlung kraft des Gesetzes unfallversichert. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unfall im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht – oder im Rahmen typischer Risiken des Aufenthalts entsteht.
In § 8 SGB VII heißt es zum Arbeitsunfall: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Quelle: Bundessozialgericht vom 17. Juni 2025 – B 2 U 6/23 R
Tragende Rolle des Textilservice in Krisenzeiten
Der Ausbruch des Coronavirus im Jahr 2019 ist lange her und mit der Zeit scheint in Vergessenheit zu geraten, welche Folgen die Pandemie gerade auf das Gesundheitssystem in Deutschland hatte: Zu wenig Intensivbehandlungsplätze in den Kliniken, ansteckungsbedingte Krankheitsausfälle, Lieferschwierigkeiten bei Impfstoffen, FFP-Schutzmasken, Schutzmänteln und weiteren Einwegmaterialien – dies sind nur Beispiele für die Mangellage im Ernstfall. Seitdem ist das Thema Resilienz gerade in der Gesundheitsversorgung bei der Bevölkerung verstärkt ins Bewusstsein gerückt.
Eine tragende Rolle spielt hierbei der Textilservice, der die textile Vollversorgung von Einrichtungen des Gesundheitswesens auf Mietbasis sicherstellt. Die Betriebe versorgen fast alle Krankenhäuser und Kliniken in Deutschland tagtäglich verlässlich mit Ausrüstung – vom Waschhandschuh bis zum sterilen Mehrweg-Operations-Set. Hinzu kommen etwa zwei Drittel aller Alten- und Pflegeheime, dazu Arztpraxen, Versorgungszentren, Rettungsdienste, Labore und viele andere Gesundheitseinrichtungen.
Oft weitgehend unbemerkt, denn die Produkte und Dienstleistungen finden kaum Aufmerksamkeit beim Kunden oder in der Öffentlichkeit. Ihre Verfügbarkeit und damit das Funktionieren der Abläufe gilt als selbstverständlich.
Doch wie sieht es tatsächlich um die Versorgungssicherheit mit diesen unverzichtbaren Produkten aus? Ein Gespräch mit Wäscherei-Experte Albrecht Ball, Geschäftsführer des Textildienstleister WeissTex GmbH, ein Partner der Sitex-Gruppe in Miltenberg.
Resilienz durch Kreislaufwirtschaft
Rechtsdepesche: Herr Ball, ist die Textilversorgung der Gesundheitseinrichtung krisensicher?
Albrecht Ball: Prinzipiell ist die Versorgung gewährleistet. Selbst in der Corona-Krise lief die Versorgung mit Mehrwegprodukten und Dienstleistungen reibungslos weiter. Und noch mehr: der Textilservice als textiler Aufbereiter von Mehrwegprodukten innerhalb einer Kreislaufwirtschaft konnte in der größten Not die Lieferschwierigkeiten von Einweg-Produkten durch Mehrwegprodukte substituieren und dies auch noch mit einer um mehr als 50 Prozent geringeren CO2-Belastung.
Rechtsdepesche: Warum sind Unternehmen der Kreislaufwirtschaft gegen Krisen grundsätzlich resilienter aufgestellt als die Einweg-Industrie?
Ball: Mehrwegprodukte können bis zu 100mal und teilweise noch häufiger vor Ort in Deutschland, in räumlicher Nähe zu den Kunden aufbereitet werden. Zurückgelieferte Textilien können innerhalb von 48 Stunden für den nächsten Gebrauch bereitgestellt werden. Die Transportwege zwischen Wäscherei und Kunden sind kurz, sodass Störungen auf dem Transportweg nahezu ausgeschlossen sind.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hatte damals klargestellt: Krankenhäuser sind auf die Dienstleistung der Wäschereien angewiesen, um die medizinische Versorgung sicherzustellen, damit seien Wäschereien der Gesundheitsversorgung systemrelevant.
Textildienstleister sind also Dienstleister für die kritische Infrastruktur und halten auch zur Nachsteuerung der Textilien in den Wäschepool einen Sicherheitsbestand vor. Ein Großteil der Textilien werden innerhalb Europas produziert beziehungsweise können dort produziert werden, da entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.
Lerneffekt oder Rückfall? Wie Deutschland mit Krisen umgeht
Rechtsdepesche: Welche Lehren hat Deutschland und das deutsche Gesundheitswesen zur Absicherung künftiger Krisen aus diesen Erfahrungen gezogen?
Ball: Nachdem die vornehmlich in Asien produzierende Einweg-Industrie ihre Rohstoff- und Kapazitätsknappheiten auflösen konnten, die Lieferstörungen vorwiegend auf den Seewegen und in den Häfen beseitigt sind und die deutlich erhöhten Preise am Weltmarkt für diese Produkte sich wieder auf das alte Niveau eingependelt haben, werden weiter vornehmlich die gleichen Einwegprodukte in der gleichen Menge eingesetzt wie vor der Pandemie. Das ist nicht nur aus Sicht der Resilienz, sondern auch aus Sicht der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft zu kurz gedacht. Gerade in unsicheren Krisenzeiten mit fragilen Lieferketten sollten Gesundheitseinrichtungen unter dem Aspekt des Risikomanagements ihre Resilienz und die ihrer Versorger prüfen.
Rechtsdepesche: Ist das Gesundheitswesen nun nach der Pandemie in Bezug auf die Zuliefersicherheit von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien besser aufgestellt als vor und während der Pandemie? Kann es nochmal zu einem solchen Ausmaß an Mangelwirtschaft in Zukunft kommen?
Ball: Genau diese Frage müsste sich das Gesundheitswesen und auch die Politik im Rahmen von Risikoeinschätzungen stellen. Unser Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius prägte jüngst den Satz „Wir (Deutschland) müssen bis 2029 kriegstüchtig sein“.
Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU) die brachte es vor Kurzem auf den Punkt, indem Sie klarstellte, man brauche einen umfassenden „Zivilen Operationsplan Deutschland“. Es gehe um nichts weniger als darum, das gesamte Gesundheitssystem auf alle Arten von Krisen vorzubereiten – auch auf kriegerische Angriffe aller Art.
Textile Dienstleister für das Gesundheitswesen tragen hier mit Mehrwegprodukten innerhalb einer Kreislaufwirtschaft zu einer deutlich höheren Resilienz der Gesundheitseinrichtungen, welche mit Mehrwegprodukten versorgt werden, gegen Störungen im Ablauf bei.
Mehrwegprodukte: Sicher, nachhaltig, klimafreundlich
Rechtsdepesche: Wodurch kann diese höhere Resilienz bei den textilen Dienstleistern denn erreicht werden?
Ball: Die textilen Dienstleister halten hier mehrere „Sicherheitsstufen“ bereit: Es besteht ein Textil-Pool welcher sich bereits im Umlauf befindet und bis zu 100mal oder auch mehr vor Ort, innerhalb einer relativ kurzen Zeit für einen erneuten Einsatz aufbereitet und zur Verfügung gestellt wird. Es wird immer ein Sicherheitsbestand an Textilien vor Ort und/oder beim deutschen bzw. europäischen Lieferanten vorgehalten, welcher auch bei einem kurzzeitig höheren Bedarf zum Einsatz kommen kann.
In Deutschland tätige Unternehmen werden in der Regel nicht Opfer von Erpressungen oder gar Liefereinstellungen durch Änderungen in der Außenpolitik. Im Rahmen von zusätzlichen Sicherheitsstandards und entsprechender Vereinbarung ausgehend von einer „Extremlage“ sind Textildienstleister auch in der Lage, gegen eine Vorhaltegebühr die Sicherheitsbestände aufzustocken. Die Aufbereitung findet in unmittelbarer Nähe zum Kunden/Verwendungsort statt und ist weitgehend von Störungen auf dem Transportweg ausgeschlossen.
Nationale und Europäische Unternehmen werden nicht von Sanktionen betroffen sein. Eine kriegsbedingte Rohstoffknappheit trifft ein in der Kreislaufwirtschaft tätiges Unternehmen mit Mehrweg-Produkten um ein Vielfaches geringer als reine Einweg-Produzenten, da für einen einzelnen Produkteinsatz weniger als 1/100tel an Rohstoff benötigt wird.
Rechtsdepesche: Welche anderen Effekte sprechen außer der Risikoabsicherung für eine Umstellung auf Mehrwegprodukte in der Kreislaufwirtschaft?
Ball: Die CO2-Belastung eines Mehrwegproduktes ist um mehr als 50 Prozent geringer als die eines Einwegproduktes und kann damit erheblich dazu beitragen, den Zeitplan zur Klimaneutralität im Grundgesetz auch tatsächlich einzuhalten.
Am Ende des Lebenszyklus eines Mehrwegproduktes werden auch diese Produkte zusätzlich einem Recycling-Verfahren zugeführt und nicht wie Einwegmaterialien bei hoher Luftverschmutzung in einer mit geringem Brennwert unwirtschaftlichen, thermischen Verwertung genutzt.
Zur Person: Albrecht Ball ist Geschäftsführer des Textildienstleister WeissTex GmbH, ein Partner der Sitex-Gruppe in Miltenberg.
Hygienemangel bei Hallus-vagus-OP?
Eine Patientin wurde im Sommer 2013 aufgrund eines Hallux valgus mit einem geröteten Großzehengrundgelenk mit dezentem Druckschmerz behandelt. Am 27. Juni 2013 wurde eine entsprechende Röntgenaufnahme des Befunds von einem Facharzt begutachtet. In der Folge unterzeichnete die Patientin Aufklärungsbögen für eine Operation an Zehen und Vorfuß sowie für die entsprechende Anästhesie. Hierzu gehörten auch mehrere Fragen, unter anderem nach den Rauchgewohnheiten der Patienten, die sie wahrheitsgemäß beantworten musste.
Hallux valgus:
Hallux valgus, oder auch Ballenzeh genannt, ist eine Fußfehlstellung, bei der sich die Großzehe nach außen abknickt und den Ballen des Fußes vergrößert. Diese Fehlstellung kann zu Schmerzen, Druckstellen und Entzündungen führen. Die Behandlung eines Hallux valgus kann konservativ oder operativ erfolgen, je nach Schweregrad und den individuellen Bedürfnissen des Patienten.
Die Operation wurde am 10. Juli 2013 im Krankenhaus des Facharztes durchgeführt. Bei der Entlassung zeigten sich reizlose Wundverhältnisse. Am 15. Juli 2013 wurden jedoch von der Patientin beim Besuch ihrer Hausärztin bereits Schwellungen und Rötungen festgestellt. Am 18. Juli wurde sie daraufhin im Krankenhaus wegen einer Infektion im linken Fuß aufgenommen. Es folgten bis November 2013 andauernde mehrfache chirurgische Wunddébridement (Entfernung von abgestorbenem, verunreinigtem oder infiziertem Gewebe aus einer Wunde).
Knapp ein Jahr später, am 5. November 2014, wurde ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wegen des Verdachts auf einen medizinischen Behandlungsfehler und später dann am 11. Februar 2020 ein Gutachten für die Sächsische Landesärztekammer erstellt.
Behandlungsfehler und schlechte Aufklärung behauptet
Die Patientin machte in der Folge Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend. Bei der Röntgenaufnahme fehle die zweite Ebene. Außerdem sei die Operation grob fehlerhaft erfolgt. Auch habe es einen Hygienemangel gegeben: Es sei keine hygienische OP-Umgebung in dem Haus des Facharztes vorgehalten worden, weshalb es unter anderem zu einer schwerwiegenden Infektion mit einem Krankenhauskeim gekommen sei. In der Konsequenz sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ohne Hilfsmittel zu gehen oder länger zu stehen, geschweige denn sich komplett ohne Schmerz zu bewegen.
Eine mündliche Aufklärung bezüglich bestehender Behandlungsalternativen und Risiken, insbesondere einer knöchernen Wundheilungsstörung, habe nicht stattgefunden. Nach der OP sei sie durch eine Entzündung nicht mehr in der Lage gewesen, ohne Hilfsmittel zu gehen oder länger zu stehen – sie litt ständig unter Schmerzen
Außerdem sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass Rauchen zu einer Erhöhung des Risikos von Wundheilungsstörungen führen könnte. Die Patientin zog damit vor das Landesgericht in Görlitz. Die Klägerin beanspruchte eingehend 40.000 Euro Schmerzensgeld. Darüber hinaus beantragte sie über 88.000 Euro für Haushaltsführungsschäden und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie das Ersetzen von nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden.
Facharzt verteidigt sich: Standard eingehalten, Risiko gering
Vor Gericht schilderte der behandelnde Arzt die Situation jedoch anders. Die präoperative Diagnostik sei ausreichend gewesen. Das Operationsverfahren sei entsprechend dem Facharztstandard fehlerfrei durchgeführt worden. Es sei ein gutes Operationsergebnis erzielt worden, so der Facharzt selbst. Die Klägerin sei mündlich ausreichend über die Operation aufgeklärt worden, was auch zusätzliche Risiken durch das Rauchen beinhaltete. Da die Patientin laut fachärztlicher Einschätzung allerdings nicht viel geraucht hatte, habe es ohnehin keine Risikoerhöhung gegeben. Behandlungsalternativen seien zudem nicht vorhanden gewesen.
Das Landgericht wies die Klage ab und gewährte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nach der abgewiesenen Klage ging die Patientin in Berufung vor dem Oberlandesgericht in Dresden.
Doch auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Gericht folgte hierbei der fachärztlichen Einschätzung, dass es keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten gab. So kam ein Sachverständigengutachten ebenfalls zu dem Schluss, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung die durchgeführte Lapidus-Arthrodese-Operation die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Hallux valgus operativ zu behandeln. Die in Folge der Operation entstandenen Beschwerden der Klägerin seien auf die Infektion zurückzuführen, nicht hingegen auf ärztliche Fehler bei der Operation.
Gericht entscheidet: Keine Beweise für Hygienemangel
Für ihren Vorwurf eines Hygienefehlers konnte die Klägerin keine ausreichenden Beweise anführen. Sie hatte unter anderem behauptet, es hätte keine hygienische OP-Umgebung gegeben, es sei nicht nach den Regeln einer aseptischen OP-Umgebung gearbeitet worden und es hätte Defizite bei der Sterilgutaufbereitung gegeben.
Um dem zu entgegnen, hat die Beklagte entsprechende Handlungsanweisungen zur Hygiene in ihrem Haus vorgelegt. Zudem sei die Hygieneordnung im Haus erst im Jahr 2013 aktualisiert worden. Auch die Dokumentation widerspricht den Darstellungen der Klägerin – Hygienemaßnahmen seien demnach sehr wohl vorgenommen worden.
Eine Veranlassung, auf dieser Grundlage ein Hygienegutachten einzuholen, sieht der Senat nicht. Die Klägerin trage somit die Darlegungs- und Beweislast – dieser kam sie nicht ausreichend nach.
Infektionsursprung unklar
Zeitpunkt und Ort der Infektion mit einem Hautbakterium seien am Ende unklar gewesen. So hätte die Klägerin selbst Trägerin des Keims gewesen sein oder der Keim hätte durch Dritte übertragen worden sein können. Eine Haftung des Krankenhausträgers setzt voraus, dass die Infektion durch unzureichende Hygiene hätte verhindert werden können, was hier nicht nachgewiesen werden konnte.
Aufklärungsfehler liegen überdies nicht vor. Die Klägerin sagte sowohl vor dem Landesgericht als auch vor dem Oberlandesgericht aus, dass eine mündliche Aufklärung stattfand, weshalb der Vorwurf einer fehlenden Aufklärung unbegründet ist. Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Die Rechtskraft der Entscheidung stand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht fest.
Quelle: OLG Dresden vom 4. Februar 2025 – 4 U 301/24
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Der Sommer ist nun auch kalendarisch in Deutschland angekommen und er hat ganz viel sonniges Wetter im Gepäck. Viele freuen sich auf laue Sommerabende, Freibadbesuche und Urlaubsgefühle. Was wie Ferienglück aussieht, kann für die Haut zur Belastung werden – mit Folgen, die weit über einen Sonnenbrand hinausgehen.
Hautkrebs gehört zu den häufigsten Krebsarten weltweit und ungeschützter Sonnengenuss ist einer der Hauptverursacher. Doch gerade ums Sonnenbaden und Sonnencremes ranken sich noch immer viele Mythen, die einige vor der Nutzung abschrecken.
Mythos 1: Gesunde Bräune
Oft wird eine gebräunte Haut als Zeichen von Gesundheit oder Attraktivität wahrgenommen. Doch aus medizinischer Sicht ist jede Form von Bräune ein Zeichen von Hautschädigung. Wenn die Haut dunkler wird, ist das eine Reaktion auf ultraviolette (UV) Strahlung – sei es durch Sonnenlicht oder künstliche UV-Quellen wie Sonnenbänke. Dabei produziert der Körper verstärkt Melanin, den braunen Farbstoff der Haut, um sich vor weiteren UV-Schäden zu schützen.
Diese Reaktion zeigt jedoch, dass bereits Zellschäden vorliegen. Langfristig kann übermäßige UV-Strahlung das Risiko für Hautkrebs, vorzeitige Hautalterung und Pigmentstörungen erheblich erhöhen, trotz gebräunter Haut. Diese kann gerade Mal einen Lichtschutzfaktor von 3–4 erreichen, was keinen ausreichend Schutz vor UV-Strahlung bieten kann.
Die Vorstellung einer „gesunden Bräune“ ist also ein Irrglaube. Auch wenn ein leicht gebräunter Teint oberflächlich vital erscheint und stellenweise sogar als körpereigener UV-Schutz verstanden wird, handelt es sich biologisch betrachtet um einen Schutzmechanismus des Körpers gegen eine potenziell gefährliche Belastung.
Mythos 2: Hautkrebs durch Sonnencreme
Ein weitverbreiteter Mythos ist, dass Sonnencremes das Risiko für Hautkrebs erhöhen würden. Vor dieser gängigen Fehlinformation warnt auch die Deutsche Krebsgesellschaft. Gerade in älteren Studien aus den 50er bis 90er Jahren konnten solche Zusammenhänge tatsächlich festgestellt werden. Die Sonnencremes damals waren allerdings noch nicht so weit entwickelt, wie sie es heute sind. So fehlte zu jener Zeit etwa noch der UV‑A Schutz in den Cremes, die darüber hinaus noch einen erheblich geringeren Lichtschutzfaktor von 4–10 aufwiesen als heutige Schutzmittel. Beim Kauf sollte also darauf geachtet werden, dass die Sonnencreme sowohl gegen UV-B- als auch gegen UV-A-Strahlung schützt.
Doch auch heute gibt es noch Studien, die einen Zusammenhang zwischen Hautkrebs und der Anwendung von Sonnencreme feststellen können. In diesen Fällen heißt es aber: Korrelation ist nicht gleich Kausalität. Viele Menschen erhalten durch das Auftragen von Sonnenschutzmitteln ein falsches Sicherheitsgefühl und setzen sich der Sonne deshalb viel stärker aus, als sie es ohne Sonnenschutz machen würden. Das Problem ist dann die Anwendung. Dieser Zusammenhang wird deshalb auch gerne als „Sonnencreme-Paradox“ bezeichnet.
Das bedeutet, nicht die Sonnencreme oder darin befindliche Stoffe sind für den Hautkrebs verantwortlich, sondern das Verhalten der Anwenderinnen und Anwender. Die heutigen Cremes sind laut aktueller Datenlage effektiv und sicher, um Hautkrebs vorzubeugen. Aber Vorsicht: Die genutzte Sonnencreme sollte nicht abgelaufen sein. Das führt zum dritten Mythos.
Mythos 3: Giftstoffe in Sonnencreme
Alte Sonnencremes, die den Sonnenschutzfilter Octocrylen nutzen, können nämlich mit der Zeit Benzophenon enthalten. Dieser Stoff gilt als möglicherweise krebserregend. Das klingt schlimmer als es ist: Dass der Stoff tatsächlich Krebs erregt, ist nicht endgültig bewiesen. Die Deutsche Dermatologische Gesellschaft schreibt dazu: „Dem eher hypothetischen Risiko von Benzophenonen steht ein echtes und durch Studien belegtes Risiko gegenüber durch zu viel UV-Strahlung an Hautkrebs zu erkranken“. Außerdem gibt es Sonnencremes, die ganz ohne Octocrylen auskommen und demzufolge auch nicht den möglicherweise schädlichen Stoff Benzophenon enthalten können.
Bei Octocrylen handelt es sich nämlich um einen chemischen Filter, der die UV-Strahlung in Wärmestrahlung umwandelt. Daneben gibt es noch mineralische Filter, die Zink oder Titandioxid enthalten. Kleine Partikel dieser Stoffe reflektieren dann die UV-Strahlung. Sie gelten als wenig allergen, hinterlassen aber beim Auftragen einen weißen Film, der einigen unangenehm sein könnte.
Stellenweise wurde auch über Weichmacher in Sonnencremes diskutiert, nachdem in den Urinproben von Kita-Kindern giftige Abbauprodukte des Weichmachers DnHexP gefunden wurden. Dieser Weichmacher ist in Kosmetik-Produkten eigentlich verboten, kann aber als Verunreinigung tatsächlich in Sonnencremes enthalten sein. Die bislang gefundenen Mengen sind allerdings derart gering, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung diesbezüglich Entwarnung gibt.
Tipps für sonnige Tage
Wer sich im Sommer gerne draußen aufhält, sollte den Eigenschutz der Haut also nicht überschätzen und lieber zur Sonnencreme greifen. Um zu jeder Zeit bestmöglich vor schädlicher UV-Strahlung geschützt zu sein, sind im Folgenden die wichtigsten Tipps zur Anwendung aufgeführt.
Den richtigen Lichtschutzfaktor wählen
Der richtige Lichtschutzfaktor hängt maßgeblich vom eigenen Hauttyp ab. Wie das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) informiert, gibt der Lichtschutzfaktor (LSF) an, wie viel länger eine Person mit Sonnencreme in der Sonne bleiben kann, im Vergleich zur Zeit ohne Schutz.
Die Schwierigkeit hierbei: Wie bestimme ich, welchen Hauttyp ich habe? Die S3-Leitlinie zur Hautkrebsprävention liefert diesbezüglich wichtige Anhaltspunkte. Demnach gibt es insgesamt sechs Hauttypen von sehr hell bis dunkelbraun/schwarz. Entscheidend für die Kategorisierung sind allerdings nicht nur die Hautfarbe, sondern auch die natürliche Haarfarbe und Augenfarbe. Eine Übersicht findet sich in der Abbildung.
Der Hauttyp bestimmt dann maßgeblich die Eigenschutzzeit einer Person, also die Zeit, die sie ohne Sonnenschutz in der Sonne verbleiben kann. Hieraus ergeben sich folgende Werte für die Eigenschutzzeit:
Eigenschutzzeiten der Hauttypen nach Fitzpatrick:
- Typ I: unter 10 Minuten
- Typ II: 10–20 Minuten
- Typ III: 20–30 Minuten
- Typ IV: über 45 Minuten
- Typ V: über 60 Minuten
- Typ VI: über 90 Minuten
Die Eigenschutzzeit ist allerdings auch vom UV-Index abhängig, der täglich neu berechnet und veröffentlicht wird. Schon ab einem UV-Index von drei empfiehlt das BfS allen Menschen – unabhängig vom Hauttypen – einen Lichtschutzfaktor von mindestens 30 aufzutragen. Ein Lichtschutzfaktor von 50+ wird bei hohen UV-Intensität, bei empfindlichen Hauttypen (Typ I/II) und bei Kindern empfohlen.
Die Eigenschutzzeit zusammen mit dem gewählten Lichtschutzfaktor entscheiden dann darüber, wie lange eine Person in der Sonne ohne Hautschädigung verbleiben kann. Beispiel: Wenn jemand ohne Sonnenschutz 10 Minuten in der Sonne bleiben kann, ohne zu verbrennen, und ein Sonnenschutzmittel mit LSF 30 verwendet, dann kann diese Person theoretisch: 10 Minuten x 30 = 300 Minuten (5 Stunden) in der Sonne bleiben.
Ganz wichtig: Die jeweils berechnete Schutzdauer ist theoretisch! In der Praxis sollte laut BfS höchstens 60 Prozent der angegebenen Schutzzeit ausgeschöpft werden.
Die richtige Menge auftragen
Ebenfalls kann der S3-Leitlinie die aufzutragende Menge einer Sonnencreme entnommen werden, die für die Erreichung des angegebenen Lichtschutzfaktors verwendet werden muss. Für einen Erwachsenen, der etwa 1,5 bis 2 Quadratmeter Haut hat, müssen ungefähr 30 bis 40 ml für den gesamten Körper verwendet werden. Eine handelsübliche Flasche, die 200 ml enthält, sollte demnach fünf mal verwendet werden, ehe eine neue gekauft werden muss.
Doch Vorsicht: Wiederholtes Auftragen nicht vergessen. Vor allem durch Wasserkontakt beim Schwimmen und danach beim Abtrocknen mit einem Handtuch, löst sich die Sonnencreme von der Haut. Gleiche Effekte entstehen beim Schwitzen. Deshalb sollte der Sonnenschutz regelmäßig erneuert werden. Laut S3-Leitlinie ist wasserfeste Sonnencreme vorzuziehen, die alle zwei Stunden neu aufgetragen werden sollte. Die Zeit in der Sonne sollte trotz Schutzmittel nicht bewusst erhöht werden. Sonnenbaden ist dementsprechend auch mit Sonnencreme nicht ratsam.
Generell sollte die Creme auch 20 bis 30 Minuten vor dem Aufenthalt in der Sonne aufgetragen werden. Das ist gerade bei chemischen UV-Filtern wichtig, da diese erst ihre Wirkung entfalten müssen.
Sonnencreme ist nicht alles
Den evidenzbasierten Empfehlungen der S3-Leitlinie folgend, sind physikalische Mittel der Sonnencreme vorzuziehen. Das bedeutet: lieber Schatten aufsuchen und auf die richtige Kleidung achten. Sonnencreme sollte nur für Hautstellen benutzt werden, die anders nicht zu schützen sind.
So sollte direkte Sonneneinstrahlung möglichst vermieden werden, besonders zwischen 11 und 16 Uhr, wenn die UV-Strahlung am stärksten ist. Außerdem kann schützende Kleidung getragen werden. Langärmlige, dick gewebte Kleidung schützt am besten. Um bei heißem Wetter trotz langer Kleidung nicht übermäßig zu schwitzen, empfiehlt es sich, lockere Stoffe wie Leinen zu verwenden.
Auch Kopfbedeckungen sind ein wichtiger Bestandteil des Sonnenschutzes, da sie empfindliche Bereiche wie Kopfhaut, Gesicht und Nacken zuverlässig vor UV-Strahlung schützen. Besonders an heißen Tagen verhindern sie zudem eine Überhitzung und helfen, Sonnenstich oder Hitzschlag vorzubeugen.
FAQ
Ist Sonnencreme krebserregend?
Moderne Cremes gelten laut aktueller Studienlage als sicher und wirksam im Schutz vor Hautkrebs. Der Verdacht auf möglicherweise krebserregende Stoffe wie Benzophenon betrifft vor allem alte Produkte mit dem UV-Filter Octocrylen.
Wann Sonnencreme auftragen?
Sonnencreme sollte idealerweise 20 bis 30 Minuten vor dem Aufenthalt in der Sonne aufgetragen werden. Wiederholtes Auftragen, besonders nach dem Schwimmen oder Schwitzen, ist wichtig für einen anhaltenden UV-Schutz.
Welche Sonnencreme bei Sonnenallergie?
Bei Sonnenallergie sind Sonnencremes mit mineralischen UV-Filtern wie Zinkoxid oder Titanoxid zu empfehlen, da sie besonders hautverträglich und wenig allergen sind. Generell empfiehlt sich ein hoher Lichtschutzfaktor von 50+ und ein Schutz gegen UV-A- und UV-B-Strahlung.
Gibt es Sonnencreme, die nicht klebt?
Vor allem mineralische Sonnenschutz-Filter neigen dazu, einen weißen Film beim Auftragen zu hinterlassen. Sonnencremes mit chemischen Filtern ziehen in der Regel besser ein.
Welche Sonnencreme ist die beste?
Die beste Sonnencreme schützt zuverlässig vor UV-A- und UV-B-Strahlen, ist auf den Hauttyp abgestimmt und dermatologisch getestet. Wasserfeste Produkte mit einem hohen Lichtschutzfaktor (mindestens LSF 30) bieten besonders guten Schutz.
Urteil: Heimtückischer Mord an eigener Ehefrau
Die Verurteilung eines falschen Heilpraktikers steht nun endgültig fest. Das Landgericht Flensburg hatte den Mann rechtskräftig wegen Mordes an seiner schwerkranken Ehefrau verurteilt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig die Revision des Urteils verworfen. Der Fall sei glasklar und bedürfe keiner neuen Verhandlung. Das Tatmotiv: Habgier.
Das Gericht in der Vorinstanz kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte seiner an Multipler Sklerose erkrankten, pflegebedürftige Frau eine Überdosis eines Antidepressivums verabreicht hat. Als ihr Tod nach mehreren Tagen nicht eintrat, rammte er ihr zweimal ein langes Messer in den Bauch. Anschließend verabreichte er sich selbst eine verhältnismäßig harmlose Dosis des Antidepressivums und fügte sich einige Schnittwunden zu, um es nach einem gescheiterten Doppelsuizid aussehen zu lassen. Die Frau starb nach vier Tagen.
Wollte außereheliches Doppelleben vertuschen
Mit der Tat wollte der Angeklagte laut Gericht verhindern, dass die Frau von seinem außerehelichen Doppelleben erfährt. Heimlich habe er sich nämlich als Heilpraktiker ausgegeben und mehrere sexuelle Handlungen an „Patientinnen“ durchgeführt. So habe er hunderte Nacktfotos – einige davon heimlich, andere mit Wissen der Betroffenen – angefertigt.
Aufgrund einer Strafanzeige wurde wegen der Vorfälle allerdings eine Hausdurchsuchung bei ihm initiiert und dabei sein Handy und mehrere Speichermedien gepfändet.
Daraufhin habe der Angeklagte gefürchtet, dass seine Ehefrau Kenntnis von seinen Machenschaften erlangen würde, seine Anrechte auf Inhalte des Testaments verloren gingen und seine wirtschaftliche Existenz in der Konsequenz zugrunde ginge.
Dass der zur Tatzeit 53-jährige Deutsche neben seinem Doppelleben keine legitime Zulassung als Heilpraktiker hatte, ließ seine Angst vor Existenzverlust nicht kleiner werden. So habe er den Entschluss zur Tat gefasst und seiner Frau die todbringende Überdosis verabreicht.
Landgericht hat Verurteilung getroffen
Der Mann war am schon 12. Juni 2024 vom Landgericht Flensburg wegen Mordes (§ 211 StGB) an seiner Ehefrau verurteilt worden. Das Gericht ging davon aus, dass der Angeklagte die Tötung aus Habgier vornahm. Da die Tat zudem heimlich begangen wurde, erkannte das Gericht somit gleich zwei Mordmerkmalen und stellte die besondere Schwere der Tat gemäß § 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB fest.
Am Ende wurde er zu 15 Jahren Haft mit nahezu keinen Aussichten auf vorzeitige Freilassung verurteilt. Das Urteil des Landgerichts Flensburg ist somit rechtskräftig erlassen worden.
Quelle: Landgericht Flensburg vom 20. Mai 2025 – 5 StR 698/24
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich jedes Jahr auf sogenannte Brückentage. Das sind Arbeitstage, die zwischen einem Feiertag und einem Wochenende liegen. Wer an diesen Tagen Urlaub nimmt, kann mit wenigen Urlaubstagen eine längere Erholungszeit bekommen. In Teilen Deutschlands ist das kommendes Wochenende nach Fronleichnam (19. Juni) möglich.
Doch wie sind Brückentage rechtlich geregelt? Gibt es ein Anrecht auf diese freien Tage? Und was dürfen Chefinnen und Chefs verlangen? Ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz zeigt, was erlaubt ist – und was nicht.
Das sagt das Bundesurlaubsgesetz
Das Bundesurlaubsgesetz legt die rechtlichen Grundlagen für den Urlaubsanspruch in Deutschland fest. Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In § 3 des Gesetzes heißt es, dass jedem Beschäftigten mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub im Jahr zustehen.
Aber: Ein Anspruch auf Brückentage ist dort nicht vorgesehen. Arbeitnehmer dürfen demnach zwar Wünsche (§ 7 Absatz 1 BUrlG) äußern, wann sie Urlaub nehmen wollen. Arbeitgeber können aber in bestimmten Fällen Urlaubswünsche ablehnen – zum Beispiel, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen oder wenn andere Kolleginnen und Kollegen Vorrang haben.
Brückentage sind Verhandlungssache
Deshalb sind Brückentage vor allem eins: Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wer an einem frei haben möchte, muss einen Urlaubsantrag einreichen – wie an jedem anderen Werktag auch. Es gibt somit keinen automatischen Anspruch, nur weil der Tag besonders günstig liegt.
Dennoch kann es für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Blick auf die Produktivität der Mitarbeitenden durchaus sinnvoll sein, Brückentage zu gewähren. Manche treffen deshalb betriebliche Vereinbarungen über den Umgang damit.
Das erlaubt es, klare innerbetriebliche Regelungen zu vereinbaren, um die Tage für alle Beteiligten effizient so zu gestalten, dass sich keiner Benachteiligt fühlt. Üblicherweise wird in einer Betriebsvereinbarung zunächst definiert, welche Arbeitstage als Überbrückungstag gelten und arbeitsfrei gestellt werden können.
Betriebsvereinbarungen können Rahmen geben
Die dadurch ausfallende Arbeitszeit ist in der Regel von den Mitarbeitenden innerhalb eines vereinbarten Zeitraums vor- oder nachzuarbeiten. Dabei ist stets auf arbeitszeitrechtliche Vorgaben Rücksicht zu nehmen.
In diesen Vereinbarungen – meist durch den Betriebsrat abgesegnet – kann zum Beispiel auch geregelt sein, dass der Betrieb an bestimmten Brückentagen ganz geschlossen bleibt. Dann wird dieser Tag entweder als Urlaubstag angerechnet oder durch sogenannte „Arbeitszeitkonten“ ausgeglichen. Einige Unternehmen gewähren Brückentage auch „on top“ zu den eigentlichen Urlaubstagen.
Zwangsurlaub nur in Ausnahmen
Zwangsurlaub ist in diesem Sinne allerdings nur in Ausnahmefällen möglich – generell muss nämlich auch hier den Wünschen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefolgt werden.
Den Wünschen kann – wie oben bereits erwähnt – nur aus dringenden betrieblichen Belangen widersprochen werden, etwa aufgrund eines Betriebsurlaubs. Auch in solchen Fällen sollten vorher Absprachen mit dem Betriebsrat getroffen werden.
FAQ
Was zählt als Brückentag?
Ein Brückentag ist ein regulärer Arbeitstag, der zwischen einem Feiertag und einem Wochenende liegt. Wer diesen Tag als Urlaub nimmt, kann mit weniger Urlaubstagen eine längere Erholungszeit erzielen.
Ist ein Brückentag Urlaub oder Überstunden?
Ein Brückentag ist grundsätzlich ein normaler Arbeitstag und wir nur dann zum Urlaub, wenn vorher ein Urlaubsantrag gestellt und genehmigt wurde. In manchen Betrieben kann es auch durch Überstunden ausgeglichen werden, wenn innerbetriebliche Regelungen das erlauben.
Wer hat Anspruch auf Brückentage?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht – sie müssen wie jeder andere Urlaubstag beantragt werden. Arbeitgeber können Urlaubswünsche ablehnen, etwa bei dringenden betrieblichen Gründen oder wenn die Wünsche anderer Mitarbeiter im Weg stehen.
Es ist ein Sommeranfang, der seinen Namen verdient: Am 21. Juni um 4.41 Uhr morgens beginnt in diesem Jahr kalendarisch die Sommer-Jahreszeit (dieses Datum richtet sich nach dem Winkel der Erdachse zur Sonne; die Nordhalbkugel ist am Sommeranfang – gleichzeitig der Tag der Sommersonnenwende – am stärksten zur Sonne hin geneigt). Im metereologischen Gebrauch begann der Sommer dagegen bereits am 1. Juni.
Pünktlich zum Sommeranfang verheißt die Wettervorhersage für die kommenden Tage (mit Stand vom 17. Juni) stabil sonniges, niederschlagsfreies, warmes, zumindest in weiten Teilen Deutschlands jedoch zugleich nicht extrem heißes Sommerwetter, mit typischen Tages-Höchsttemperaturen zwischen 25 und 30 Grad.
Ausreichendes Trinken ist immens wichtig
Angesichts der hohen Außentemperaturen ist es umso wichtiger, ausreichend zu trinken, um Körper und Geist leistungsfähig zu halten sowie Ermüdung, Leistungsabfall und körperlichen Beschwerden infolge mangelnder Flüssigkeitszufuhr vorzubeugen. Mindestens einen Liter, besser 1,5 Liter Flüssigkeit pro Tag empfiehlt die gesetzliche Krankenkasse AOK in ihrem Service-Artikel.
Bei körperlicher Anstrengung und/oder Hitze erhöht sich dieser Bedarf, weil der Körper stärker schwitzt – je nach Grad der Beanspruchung, etwa beim Ausüben von Ausdauersport oder extrem schweren körperlichen Tätigkeiten, kann die notwendige Menge auf ein Vielfaches des Grundbedarfs steigen. Auch und gerade Pflegekräfte sind durch ihre körperlich anstrengende Tätigkeit hiervon betroffen, ebenso wie ihre Patienten oder Bewohner (gerade ältere Menschen neigen wegen ihres verminderten Durstgefühls bekanntlich dazu, zu wenig zu trinken!).
Neben weiteren Alternativen wie Kräuter- und Früchtetee oder Fruchtsäften bzw. ‑schorlen dürfte Wasser die erste und einfachste Wahl sein, um den täglichen Flüssigkeitsbedarf abzudecken. Denn hierfür braucht es kein abgefülltes Wasser aus dem Supermarkt. Die gute Nachricht: Normales Leitungswasser reicht hierfür völlig aus – es ist die simpelste, günstigste und dazu umweltfreundlichste Lösung!
Argument 1: Leitungswasser ist gesundheitlich unbedenklich
Herkömmliches Leitungswasser gilt als das am stärksten kontrollierte Lebensmittel Deutschlands. Die kommunalen Wasserversorger müssen das von ihnen bereitgestellte Trinkwasser regelmäßig, bis hin zu mehrmals täglich, überprüfen – für unerwünschte Bestandteile wie Schwermetalle (z.B. Quecksilber, Uran, Blei), Kupfer, Benzol, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Nitrat / Nitrit gelten strenge gesetzliche Grenzwerte, die in der Praxis zu allermeist nochmals deutlich unterschritten werden. Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen betont, könne man Leitungswasser daher „bedenkenlos trinken“.
Wie sich das Leitungswasser zusammensetzt und woher es gewonnen wird, ist von Stadt zu Stadt und von Region zu Region unterschiedlich. Infos hierzu hält Ihr lokaler Wasserversorger bereit (hier am Beispiel des kommunalen Versorgers RheinEnergie AG für das Kölner Trinkwasser [PDF]).
Hinzu kommt: Auch Mineralwasser aus dem Handel ist nicht automatisch völlig frei von unerwünschten Elementen. So hatte das Magazin „Öko-Test“ 14 von 55 getesteten Mineralwässern beanstandet, etwa wegen Spuren von Bor, Nickel, Uran oder Flourid sowie Abbauprodukten mindestens eines Pestizids oder Rückständen von Süßstoffen – wenngleich all diese Substanzen ebenfalls in nur kleinen Mengen und unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte nachgewiesen wurden.
Argument 2: Auch Leitungswasser liefert Mineralien
Ebenso wie Mineralwasser kann auch Leitungswasser dazu beitragen, den Tagesbedarf des Körpers an (erwünschten) Mineralstoffen wie Calcium, Magnesium, Kalium oder (in Grenzen) Natrium zu decken – denn auch diese Stoffe sind, ebenfalls in regional unterschiedlicher Ausprägung, im Wasser aus dem Hahn vorhanden. Auch hierzu kann der eigene Wasserversorger Auskunft erteilen.
Allerdings dürfte der Mineraliengehalt in Leitungswasser in den meisten Fällen nicht mit jenem aus, beispielsweise, besonders calcium- oder magnesiumreichen Mineralwässern mithalten – um den täglichen Bedarf an Flüssigkeit abdecken zu helfen und sich zumindest mit einem Teil der benötigten Mineralstoff-Menge zu versorgen, ist Leitungswasser aber allemal geeignet!
Argument 3: Leitungswasser ist unschlagbar günstig
Wer seinen Flüssigkeitsbedarf (größtenteils) durch Leitungswasser deckt, kann sich – neben der Kistenschlepperei – eine Menge Geld sparen: So kostet das Wasser aus dem Hahn nur rund 0,4 Cent pro Liter, gegenüber mindestens 20 Cent bis zu deutlich über einem Euro Kosten pro Liter bei Mineralwasser.
Das Magazin Öko-Test kam bei seinem Rechenbeispiel aus dem Jahr 2024 auf Kosten von 1,10 Euro im Jahr (!), wenn man seinen – niedrig angesetzten – kompletten Jahresbedarf von 275 Litern mit Leitungswasser deckt, gegenüber 43,60 Euro bei zusätzlicher Verwendung eines Wassersprudlers, mindestens 49,50 Euro beim Kauf von Discounter-Wasser in der Einweg-Plastikflasche bis zu mindestens 137,50 Euro im Jahr bei Marken-Mineralwasser aus dem Kasten, sowie 357,50 Euro bei einer der Marken im oberen Preissegment.
Argument 4: Leitungswasser-Trinken trägt zum Klimaschutz bei
Durch den Wegfall von Transporten, gegenüber Einweg-Wasserflaschen auch durch das Vermeiden von Flaschen- und Verpackungsmüll, schneidet Leitungswasser in der CO2-Bilanz erheblich besser ab als „gekauftes“ Wasser: Eine Studie im Auftrags der Berliner Vereins „a tip: tap“, der sich für den Umstieg von Verbrauchern auf Wasser aus dem Hahn einsetzt, kam auf gerade einmal 0,35 Gramm CO2 pro Liter Leitungswasser, gegenüber 202,74 Gramm bei einem Liter Mineralwasser aus der Flasche.
Bei einem (theoretischen) kompletten Umstieg von Mineral- auf Leitungswasser ließen sich deutschlandweit drei Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen. „Das ist in etwa 1,5 mal die Menge, die der innerdeutsche Flugverkehr verursacht“, verdeutlicht der Verein.
Praxistipp: Trinkflasche mitnehmen!
Eine komfortable und einfache Lösung, über den Tag mehr zu trinken, ist es, sich eine eigene Trinkflasche zuzulegen. Neben der Möglichkeit, immer und überall etwas zu trinken, lässt sich die Flasche unterwegs an zahlreichen Punkten – etwa Wasserhähnen, Zapfstationen oder (wenn in Ihrer Stadt vorhanden) öffentlichen Trinkwasser-Brunnen, etwa in Parks oder an Sportstätten – immer wieder füllen.
Ob man zu der leichten und stabilen Plastikflasche, einer Metall- oder Glas-Variante greift, bleibt den persönlichen Vorlieben überlassen. Zugleich lässt sich über die mitgeführte Trinkflasche, und die Anzahl der innerhalb eines Tages „geleerten“ Flaschen, die eigene Flüssigkeitszufuhr gut im Blick behalten.
FAQ
Ist das Leitungswasser in Deutschland trinkbar?
Ja, Leitungswasser in Deutschland ist absolut trinkbar und gilt als das am strengsten kontrollierte Lebensmittel. Es wird regelmäßig auf Schafstoffe wie Schwermetalle oder Pestizid-Rückstände geprüft und unterschreitet gesetzliche Grenzwerte meist deutlich.
Was kostet Leitungswasser?
Leitungswasser ist extrem günstig und kostet im Durchschnitt nur etwa 0,4 Cent pro Liter. Damit ist es deutlich preiswerter als abgefülltes Mineralwasser, bei dem der Literpreis zwischen 20 Cent und über einem Euro liegt.
Was sind die Vorteile von Leitungswasser?
Leitungswasser ist sicher, günstig und umweltfreundlich – es spart CO2, Verpackungsmüll und Transportwege. Zudem liefert es wichtige Minrealstoffe und ist überall verfügbar, etwa durch Nachfüllen einer Trinkflasche unterwegs.
Vom Heiler zum Täter
Nach 188 Verhandlungstagen steht es für die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main fest: Alaa M., ein syrischer Arzt, hat sich im syrischen Bürgerkrieg schwerster Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen sowie des Mordes schuldig gemacht. Das Urteil: lebenslange Freiheitsstrafe (Urteil vom 16.6.2025 – Az.: 5 – 3 StE 2/21–3 – 2/21). Das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Tat fest und hat die Unterbringung des 40-Jährigen in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Taten des Angeklagten reichen demnach zurück bis in die Jahre 2011 und 2012 – in eine Zeit, in der Syrien sich in den ersten Zügen des Bürgerkriegs befand. Alaa M. war damals als ziviler Arzt in einem Militärkrankenhaus und in einer Haftanstalt der Stadt Homs tätig, in der gefangene syrische Oppositionelle untergebracht waren.
Patienten, die unter seiner Obhut standen sollen von Alaa M. nicht behandelt, sondern misshandelt worden sein. Der Senat sah es als erwiesen an, dass er in mindestens zehn Fällen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beging – darunter durch Tötung und Folter, in mehreren Fällen in Verbindung mit versuchter Beraubung der Fortpflanzungsfähigkeit.
Wollte Macht demonstrieren
In einem Fall etwa habe der Arzt einem Jungen, 14 oder 15 Jahre alt, die Genitalien mit Desinfektionsalkohol ausgebrannt. In anderen Fällen habe er Genitalien gequetscht, operative Eingriffe ohne Narkose unternommen oder einen Patienten mit einem Urinkatheter geprügelt.
Einen weiteren Gefangenen habe er zur Folterung an einem Seil- oder Kettenzug aufgehängt. Diesen habe der Angeklagte mit einem Kollegen geschlagen, bis sie ihn wieder zu Boden ließen. Anschließend sollen sie den Arm des Gefangenen mit Desinfektionsalkohol verbrannt haben.
Bei einem anderen Gefangenen soll der Angeklagte mit einem Schuh auf eine eiternde Wunde getreten haben. Als Blut herauslief habe er die Wunde mit Desinfektionsmittel übergossen und diese angezündet. Ein weiteres Tatopfer soll er getreten und mit einem flexiblen Schlagstock bewusstlos geschlagen haben.
Sadistische Neigungen
Zwei dieser Opfer sollen durch seine Hand gestorben sein – einer durch eine tödlich verabreichte Tablette, ein anderer durch gezielte Injektion. Laut Gericht handelte der Angeklagte hierbei aus niederen Beweggründen: Er wollte als Arzt mit den Tötungen vor anwesenden Mitgefangenen seine Macht demonstrieren und ein Exempel statuieren.
Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zeichnete das Bild eines Mannes mit sadistischen Neigungen, einem Hang zur Gewalt und einem dadurch erhöhten Rückfallrisiko. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und ordnete neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch Sicherungsverwahrung an. Alaa M. bleibe eine Gefahr für die Allgemeinheit, hieß es.
Verurteilung nach Völkerstrafrecht
Dass Alaa M. von einem deutschen Gericht für Taten verurteilt werden kann, die er in Syrien begangen hat, liegt am Völkerrecht. So regeln etwa §§7 und 8 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechen gegen Personen.
Wer gegen diese Vorschriften des Völkerrechts verstößt, kann nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip verurteilt werden. Dieses Prinzip erlaubt es einem Staat, bestimmte besonders schwere Verbrechen – wie Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit – unabhängig vom Tatort oder der Staatsangehörigkeit des Täters zu verfolgen. Grundlage hierfür ist die Annahme, dass solche Taten die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen und daher weltweit geahndet werden dürfen.
Über 50 zeugen
Mehr als 50 Zeugen sagten im Prozess aus – darunter ehemalige Kollegen aus dem Militärkrankenhaus und einige der Folteropfer. Der Angeklagte selbst bestritt die Vorwürfe.
Das Gericht führte zu den Tatumständen aus, dass sämtliche Taten des Angeklagten eingebunden in einen ausgedehnten und systematischen Angriff, des syrischen Regimes unter dem damaligen Staatspräsidenten Bashar al-Assad waren. Das Regime richtete sich hierbei im Rahmen des Arabischen Frühlings gegen Teile der eigenen Zivilbevölkerung.
Der Angeklagte, ein Anhänger Assads, wollte durch seine Taten Regimegegner vermutlich abstrafen. Spätestens seit 2012 sollen sich seine Taten allerdings auch gegen Personen gerichtet haben, die nach humanitärem Völkerrecht geschützt waren.
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Alaa M. und seine Verteidiger können Revision einlegen.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main